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Frage geschrieben am 15.11.2010 20:39:49

Verrechnung von Steuererstattung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1259
Sehr geehrter Anwalt,
mein Mann ist freiberuflich tätig, ich habe ein nebenberufliches Gewerbe (Berufsbetreuer). Wir sind
gemeinsam veranlagt.
Bei einer Betriebsprüfung wurde für mein Gewerbe eine Hinzuschätzung vorgenommen. Daraus folgte ein neuer Umsatzsteuerbescheid und ein geä
nderter Einkommensteuerbescheid. Nach Einsprüchen gegen beide Bescheide wurde inzwischen dem Einspruch gegen den Umsatzsteuerbesccheid in voller Höhe entsprochen, mit der Folge einer Rückerstattung, die dann allerdings gegen die Forderungen aus dem EKST Bescheid verrechnet wurden, obwohl für diesen dieselben Grundlagen wie für die UST vorliegen.
Wir haben die Aufteilung der Schuld beantragt und erhalten. Die Ergebnisse der BP bezüglich meinem Mann sind nach wie vor strittig. Es ist also mit keiner schnellen Entscheidung zu rechnen.
Frage: Wie kann ich erreichen, daß meine UST Rückerstattung ausgezahlt wird?


Antwort geschrieben am 15.11.2010 22:23:48
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Die Voraussetzungen für die Aufrechnung sind in § 226 AO geregelt.

Die Forderung muss, damit das FA aufrechnen kann, fällig sein. Die Forderung wird auch fällig, wenn diese noch nicht bestandskräftig ist (wie im Fall), weil sie angefochten wurde. Denn die Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

Da § 226 III AO nach dem eindeutigen Wortlaut nur für den Steuerpflichtigen gilt, kann das FA auch mit bestrittenen Forderungen aufrechnen (BFH VII B 3/85, BStBl. II 1985, 672).

Die Aufrechnung einer ESt-Schuld gegen eine Rückerstattung der USt könnte eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und gegen Treu und Glauben verstoßen. Es wurde jedoch schon entschieden, dass das FA nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn es eine vom Gesetz gewährte Rechtsposition ausnutzt, indem sie gegen ESt- bzw. LSt-Erstattungsansprüche aufrechnet (BFH VII R 64/80, BStBl. II 1983, 541).

Vorgehensweise: Halten Sie die Aufrechnung des FA für unwirksam, müssen Sie einen Abrechnungsbescheid beantragen.

Dagegen können Sie Einspruch (§ 347 I 1 Nr. 1 AO) einlegen und gegen die Einspruchsentscheidung Anfechtungsklage (§ 40 I FGO) erheben (HHSp § 226 Rz. 135). Vorläufiger Rechtsschutz erfolgt durch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO; BFH VII B 137/87).

Lehnt das FA die Erteilung eines Abrechnungsbescheids, so können Sie dagegen Einspruch einlegen und gegen die Einspruchsentscheidung Verpflichtungsklage erheben.
Entscheidet das FA über einen nach § 218 II AO gestellten Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds nicht binnen angemessener Frist, können Sie Untätigkeitseinspruch (§ 347 I 2 AO) einlegen bzw. bei länger andauernder Untätigkeit Untätigkeitsklage (§ 46 I FGO) erheben

(Fritsch in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Auflage 2009, § 226, Rn. 60/61)

Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.11.2010 22:44:46

Sehr geehrter Herr Anwalt,

eine Aussetzung der Vollziehung habe ich schon beantragt. Es wurde noch nicht entschieden. Trotzdem wurde verrechnet. (vollzogen ! )
Gibt es dagegen ein Rechtsmittel ?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.11.2010 22:52:16

Falls die AdV stattgegeben wird, wird die Aufrechnung rückwirkend aufgehoben.

Aber solange über die AdV nicht entschieden wurde, ist die Forderung fällig und somit eine Aufrechnung im Prinzip zulässig.

Dies aber mit dem Hinweis, dass ohne Einsicht in die gesamte steuerrechtliche Akte, kaum eine konkrete Antwort zu geben ist.

Falls Sie die Vorgehensmöglichkeiten durch mich konkret prüfen lassen möchten, kontaktieren Sie mich per E-Mail unter info@kanzlei-am-alexanderplatz.de

Mit freundlichen Grüßen
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