Frage geschrieben am 22.11.2009 19:29:28
Verpflichtungserklärung in Bezug auf Wissens-/Technologietransfer an der Universität
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Geschlossen | Aufrufe: 914Die Bedenken, die ich dabei habe, ist, dass man bei einem Arbeitsplatzwechsel das bisher erworbene Know-How nicht eingesetzen werden kann (z. B. weiss man welche Mutanten, Forschungsthemen auch in Zukunft interessant wären).Ausserdem gibt es als Wissenschaftler die Möglichkeit, basierend mit dem Wissen aus davorgehenden Forschungsarbeiten z. B. Gelder fuer eigene neue Projekte zu beantragen.
Ich habe Bedenken, dass man sich beim Unterschreiben eines solchen Schriftstückes den eigenen Weg verbaut, und so ein selbständiges Weiterarbeiten in der gleichen / ähnlichen Forschungsrichtung unterbunden werden kann. Mein Ziel ist es auf friedlichem Wege die Arbeitsgruppe irgendwann verlassen zu können, ohne dabei die Forschungsrichtung verlassen zu muessen.
Meine Fragen sind:
1.) Ist man verpflichtet diese Verpflichtungsrklärung zu unterschreiben? Selbst wenn man in einem laufenden Vertrag ist? (Verträge wie TVÖD, Beamter auf Zeit und Stipendiaten, in der Regel sind es Kurzzeitverträge).
wenn man sich weigert die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben was fuer Konsequenzen hat das
2.) fuer das jetzige Arbeitsverhältnis? ( z. B. kann man entlassen werden oder nicht den Vertrag verlängert bekommen.)
wenn man diese Verpflichtungserklärung unterschreiben muss, was fur Konsequenzen hat das
3.) fuer zukünfige Arbeitsverhältnisse? zukünftige Antragsstellung?
Ist solch eine Verpflichtungserklärung überhaupt rechtswirksam?
4.) Entspricht diese Verpflichtungserklärung einem Standard? Welche Änderungsvorschläge sollte an diesem Dokument vorgenommen werden mit dem Ziel, dass keine wesentliche wissenschaftliche Einschränkungen beim Wechsel der Arbeitsstelle entstehen.
5.) Muessen alle Gruppenmitglieder unterschreiben, oder nur diejenigen, die mit einer Firma kooperieren. Muesste diese Verpflichtungserklärung nicht von der Firma selber kommen?
Verpflichtungserklärung:
Der/ Die Mitarbeiter/in beteiligt sich an einem Forschungsprojekt/en der Universität und verpflichtet sich - auch nach Ausscheiden aus der Universität - die Vorgaben des Drittmittelgebers bzw. des Projekt-/ Einrichtungsleiters einzuhalten und insbesondere:
1. sämtliche im Rahmen des Projektes bekannt werdende Kenntnisse und Unterlagen/ Materialien (z.B. Patientendaten, Know-how, Arbeitsergebnisse, Prüfsubstanz) - im folgenden „Informationen" genannt - sowohl während als auch nach Beendigung des Forschungsprojektes streng vertraulich zu behandeln.
Veröffentlichungen/ Offenbarungen an Dritte sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Projekt- oder Ein-richtungsleiters unter Beachtung der Verpflichtungen gegenüber dem Drittmittelgeber und ggf. anderen Projektpartnern zulässig.
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Informationen, die bereits allgemein bekannt sind oder deren Offenbarung gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Im Zweifelsfall ist die schriftliche Zustimmung des Projekt- oder Einrichtungsleiters einzuholen.
2. sämtliche vertraulichen Informationen ordnungsgemäß aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass nicht am Projekt beteiligte Personen keine Einsicht nehmen können. Vertrauliche Unterlagen/ Materialien sind nach Beendigung des Projektes bzw. deren Teilnahme daran unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.
Nutzungsrechte: Der/ Die Mitarbeiter/in räumt der Universität das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und örtlich unbegrenzte, unwiderrufliche Recht ein, alle im Rahmen des Projektes erzielten Ergebnisse (z.B. Erkenntnisse, Wissen, Berichte, Laborergebnisse, Software, Gutachten) in unveränderter oder geänderter Form auf allen Nutzungsarten beliebig zu nutzen und insb. dem/ den Geldgeber/ Projektpartnern die ggf. vertraglich vereinbarten Rechte einzuräumen. Gleiches gilt für evtl. vorbestehendes Know-how, soweit dieses für die Nutzung der Ergebnisse erforderlich ist. Alle im Rahmen des Projektes erstellten körper-lichen Gegenstände (z.B. Schriftstücke, Materialien, Modelle, Prototyp) gehen mit der Erstellung in das Eigentum der UNI/ Klinikum über.
Erfindungen: Für Mitarbeiter ohne Arbeitsvertrag mit der Universität wird die Anwendbarkeit der (materiellen) Bestimmungen des ArbeitnehmererfindungsG (ArbNEG) vereinbart . Erfindungen im Rahmen der Durchführung des Projektes sind damit unverzüglich schriftlich der Zentralstelle Forschungs-förderung und Technologietransfer (ZFT) zu melden. Die Universität kann die Erfindung nach § 6 ArbNEG analog unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen
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