Versäumnisurteil
16.06.2012 17:58
| Preis:
45,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Ich habe vom Amtsgericht ein Versäumnisurteil bekommen da ich nicht zu dem Güte Termin erschienen bin.. Ich habe die Möglichkeit Wiederspruch bis zum 18.06 also ( Montag ) einzulegen.. Da mir kein Anwalt helfen konnte oder wollte , werde ich am Montag diesen Antrag bei Gericht stellen .. Meine Wohnungsgesellschaft hat mir eine Frist gegeben genau bis zum 18.06 meine Wohnung zu übergeben.. Andernfalls werde sie eine Gerichtsvollzieher mit der Herausgabe der Wohnung beauftragen.. Kann es mir jetzt passieren das am Montag dieser Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und mir die Schlösser austauscht ?
16.06.2012 | 19:30
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie sollten die Sache sehr ernst nehmen.
Grundsätzlich sind Versäumnisurteile vorläufig vollstreckbar. Die ergibt sich aus
§ 708 Nr. 2 ZPO. Dass heißt, Ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil hemmt die vorläufige Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils nicht.
Es ist also rein theoretisch denkbar, dass am Montag der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.
Dies ist allerdings unwahrscheinlich. Grundsätzlich dauert die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers einige Zeit. Auch müssen Kosten für die Gerichtsvollzieher vorgeschossen werden.
Zudem kündigt der Gerichtsvollzieher sich bei solchen Maßnahmen zuvor an.
Vermutlich ist es also eher so, dass ihr Vermieter am Montag die Zwangsvollstreckung einleiten wird. Das ist aber nicht sicher sondern eher ein Erfahrungswert.
Falls das Urteil auf Zahlungsverzug beruht, sollten Sie erwägen, die Mietschulden auszugleichen. Dann können Sie sich gegen die Zwangsvollstreckung wehren.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Rübben
Rechtsanwalt