ich habe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in 2011 mit Verlust lt. vorläufiger Gewinnermittlung.
Des Weiteren habe ich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mit positiven Einkünften.
Aus dem Verkauf von 2 privaten Eigentumswohnungen in 2011 habe ich außerdem in 2011 Spekulationsgewinn erzielt.
Meine Frage ist, kann ich die einzelnen Einkunftsarten bei der Einkommensteuererklärung 2011 verrechnen?
Im vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 24.10.2011 20:14:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
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Sie können die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sowie die Einkünfte aus der nicht-selbständigen Tätigkeit in den Grenzen des §10d EStG miteinander verrechnen.
Die Spekulationsgewinne aus dem Jahre 2011 können Sie nur mit entsprechenden Verlusten aus solchen Spekulationsgeschäften verrechnen.
Ich verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.10.2011 08:46:04
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihre erste Information.
Bzgl. des kommenden Spekulationsgewinns, dieser wird ca. 100 T€ betragen, ist noch nichts geschehen, d. h. ich werde alsbald 2 ETWs erwerben und diese beiden ETWs wieder veräußern, wohl innerhalt von 6 Monaten.
Könnte ich einen Gewerbebetrieb anmelden "Immobilienhändler" und diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 100 T€ sind dann verrechenbar mit den Verlusten aus selbständiger Tätigkeit.
Wegen der Gewerbesteuererrechnung schaue ich mir dieses mal im Internet an.
Vielen Dank für die Information.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihre erste Information.
Bzgl. des kommenden Spekulationsgewinns, dieser wird ca. 100 T€ betragen, ist noch nichts geschehen, d. h. ich werde alsbald 2 ETWs erwerben und diese beiden ETWs wieder veräußern, wohl innerhalt von 6 Monaten.
Könnte ich einen Gewerbebetrieb anmelden "Immobilienhändler" und diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 100 T€ sind dann verrechenbar mit den Verlusten aus selbständiger Tätigkeit.
Wegen der Gewerbesteuererrechnung schaue ich mir dieses mal im Internet an.
Vielen Dank für die Information.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.10.2011 01:23:02
Sehr geehrter Fragender,
ich weise Sie darauf hin, dass es sich bei Ihrer Nachfrage eigentlich um eine neue Frage handelt, deren Beantwortung grds. nicht mehr von Ihrem hier gebotenen Honorar abgedeckt ist. Gleichwohl möchte ich (ausnahmsweise) kurz darauf eingehen:
Sofern die von Ihnen betriebenen Immobiliengeschäfte als sog. gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren sind (grds. anzunehmen, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren angekauft/hergestellt und wieder veräußert werden, sog. "3-Objekt-Grenze", und/oder wenn von vornherein die Absicht besteht, Immobiliengeschäfte selbständig, nachhaltig, auf Dauer mit Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben und dabei der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wird), dann würden Sie mit dem Veräußerungsgewinn keinen "Spekulationsgewinn" i.S.d. § 23 EStG und somit sog. Sonstige Einkünfte erzielen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die grds. mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten gemäß §10d EStG verrechenbar wären.
Nachteilig an einer solchen Gestaltung wäre aber: einerseits die GewSt-Pflicht, und andererseits die Konsequenz, dass die erworbenen Immobilien dann (quasi als Handelsware) notwendiges Betriebsvermögen darstellen würden und eine mögliche steuerfreie Veräußerung nach mehr als 10 Jahren (wie im Falle von Immobilien im Privatvermögen) nicht mehr möglich wäre.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragender,
ich weise Sie darauf hin, dass es sich bei Ihrer Nachfrage eigentlich um eine neue Frage handelt, deren Beantwortung grds. nicht mehr von Ihrem hier gebotenen Honorar abgedeckt ist. Gleichwohl möchte ich (ausnahmsweise) kurz darauf eingehen:
Sofern die von Ihnen betriebenen Immobiliengeschäfte als sog. gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren sind (grds. anzunehmen, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren angekauft/hergestellt und wieder veräußert werden, sog. "3-Objekt-Grenze", und/oder wenn von vornherein die Absicht besteht, Immobiliengeschäfte selbständig, nachhaltig, auf Dauer mit Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben und dabei der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wird), dann würden Sie mit dem Veräußerungsgewinn keinen "Spekulationsgewinn" i.S.d. § 23 EStG und somit sog. Sonstige Einkünfte erzielen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die grds. mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten gemäß §10d EStG verrechenbar wären.
Nachteilig an einer solchen Gestaltung wäre aber: einerseits die GewSt-Pflicht, und andererseits die Konsequenz, dass die erworbenen Immobilien dann (quasi als Handelsware) notwendiges Betriebsvermögen darstellen würden und eine mögliche steuerfreie Veräußerung nach mehr als 10 Jahren (wie im Falle von Immobilien im Privatvermögen) nicht mehr möglich wäre.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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