mein Freund und ich wollen im Dezember 2010 heiraten.
Er hatte aus einer gewerblichen Tätigkeit Schulden bei mehreren Gläubigern, u.a. auch beim Finanzamt, die vor 2005 entstanden sind. Diesbezüglich kam im Mai 2010 ein außergerichtlicher Vergleich zustande. In einem Schreiben an das Finanzamt hatte der Anwalt meines Freundes den Plan für das Finanzamt konkretisiert. Er schrieb: "Außerdem sollte das Recht zur Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen erhalten bleiben. Dies sieht der Plan bereits vor – hiermit konkretisiere ich den Plan für Sie in diesem Punkt und bestätige ergänzend, das mit Steuerrückerstattungsansprüchen weiterhin aufgerechnet werden kann, sofern der Steuertatbestand für die Rückerstattung vor der Planerfüllung liegt. Sollte in der Zukunft eine Erstattungssituation für die Zeit bis zur Erfüllung des Vergleichs entstehen, sind die Erstattungen mit der ansonsten erlassenen Steuerschuld aufrechenbar."
Mein Freund zahlte die in diesem Vergleich vereinbarten Beträge an die Gläubiger im Juni 2010 fristgerecht mit einem Mal (keine Ratenzahlung). Liegt damit der Steuertatbestand vor der Planerfüllung?
Wenn wir uns bei der Steuererklärung 2010 gemeinsam veranlagen lassen, dann ergäbe sich ein Guthaben. Das Einkommen meines Freundes entstand hauptsächlich vor Planerfüllung. Bei einer getrennten Veranlagung würde sich insgesamt ein geringeres Guthaben ergeben. Mein Anteil wäre indes sogar geringer als wenn ich mit Lohnsteuerklasse 1 (also unverheiratet) veranlagt werden würde. Für uns macht also nur eine gemeinsame Veranlagung Sinn, in der höchstens der Steueranteil meines Freundes verrechnet werden, im besten Falle aber gar keine Verrechnung erfolgen würde.
Konkret also meine Frage: Darf das Finanzamt bei der kommenden Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010 bei gemeinsamer Veranlagung (Ehegattensplitting) gar nicht, nur den Anteil meines Freundes oder das komplette Guthaben in unserem konkreten Fall verrechnen? Wo ist das im Gesetz geregelt? Wie wird der Anteil im Falle einer Verrechnung berechnet?
Für eine schnelle Antwort bin ich sehr dankbar.
Beste Grüße
Antwort geschrieben am 30.11.2010 13:26:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten, vgl. § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG.
Daraus ergibt sich aber keine Gesamtgläubigerschaft der zusammenveranlagten Ehegatten hinsichtlich des Erstattungsanspruchs, d.h. diejenige Person, die für die Steuern aufgekommen ist, bekommt ihre Steuern insoweit auch zurück.
Aus der Vorschrift ergibt sich nur die Befugnis des Finanzamtes, nach seiner Wahl an den einen oder den anderen Ehegatten auszuzahlen.
Eine Regelung darüber, welcher Ehegatte den Erstattungsbetrag fordern darf, enthält § 36 Abs. 4 S. 3 EStG hingegen nicht. Die Vorschrift bezweckt insoweit, dass dem Finanzamt Nachforschungen zur Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten erspart bleiben.
Wenn in der Steuererklärung als Erstattungsbankkonto Ihr Konto angegeben wird, kann die schuldbefreiende Wirkung nach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG durch eine Zahlung des Finanzamtes auf das Konto Ihres Ehemannes nicht mehr eintreten, weil dem Finanzamt dann bekannt ist, dass die Eheleute den Erstattungsbetrag auf Ihr Konto als Ehefrau überwiesen haben wollen.
Hiermit wäre die gesetzliche Vermutung, dass Sie sich als Ehegatten gegenseitig zur Empfangnahme des Erstattungsbetrages ermächtigen, widerlegt, und das Auswahlermessen des Finanzamtes würde sich auf das Ihr benanntes Konto beschränken.
Vor diesem Hintergrund können Sie insoweit den Weg über eine Zusammenveranlagung ruhigen Gewissens gehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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