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Frage geschrieben am 21.04.2011 03:16:35

Verrechnung von Steuerschulden mit Vorsteuererklärung-Guthaben

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1429
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Steuerschulden.
Guten Tag!
Ich habe aus einer selbständigen Tätigkeit beträchtliche Steuerschulden aus den 90er Jahren. Die Selbständigkeit wurde Anfang 2000 beendet. Anschließend war ich als Angestellter tätig, habe jedoch immer unterhalb meiner Pfändungsgrenze verdient, so daß keine Steuerschuld getilgt wurde.
Nach Beendigung meiner Arbeitnehmertätigkeit (2010) habe ich mich selbständig gemacht. Das Gewerbe (ist ein gänzlich anderes als bis 2000)ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Ich habe in der Anfangszeit höhere Investitionen als Einnahmen.

Nun habe ich vom Finanzamt zu meinen monatlichen Vorsteuererklärungen die Abrechnung erhalten und muß leider feststellen, daß die Monate mit einem "Guthaben" für mich keine Auszahlung enthielten sondern die freundliche Mitteilung: Nachweis der Verrechnung, Aufrechnung mit fälligen Beträgen der Einkommenssteuer 199x zur Steuernummer xx xxx/xxxxx.

Nun meine Frage. Gibt es eine Möglichkeit mich zumindest während der Existenzgründungsphase vor einer solchen Verrechnung zu schützen? Oder bleibt mir nur ein flehendes Bittschreiben an das Finanzamt?

Ich befinde mich einer finanziell sehr schwachen Situation, habe eine Frau (Hausfrau) und drei kleine Kinder.

Letztendlich muß ich meine Gewerbe sofort wieder stilllegen, würde mich dieser wirtschaftliche Nachteil, treffen.


Antwort geschrieben am 21.04.2011 06:38:59
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst einmal ist festzustellen, dass für die Aufrechnung (§226 AO) Gegenseitigkeit gegeben sein muss. Das Erfordernis der Gegenseitig bedeutet, dass Gläubiger und Schuldner identisch sein müssen.
Dass Sie ein anderes Gewerbe angemeldet haben ändert daran nichts, da Sie damals als Einzelunternehmer Schuldner der ESt und nun Gläubiger der Steuervergütung (hier: Vorsteuer) sind.

Eine Möglichkeit, die Aufrechnung während einer Existenzgründung auszuschließen, ist gesetzlich nicht geregelt.

Auch zu prüfen wäre, ob Gläubigeridentität gegeben ist. Wenn für die Schulden und den Steuervergütungsanspruch Behörden nur eines Landes in Betracht kommen, ist Gläubigeridentität gegeben. Ansonsten wäre die Aufrechnung nicht rechtsmäßig.

Da Sie jedoch von Schulden, die Anfang 2000 begründet worden sind, sprechen, muss geprüft werden, ob die Zahlungsverjährung eingetreten ist. Denn gegen verjährte Steuerschulden darf im Steuerrecht nicht aufgerechnet werden.

Sollte dies so sein, kann man um einen Aufrechnungsbescheid bitten und abschließend gegen diesen Einspruch erheben.

Die Zahlungsverjährung beträgt zwar 5 Jahre, wird jedoch durch unzählige Vorschriften unterbrochen, sodass dies einer eingehender Prüfung bedarf. Sollten Sie weitergehende Beratung dazu benötigen, kontaktieren Sie mich unverbindlich unter grueneberg@kanzlei-am-alexanderplatz.de bzw. 030/ 2318 5608.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Mit freundlichen Grüßen


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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