Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und Trennung von Ehemann 1999.
Vermieter über den Auszug telefonisch informiert.
Ehemann ist in der Wohnung geblieben und hat zwei Jahre später Mietschulden hinterlassen.
Ich hatte keinerlei Informationen über:
Mietschulden meines Exmannes, Mahnungen an Exmann, Klage, Gerichtsverfahren und Versäumnisurteil aus Februar 2002 (mir nicht zugestellt). Habe auch keine Ladung vom Gericht erhalten.
Erst mit Schreiben vom Anwalt des Vermieters im März 2003 wurde ich über Mietausstände meines Exmannes informiert, für die ich gesamtschuldnerisch hafte. Habe diese nach Aufforderung des Anwaltes gezahlt, weil mein Exmann zahlungsunfähig sei.
Jetzt soll ich auch noch die Gerichtskosten zahlen, die ohne mein Wissen entstanden sind. Auf dem Versäumnisurteil aus Februar 2002, das ich in Kopie vom Anwalt des Vermieters im April 2003 erhalten habe, ist mein Vorname sowie mein Nachname falsch geschrieben und die Adresse ist komplett falsch.
Das mir nachweislich nie zugestellte Versäumnisurteil war schon mehr als 1 Jahr alt, als ich vom Rechtsanwalt meines Vermieters eine Kopie davon erhalten habe und somit bereits verfristet.
Ist es richtig, dass ich die Kosten des Rechtsstreites, von dem ich nichts wusste, tragen muß? Wie kann ich, wenn möglich, nach fast 6 Jahren dageben angehen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.04.2008 15:54:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
Schepp Allee 70, 64296 Darmstadt, Tel: 06151 4937800, Fax: 06151 4937801
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 34
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da offensichtlich derzeit ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen Sie existiert, kommt es für die Frage, inwieweit Sie in Anspruch genommen werden können, erst einmal nicht auf die tatsächlichen, dem Anspruch zugrunde liegenden Begebenheiten an, da für das Versäumnisurteil lediglich eine sog. Schlüssigkeitsprüfung vorgesehen ist. Das bedeutet, dass das Gericht lediglich geprüft hat, ob nach dem Vortrag der Vermieter ein Anspruch gegen Sie gegeben war.
Ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil hätte gem. § 339 ZPO binnen 2 Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt werden müssen. Inwieweit die Zustellung an Sie hier wirksam erfolgt ist, lässt sich anhand der Gerichtsakte feststellen. Hierdurch ließe sich in Erfahrung bringen auf welche Art die Zustellung erfolgt ist und wer gegebenenfalls eine Ersatzzustellung in Empfang genommen hat.
Davon ausgehend, dass Ihr Name (Nachname) noch am Briefkasten stand, ist ebenfalls zu beachten, wann Sie sich umgemeldet haben und welche Vorkehrungen Sie getroffen haben, um zukünftige Post ausschließlich an die neue Adresse zu bekommen.
Letztendlich kommt es aber auch hierauf nicht an, da Sie das Urteil nach Ihren Angaben spätestens im April 2003 erhalten haben. Gem. § 189 ZPO gilt ein Schriftstück nämlich auch dann als zugestellt, wenn die förmliche Zustellung zwar nicht erfolgt ist, es der Person, welcher es zugestellt werden sollte, aber tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung eines Zustellungsmangels durch tatsächlichen Zugang nach § 189 ZPO erfordert nicht den Zugang des Schriftstücks im Original (KG Berlin, Beschl. v. 5.9.2005 – 12 U 95/05). Insofern hat hier die tatsächliche Übersendung der Kopie zur Heilung möglicher Zustellungsfehler genügt.
Die Einspruchsfrist ist somit spätestens Mitte Mai 2003 (14 Tage nach Zugang der Urteilskopie) abgelaufen.
Auch ein Wiedereinsetzungsantrag in vorliegend nicht Erfolg versprechend, da die Einspruchsfrist vorliegend schuldhaft nicht eingehalten wurde. Nach Kenntnis des Versäumnisurteils hätten Sie Einspruch einlegen können. Im Übrigen wäre ein Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls verfristet.
Das Ihr Name und gegebenenfalls die Adresse fehlerhaft sind, ist unerheblich, Nach ständiger Rechtsprechung ist bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Aufgrund der Klageschrift wird wohl im Rahmen der Auslegung klar erkennbar gewesen sein, dass Beklagte die (ehemaligen) Vertragspartner, somit auch Sie, gewesen sein sollten.
Da im Ergebnis ein nicht zu beanstandendes Versäumnisurteil gegen Sie besteht, habe Sie als Unterlegen des Verfahrens auch (gesamtschuldnerisch mit Ihrem Ex-Mann) die Verfahrenskosten zu tragen.
Ich bedaure sehr, Ihnen hier keine positivere Antwort geben zu können.
Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass nach Ihrem bisherigen Vortrag der Anspruch gegen Sie auch berechtigt gewesen sein dürfte. Ihre Mitteilung an den Vermieter, dass Sie ausziehen, reichte für eine wirksame Kündigung nicht aus. Somit hafteten Sie als Gesamtschuldnerin tatsächlich für die Mietschulden Ihres Ex-Mannes.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
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