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Frage geschrieben am 27.09.2011 13:25:06

Versandhausbetrug auf den Namen anderer Personen, Sozialbetrug

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 986
Hallo,

ich habe im ALter von 20 Jahren Waren auf falsche namen bestellt, die jedoch existieren. Somit ist diesen Personen eine private Schadenssumme von ca. 250€ entstanden. Zu dieser Zeit war ich seit einem Monat im betreuten Wohnen und fernab der Realität aufgrund meines Jahrelangen Mariuhanakonsums. Vor dem betreuten Wohnen war ich wohnungslos, hab mal hier mal da geschlafen. Vor dieser Zeit hatte ich eigenen Wohnraum, das ging aber deutlich in die Hose. Habe in dieser Zeit stark ums Überleben gekämpft, da ich 1 Jahr ohne Geld auskommen musste.
Aus Unwissenheit habe ich damals keine Sozialleistungen beantragt. Ich weiss auch nicht was mich dazu geritten hat, dann im betreuten Wohnen so was zu machen. Seitdem hat sich auch mein Gesundheitszustand verschlechtert!...Schlechter Schlaf, Angstgefühle und ständig bin ich krank.
Bin dann im Jahr 2010 Vater geworden, habe mein Leben jetzt komplett im Griff!Bin jetzt 23 jahre alt...Für diese Taten muss und werde ich die Verantwortung tragen doch ich habe Angst um mein Kind. Es kann nichts dafür, dass ich solchen Mist gebaut habe. Daher meine Frage an Sie: Mit welchem Strafmaß muss ich rechnen und was wird bei einer Urteilsfindung berücksichtigt. ps. bin 2mal wegen Erschleichen von Leistungen(Schwarzfahren) aus dieser Zeit vor dem betreuten Wohnen zu jeweils 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden.

mfg


Antwort geschrieben am 27.09.2011 14:09:36
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Naturgemäß kann ich Ihnen aus der Ferne keine exakte Prognose geben, zumal ich die Ermittlungsakte nicht kenne.

Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich aber davon aus, Ihnen Ihre größten Sorgen zunächst nehmen zu können.

Zunächst halte ich es durchaus für möglich, dass in Ihrem Fall Jugendstrafrecht (das vom Strafmaß regelmäßig milder ausfällt, weil es mehr auf Erziehung, denn auf reine Strafe setzt) zur Anwendung kommt. Zur Tatzeit waren Sie 20 Jahre alt, so dass die Anwendung von Jugendstrafrecht grundsätzlich möglich ist.

Zudem sprechen Sie von jahrelangem Marihuanakonsum, zunächst Wohnungslosigkeit und dann betreutem Wohnen.

Aufgrund dieser Umstände liegt es nahe, das Ihr Start ins Erwachsenenleben nicht "geradlinig" im klassischen Sinne verlaufen ist und Sie aufgrund dieser eher entwicklungshemmenden Einflüsse in Ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht so weit waren, wie andere 20jährige. Dass es Ihnen nicht einmal gelungen ist, Sozialleistungen zu beantragen, ist ein weiteres Indiz für fehlende Fähigkeit zur eigenständigen, "erwachsenen" Lebensführung zur Tatzeit.

Wenn Sie es finanziell iregndwie einrichten können (Prozeßkostenhilfe gibt es für die Verteidigung im Strafverfahren leider nicht), sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit Ihrer Vertretung beauftragen, damit hier die Weichen in Richtung Jugendstrafrecht gestellt werden.

Auch die Schadenssumme ist mit 250 € nicht besonders hoch. Ganz entscheidend ist hier aber auch, um wieviele einzelne Bestellungen es sich handelt, bei einem Gesamtschaden von 250 € gehe ich aber auch hier von einer noch überschaubaren Anzahl an Einzelbestellungen aus.

Sollte Jugendstafrecht zur Anwendung kommen, ist eine Vielzahl von Sanktionsmöglichkeiten denkbar, am wahrscheinlichsten ist aus meiner Sicht die Ableistung von Arbeitstunden bzw. die Schadenswiedergutmachung.

Sie drei Jahre nach den Taten mit einem Arrest für ein oder mehrere Wochenenden oder ein bis vier Wochen Dauer am Stück zu belegen, halte ich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr für sinnvoll.

Sollte Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen dürfte hier -abhängig von der Zahl der Einzeltaten- eine Geldstrafe von 60-90 Tagessätzen bzw. eine kurze Freiheitssrafe wahrscheinlich sein, die dann aber zur Bewährung auszusetzen wäre.

Sie haben sich sozial stabilisiert, Verantwortung und sozial Einbindung durch Ihre Vaterschaft und leben seit längerer Zeit straffrei.

Eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung halte ich aufgrund der von Ihnen übermittelten Informationen für sehr unwahrscheinlich.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


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