Frage geschrieben am 13.09.2009 01:22:11
Versagungsgrund gem§295 Abs.2
Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1589Ich bin Selbstständig mein Einkommen liegt bei ca 1500 Euro.
habe eine Frau und 2 Kinder meine Frau verfügt über ein eigenes Einkommen von 620,- Euro. Da ich die Gläubiger nicht schlechter stellen darf. Habe ich bei Gericht ein fiktives Einkommen von 2303 Euro angegeben und aufgrund der Pfändungstabelle mtl. 159,29 Euro an den Insolvenzverwalter abgeführt.
Jetzt schreib mir das Gericht, das meine Frau nachdem Sie mtl. 620 Euro verdient nicht vollständig als 3. Unterhaltsberechtigte Person bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrags berücksichtig werden kann. Und somit hätten höhere Zahlungen erfolgen müssen. Nachdem das Ende der Wohlverhaltensperiode eingetreten ist, können auch keine nachträglichen Zahlungen erbracht werden. Dies bedeutet, das ein Versagungsgrund gegeben wäre.
Und gibt mir 2 Wochen Möglichkeit zur Stellungnahme!
Zu erwähnen ist noch das mein Insolvenzverwalter mit dem Einkommen meiner Frau kein Problem hatte!
Ich bin gelernter Groß und Außenhandelskaufmann.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.09.2009 12:40:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 386
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus, hat er gemäß § 295 Abs. 2 InsO die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Abführung nach § 295 Abs. 2 InsO erfolgt daher nicht auf der Grundlage der realen Gewinne und Einkünfte, sondern ausschließlich nach der vom Schuldner während der Wohlverhaltensphase erzielbaren FIKTIVEN Verdienstmöglichkeit als abhängig Beschäftigter.
Nachdem Sie mitteilen, dem Gericht ein fiktives Einkommen von EUR 2.303,- angegeben zu haben und eine Orientierung am tatsächlichen Einkommen des Selbstständigen nicht stattfindet, hat das Insolvenzgericht den Betrag von EUR 2.303,- als Ihren fiktiven Verdienst aus einem angemessenen abhängigen Beschäftigungsverhältnis gewertet. Hiernach hätte der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von 2 unterhaltsberechtigten Personen - Ihre Ehefrau blieb aufgrund ihres eigenen Einkommens außer Betracht - EUR 259,01 betragen, so dass mtl. EUR 100,- zu wenig abgeführt wurden.
Chancen, die drohende Versagung der Restschuldbefreiung zu verhindern, werden voraussichtlich nur dann bestehen, wenn Sie dem Insolvenzgericht schlüssig darlegen und nachweisen können, dass der Betrag von EUR 2.303,- NICHT Ihrer erzielbaren fiktiven Verdienstmöglichkeit als abhängig Beschäftigter entsprach, vielmehr lediglich auf die Summe von (maximal ) netto EUR 1.960,- abzustellen sei und der abgeführte Betrag von EUR 159,29 unter Berücksichtigung von 2 unterhaltberechtigten Personen hiernach zutreffend war. Dies wird deshalb nicht gerade einfach sein, weil Sie Ihre fiktiven Einkünfte selbst bereits mit EUR 2.303,- angegeben hatten. Jedenfalls wird es nicht ausreichend sein, das Insolvenzgericht auf Ihr Einkommen von EUR 1.500,- aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit hinzuweisen. Denn auf das tatsächliche Einkommen des Selbstständigen kommt im Rahmen des § 295 Abs. 2 InsO gerade nicht an. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Bemessung nach dem in abhängiger Stellung gezahlten Tariflohn oder der sonstigen üblichen Vergütung erfolgt. Es wird daher auf das übliche Einkommen eines angestellten Groß- und Außenhandelskaufmanns ankommen.
Würde ein fiktives Einkommen von EUR 2.303,- angenommen werden müssen, weist das Gericht im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Zahlungen am Ende der Wohlverhaltensperiode erbracht werden müssen.
Abschließend weise ich darauf hin, dass bei einer Vereinbarung zwischen Schuldner und Treuhänder über die Höhe des Abführungsbetrages, das Verschulden gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO entfallen kann. In der Stellungnahme zu dem Versagungsgrund, wobei ich Ihnen dringend anrate, diese durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt erstellen zu lassen, kann daher je nach dem Inhalt der Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter ggf. auch ein fehlendes Verschulden vorgetragen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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