Mir wurden vom Finanzamt verdeckte Gewinnausschüttungen zugerechnet, die ja sowohl den Gewinn der GmbH als erhöhen als auch mir privat als Einkünfte zugeordnet werden. Es handelt sich nicht um überhöhte Geschäftsführervergütungen, bei denen ja eine Verrechnung mit den Steuern auf das Gehalt möglich wäre, sondern um andere.
Frage: Inwieweit sind diese (fiktiven) Einkünfte aus der vGA mit anderen Verlusten aus Kapitalanlagen verechenbar und zwar a) aus Zertifikaten b) aus Aktien?
Da sich wohl die Rechtslage 2007,2008,ab 2009 geändert hat, bitte Beanwortung auf jedes der drei Jahre bezogen (soweit sich das aufgrund der Rechtslage geändert hat)
Antwort geschrieben am 20.01.2012 12:15:07
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Gem. § 8 Abs. 3 Satz2 KStG mindern die vGA jeder Art das Einkommen nicht. Dies hat zur Folge, wie Sie bereits gesagt haben, dass sich im Wege der Rückgängigmachung der vGA das zu versteuernde Einkommen erhöht. Dadurch ist die Finanzverwaltung berechtigt, gem. § 32a KStG einen neuen Steuerbescheid zu erlassen.
Im Wege des horizontalen Verlustausgleichs können Sie die Verluste aus einer anderen Einkunftsart mit der Einkunftsart aus dem Gewerbebetrieb verrechnen, § 2 Abs. 3 EStG. D.h. Verluste, die keinem Abzugsverbot unterliegen, können Sie mit dem Gewinn aus einer anderen Einkunftsart verrechnen. Sie haben aber ein Verlustabzugsverbot gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG bei Einkünften aus dem Kapitalvermögen. Diese Vorschrift gilt ab 18.08.2007. Sie ist demnach für Jahre 2007, 2008, und 2009 gültig.
Daher können Sie die Verluste aus dem Kapitalvermögen mit dem Gewinn, der dadurch entsteht, dass die vGA rückgängig gemacht wird, nicht mehr verrechnen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.01.2012 12:27:44
Sehr geehrter Herr Koca,
Sie haben die gestellte Frage gar nicht beantortet sondern nur allgemeine Aussagen zur vGA gemacht, nach denen nicht fragt worden ist!
Es weder um das Rückgängigmachen einer vGA und noch um die Verrechnung der vGA mit Verlusten aus Gewerbebetrieb.
Bitte lesen Sie die Frage oben nochmal richtig:
Es geht nur daraum, die festgestellten Einkünfite aus vGA auf privater Ebene mit anderen Verlusten aus Zertifikate oder Aktien auf privater Ebene zu verrechnen ist!
Die Rechtslage hat sich diesbezüglich mit Einführung der Abschlagssteuer sehr wohl geändert, so dass wie gefordert eine Aufschlüsselung nach den Jahren (mindestens nach 2009 und vor 2009, evtl. auch vor 2008) erforderlich ist.
Wie sich aus der urpsprünglichen Frage ergibt ist also folgende Aufschlüsselung erforderlich:
2007: Verrechnung vGA mit Verlusten Zertifkaten: ja/nein
2007: Verrechnung vGA mit Verlusten Aktien: ja/nein
2008: Verrechnung vGA mit Verlusten Zertifkaten: ja/nein
2008: Verrechnung vGA mit Verlusten Aktien: ja/nein
2009: Verrechnung vGA mit Verlusten Zertifkaten: ja/nein
2009: Verrechnung vGA mit Verlusten Aktien: ja/nein
Bitte daher nochmal beantworten.
Sehr geehrter Herr Koca,
Sie haben die gestellte Frage gar nicht beantortet sondern nur allgemeine Aussagen zur vGA gemacht, nach denen nicht fragt worden ist!
Es weder um das Rückgängigmachen einer vGA und noch um die Verrechnung der vGA mit Verlusten aus Gewerbebetrieb.
Bitte lesen Sie die Frage oben nochmal richtig:
Es geht nur daraum, die festgestellten Einkünfite aus vGA auf privater Ebene mit anderen Verlusten aus Zertifikate oder Aktien auf privater Ebene zu verrechnen ist!
Die Rechtslage hat sich diesbezüglich mit Einführung der Abschlagssteuer sehr wohl geändert, so dass wie gefordert eine Aufschlüsselung nach den Jahren (mindestens nach 2009 und vor 2009, evtl. auch vor 2008) erforderlich ist.
