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Frage geschrieben am 02.02.2011 12:16:22

Verrechnung einer Einmalzahlung im Ki-Unterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 988
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag!

Ich zahle Unterhalt für 3 Kinder (19 J, 17 J und 10 J , alle Gymnasium)
Da mein Lohn nicht hoch genug für den Unterhalt dreier Kinder ist bin ich ein so ge-nannter „Mangelfall" und zahle 85% des Unterhalts, damit mir mein Selbstbehalt noch bleibt. Das wurde gerichtlich tituliert.

In den kommenden Wochen werde ich eine einmalige größere Summe erhalten (ca. 3000 Euro) und hier nun meine Frage(n):

1. Kann dieser Betrag Rückwirkend zur „Auffüllung des Kindesunterhalts" genutzt werden, den ich in der Vergangenheit zu wenig bezahlt habe?

2. Fließt der Einmalbetrag nur im Monat des Erhalts in den Unterhalt ein?

3. Wird der Einmalbetrag aufs Jahr verteilt (3000€ / 12= 250 € pro Monat) und wird somit im kommenden Jahr "aufgebraucht?

4. Werden lediglich die Zinsen des Betrages zum Arbeitseinkommen addiert und flie-ßen in den Unterhalt mit ein?

5. Hat die Kindesmutter weiterhin Ansprüche aus diesem Einmalbetrag, auch wenn er im Folgemonat bereits ausgegeben wird?


Vielen Dank für ihre Bemühungen!


Antwort geschrieben am 02.02.2011 13:12:28
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. zu Ihrer Frage 1:

Eine rückwirkende Einbeziehung der Einmalzahlung scheidet aus, da sich der Unterhaltsanspruch stets nach den gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners richtet.

2. zu Ihren Fragen 2 – 4:

Es kommt darauf an, welchen Hintergrund die Einmalzahlung hat.
Handelt es sich um eine einmalige Zuwendung des Arbeitgebers (z.B. Zusatzgratifikation, Jubiläumsgeld o.ä.) dann ist die Zahlung als Teil des unterhaltspflichtigen Einkommens anzusehen.

Es ist dann entsprechend der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte auf einen längeren Zeitraum, der im Ermessen des Gerichtes steht, umzulegen. Dies ergibt sich z aus Punkt 1.2 der Leitlinien des für Sie zuständigen OLG Hamm zum Unterhaltsrecht (http://www.olg-hamm.nrw.de/service/hammer_leitlinie/HLL_2011.pdf).

Handelt es sich also um eine Einmalzahlung des Arbeitgebers wäre unterhalsrechtlich in der Tat eine Verteilung auf 12 Monate zu je 250 € realistisch.
Dementsprechend wären nicht nur die Zinsen zu berücksichtigen.

3. zu Ihrer Frage 5:

Der Unterhaltsanspruch richtet sich danach, was vom Gericht tituliert worden ist. Dies gilt solange der Titel nicht auf Betreiben der Mutter geändert wurde.

Eine rückwirkende Änderung kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht, so dass die Einmalzahlung auf diese Weise dem Zugriff der Kindesmutter entzogen wäre.

Es besteht grundsätzlich auch keine Pflicht, die Änderung der Einkommensverhältnisse (und sei es auch durch eine Einmalzahlung) der anderen Seite mitzuteilen, denn eine Auskunftspflicht gemäß § 1605 BGB setzt voraus, dass die andere Seite ausdrücklich Auskunft verlangt.

Jedoch ist auf folgendes hinzuweisen:
Wenn das Geld vom Arbeitgeber stammt, wäre es rechtlich der Unterhaltsberechnung zuzuführen und unterläge dem Anspruch auf Kindesunterhalt. Wird es nicht für den Kindesunterhalt verwendet, droht im schlimmsten Fall sogar eine Strafverfolgung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht aus § 170 StGB.

Wenn die Kindesmutter davon Kenntnis erhält, dass Sie eine größere Anschaffung außerhalb Ihres jetzigen finanziellen Rahmens gemacht haben o.ä. kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Nachforschungen in diese Richtung anstellt und dies auch auf bei Behörden meldet.

Aus anwaltlicher Sicht kann ich daher nicht dazu raten, den Betrag zu verschweigen oder umgehend auszugeben.

Ein gangbarer Weg wäre hier, den bisherigen Unterhaltsbetrag von 85 % auf 100 % aufzustocken für die Dauer von einem Jahr. Der Betrag, der Ihnen dabei von der Einmalzahlung verbleibt, müssten Sie dabei nicht auf eigene Veranlassung angeben, sondern - wie oben gesagt – grundsätzlich nur auf Verlangen der Gegenseite.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.



Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

www.legal-webhosting.com

info@legal-webhosting.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2011 13:41:33


Der einmalige Betrag stammt aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses, ist also kein Arbeitseinkommen.
Nach Ablösung des Restkredits mit der Kaufsumme und unter Abzug aller Kosten blieb eine Summe von ca 6000 Euro übrig, die hälftig an mich und meine Frau (Kindersmutter) ausbezahlt wurde.

Wird diese Einkunft aus Verkauf, die kein Arbeitseinkommen ist, im Unterhalt, wie oben beschrieben angerechnet, oder kann ich frei darüber verfügen ohne etwas abgeben zu müssen

Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.02.2011 14:29:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

Da das Geld nicht dem Arbeitseinkommen zuzurechnen ist, stellt sich die Rechtslage anders dar.

Zwar sind Eltern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB zur Sicherstellung des Unterhaltsanspruches minderjähriger Kinder grundsätzlich auch gehalten, hierzu Ihr Vermögen einzusetzen.

Jedoch gilt dies nur in den Grenzen der Zumutbarkeit.
Dem Unterhaltsschuldner muss die Möglichkeit verbleiben einen „Notgroschen" für unvorhersehbare Bedarfsfälle (Krankheit, Reparaturen des Autos etc.) und auch für die eigene Altersvorsorge zurückzulegen. Dies trifft für den relativ geringen Betrag von 3000 € auch zu.

Schwierigkeiten können nur dann entstehen, wenn dieses Geld z.B. für eine Urlaubsreise oder andere nicht unbedingt notwendige Ausgaben verwendet wird. Hier ist das Interesse der Kinder auf Unterhaltszahlungen rechtlich höher zu bewerten als das des Unterhaltsverpflichteten an einer Erholungsreise o.ä.


Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt


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