Frage geschrieben am 19.03.2010 21:34:27
Verrechnung von Steuerguthaben-Steuerschuld
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2562Was kann ich nun tun, um die Auszahlung zu beschleunigen, da die EHZ in meine Hausfinanzierung fliesst und pünktlich abgebucht wird.
Antwort geschrieben am 19.03.2010 22:04:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht
Bewertungen: 191
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Prinzipiell ist es möglich, dass das Finanzamt bei Erstattungsansprüchen des Steuerpflichtigen die Aufrechnung mit noch offen stehenden Steuerforderungen erklären kann.
Diese Aufrechnungserklärung kann sogar in einer maschinellen Umbuchungsmitteilung enthalten sein, so der Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 72/04.
"Eine maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten, auch wenn das FA darin seine Bereitschaft erklärt, unter Umständen gegenteilige Buchungswünsche zu berücksichtigen."
"Für eine Aufrechnungserklärung i.S. des § 226 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 388 Satz 1 BGB ist nach allgemeiner Auffassung keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige - dem Erklärungsempfänger erkennbare - Handlung erfolgen (Senatsurteil vom 3. November 1983 VII R 153/82, BFHE 140, 10, BStBl II 1984, 184; vgl. Klein/ Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 226 Rz. 62, jeweils m.w.N.). Da die Aufrechnungserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die ohne Zutun des Erklärungsempfängers rechtsgestaltend auf dessen Rechtsstellung einwirkt, muss sich der Wille zur Tilgung und Verrechnung allerdings klar und unzweideutig aus der Aufrechnungserklärung ergeben (Senatsurteile vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523, und vom 15. Oktober 1996 VII R 46/96, BFHE 181, 392, BStBl II 1997, 171; vgl. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 226 AO 1977 Tz. 48, m.w.N.). "
Voraussetzung der Aufrechnung nach §226 AO (Abgabenordnung) i.V.m. §§387ff BGB ist:
1. die Gegenseitigkeit der Forderungen
2. Gleichartigkeit der Forderungen (da hier Geldforderungen vorliegen, sind diese gleichartig)
3. Erfüllbarkeit der Hauptforderung (die Forderung, gegen die der Schuldner aufrechnet muss entstanden, somit erfüllbar sein) So entsteht die ESt mit Ablauf des Kalenderjahres nach §38 AO i.V.m. §36 Abs. 1 EStG. Fälligkeit der Hauptforderung ist dabei nicht erforderlich.
4. Fälligkeit der Gegenforderung (des Finanzamtes). Diese Forderung muss wirksam und fällig sein.
Danach ist eine vor der Fälligkeit erklärte Aufrechnung unwirksam und kann auch nicht durch die später eintretende Fälligkeit geheilt werden.
Mit erst in der Zukunft fällig werdenden Forderungen kann nur aufgerechnet werden, wenn der Schuldner diesem zustimmt.
Nach Abschnitt 167 AEAO gilt folgendes:
"Für die Aufrechnung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 387 bis 396 BGB ) sinngemäß. Eine Aufrechnung kann danach erst erklärt werden, wenn die Aufrechnungslage gegeben ist; dies bedeutet Erfüllbarkeit (d.h. abstrakte Entstehung) der Verpflichtung des Aufrechnenden (Hauptforderung) und gleichzeitige Fälligkeit seiner Forderung (Gegenforderung). Das Finanzamt ist allerdings an der Aufrechnung gehindert, wenn die Durchsetzbarkeit der Gegenforderung durch Aussetzung der Vollziehung oder Stundung ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.8.1995 - VII R 58/94 - BStBl 1996 II, S. 55). Die Aufrechnungslage wird durch eine nachträgliche rückwirkende Stundung nicht beseitigt (BFH-Urteil vom 8.7.2004 - VII R 55/03 - BStBl 2005 II, S. 7)."
Durch eine Stundung wird die Fälligkeit hinausgeschoben.
Hier ist nun entscheidend, ob bei Ihnen tatsächlich eine Stundung vorliegt.
Ich gehe davon aus, dass das Finanzamt die Fälligkeit "17.5." im Steuerbescheid benennt, womit sie verbindlich ist.
Somit besteht kein Grund zur Aufrechnung des Finanzamtes.
Da es in Ihrem Falle offensichtlich sehr drängt, empfehle ich Ihnen hier rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Gerne stehe ich ihnen hierzu zur Verfügung und verbleibe
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