Wie sich aus der urpsprünglichen Frage ergibt ist also folgende Aufschlüsselung erforderlich:
2007: Verrechnung vGA mit Verlusten Zertifkaten: ja/nein
2007: Verrechnung vGA mit Verlusten Aktien: ja/nein
2008: Verrechnung vGA mit Verlusten Zertifkaten: ja/nein
2008: Verrechnung vGA mit Verlusten Aktien: ja/nein
2009: Verrechnung vGA mit Verlusten Zertifkaten: ja/nein
2009: Verrechnung vGA mit Verlusten Aktien: ja/nein
Bitte daher nochmal beantworten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.01.2012 15:54:09
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben die GmbH als Fragestellerin angegeben und den Zusatz "private Ebene" erst jetzt eingeführt. Daher habe ich mich auch gefragt, was Sie mit der Frage eigentlich wollen.
Wir versuchen es aber nochmal:
Die Einkünfte aus vGA sind gem. § 3 Nr.40 S. 1 Buchstabe d EStG nicht steuerfrei, so dass diese in einem erneuten Steuerverfahren gem. § 32a KStG für Sie als Privatperson zu berücksichtigen sind.
Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 gehören zu den sonstigen Bezügen auch die vGA. Daher sind diese Ihnen als Einkünfte aus dem Kapitalvermögen vorrangig anzurechnen(anderes als bei einem GmbH). Allerdings dürfen gem. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG "Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden". Diese Verluste aus dem Geschäft mit Aktien können daher nicht mehr durch Verrechnung mit vGA ausgeglichen werden. Die Zertifikaten galten bis zum 18.08.2007 als Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften, § 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Da diese Vorschrift gestrichen ist, sind die Einnahmen aus dieser Art den Einkünften aus § 20 EStG zuzurechnen. Daher sehe ich bezüglich der Zertifikate keinen Verbot bei der Verrechnung mit vGA. Allerdings ist § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG zu beachten, wonach Sie nur verrechnen dürfen, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt. Wenn die Verluste festgestellt sind, dürfen sie damit auch verrechnen.
Das gilt gleichermaßen für alle Jahre. Der Grund ist, dass die Verrechnungen von Gewinnausschüttungen und Verlust auf der Ebene der Einkünfteermittlung stattfinden, die Abgeltungsteuer gem. §§ 43a, 52a EStG wird aber auf einer anderen Ebene erhoben, nämlich eben auf der Erhebungsebene. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat sich aber nichts ab dem Jahr 2007 geändert.
Mit Verlusten aus Aktien können Sie die vGA gar nicht verrechnen. Mit Verlusten aus Zertifikaten aus 2007-2009 können Sie verrechnen, wenn Sie diese Bescheinigung nach § 43a EStG vorlegen können oder die Verluste festgestellt haben.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben die GmbH als Fragestellerin angegeben und den Zusatz "private Ebene" erst jetzt eingeführt. Daher habe ich mich auch gefragt, was Sie mit der Frage eigentlich wollen.
Wir versuchen es aber nochmal:
Die Einkünfte aus vGA sind gem. § 3 Nr.40 S. 1 Buchstabe d EStG nicht steuerfrei, so dass diese in einem erneuten Steuerverfahren gem. § 32a KStG für Sie als Privatperson zu berücksichtigen sind.
Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 gehören zu den sonstigen Bezügen auch die vGA. Daher sind diese Ihnen als Einkünfte aus dem Kapitalvermögen vorrangig anzurechnen(anderes als bei einem GmbH). Allerdings dürfen gem. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG "Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden". Diese Verluste aus dem Geschäft mit Aktien können daher nicht mehr durch Verrechnung mit vGA ausgeglichen werden. Die Zertifikaten galten bis zum 18.08.2007 als Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften, § 23 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Da diese Vorschrift gestrichen ist, sind die Einnahmen aus dieser Art den Einkünften aus § 20 EStG zuzurechnen. Daher sehe ich bezüglich der Zertifikate keinen Verbot bei der Verrechnung mit vGA. Allerdings ist § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG zu beachten, wonach Sie nur verrechnen dürfen, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt. Wenn die Verluste festgestellt sind, dürfen sie damit auch verrechnen.
Das gilt gleichermaßen für alle Jahre. Der Grund ist, dass die Verrechnungen von Gewinnausschüttungen und Verlust auf der Ebene der Einkünfteermittlung stattfinden, die Abgeltungsteuer gem. §§ 43a, 52a EStG wird aber auf einer anderen Ebene erhoben, nämlich eben auf der Erhebungsebene. Bei der Ermittlung der Einkünfte hat sich aber nichts ab dem Jahr 2007 geändert.
Mit Verlusten aus Aktien können Sie die vGA gar nicht verrechnen. Mit Verlusten aus Zertifikaten aus 2007-2009 können Sie verrechnen, wenn Sie diese Bescheinigung nach § 43a EStG vorlegen können oder die Verluste festgestellt haben.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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