Vorerst die sache: im 2007/6 habe ich ein Auto an einen Händler aus Hamburg verkauft für 14000 Euro das Auto war defekt und wurde auch im Kaufvertrag mit dem vermerk zylinderkopfdichtungsschaden veremekt. Der Händler hat mich darauf hin angeklagt und er hat auch in mainz prozesskostenhilfe beantragt die jedoch abgelehnt worden ist. Darauf hin hat er eine Beschwerde im Oberlandesgericht Koblenz eingereicht die auch abgelehnt worden ist.
Und bis 15.6.2011 habe ich nichts mehr von der Sache gehört auch meine Rechtsanwältin wir sind ausgangen das sie Sache jetzt vorbei ist. aber plötzlich am 15.6.2011 kam ein obergerichtsvollzieher mit einem vollstreckungstitel und mit einem Versäumnisurteil. Er hat mir gesagt das ich ca.20.000 Euro an schaden Ersatz an den autohändler aus Hamburg zu zahlen habe. Der händler der mich verklagt hat hat mich noch mal nach der Ablehnung in Hamburg angeklagt. Von dieser Klage erfuhr ich bis zum 15.6.2011 nichts der versäumnisurteil erging am 10.02.2010 und die kostenfestsetztungsbeschluss 27.08.2010. Darauf bin ich sofort zu mein Anwalt gegangen und sie hat mir auch mitgeteilt das sie nichts bekommen hat. Wir haben darauf hin ein Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen stand beantragt dies wurde aber abgelehnt.die versäumnisurteil und die kostenfestsetzungsbeschluss wuden nicht an meine alte Adresse in Mainz auch nicht in meine neue die ich seit 2009 bewohne zugesandt Man hätte mein Aufenthalt nicht ermittelen können und wurde Dann öffentlich in Hamburg Landgericht veröffenlicht obwohl ich Angemeldet bin und ein festenwohnsitz und ein Anwalt habe ist das passiert. Habe jetzt morgen ein ev Termin Beim Amtsgericht. Und weiss leider nicht was ich machen soll ich kann ja beweisen das ich nichts von der Anklage wusste. Sonst hätte ich mich ja verteidigt.
Ich hoffe ihr habt ein Rat für mich.
MfG
Antwort geschrieben am 03.07.2011 11:16:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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den Termin zur Eidesstattlichen Versicherung sollte zunächst wahrgenommen werden, da Sie sonst Gefahr laufen, einen Haftbefehl zu bekommen, da zur Zeit das Rechtsverfahren aus der Sicht des Gerichtsvollziehers ordnungsgemäß war.
Es gilt nunmehr Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand einzulegen und mit einem Auszug aus dem Melderegister zu begründen.
Wenn Sie zur Zeit der Klageeinreichung ordnungsgemäß gemeldet worden waren und dies beim zuständigen Einwohnermeldeamt immer rechtzeitig angezeigt hatten, dann hätte die Klage Ihnen zugestellt werden müssen und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte gewährt werden müssen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.07.2011 11:26:46
Danke für ihre antwort vor ab. Ich war zu jeder zeitpunkt Ordnungsgemäß angemeldet. Die Gegenseite wusste auch von meinem anwältin Bescheid und Sie haben die auch nicht angegeben.
Danke für ihre antwort vor ab. Ich war zu jeder zeitpunkt Ordnungsgemäß angemeldet. Die Gegenseite wusste auch von meinem anwältin Bescheid und Sie haben die auch nicht angegeben.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.07.2011 11:56:01
Sehr geehrter Fragesteller,
dann war und ist es Aufgabe Ihrer Anwältin, solche Auszüge vorzulegen und damit die Verspätung zu begründen.
Sollte die Einholung der Meldeauskunft von Ihrer Anwältin nicht in Betracht gezogen geworden sein und die Vorlage der Meldeauskunft wegen Verspätung nicht mehr zulässig sein, sollte man sich über eine Anwaltshaftung Gedanken machen.
Wie aber bereits gesagt sollten jetzt zwei Schritte unmittelbar ausgeführt werden:
1) Einholung des Melderegisters
2) Beschwerde einlegen mit der Vorlage des Registers.
Wenn Sie dafür Hilfe benötigen sollten, stehe auch ich Ihnen gerne zur Seite.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
dann war und ist es Aufgabe Ihrer Anwältin, solche Auszüge vorzulegen und damit die Verspätung zu begründen.
Sollte die Einholung der Meldeauskunft von Ihrer Anwältin nicht in Betracht gezogen geworden sein und die Vorlage der Meldeauskunft wegen Verspätung nicht mehr zulässig sein, sollte man sich über eine Anwaltshaftung Gedanken machen.
Wie aber bereits gesagt sollten jetzt zwei Schritte unmittelbar ausgeführt werden:
1) Einholung des Melderegisters
2) Beschwerde einlegen mit der Vorlage des Registers.
Wenn Sie dafür Hilfe benötigen sollten, stehe auch ich Ihnen gerne zur Seite.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
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