Frage geschrieben am 02.02.2009 15:13:13
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Verpflichtungserklärung frist 06.02.
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1396Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
vielleicht können Sie mir helfen
Leider ist am 31.01. eine Unterlas- und Verpflichtserklärung eingetroffen. Mein Sohn (13) wollte sich ein Taschengeld verdienen, und bekam von mir die Erlaubnis, sein Buch bei E-Bay zu verkaufen. Leider hatte er es sich doch zu einfach gemacht und eine Seite einer anderen Internet Auktion komplett kopiert und bei E-bay am 25.01. die Autkon eröffnet. Am 26.01. hatte ich die Urheberrechtsverletzung erkannt und habe sofort die Auktion gestoppt. Dies ist auch in den Beweisuntgerlagen der gegnerischen Anwaltes zu erkennen mit der bemerkung "Auktion beendet". Nun werde ich in dem Schreiben aufgefordert die Verpflichtungserklärung bis zum 06.02. einzureichen und die Summe von 834 eur (Gebühren 120 eur + 714 euro schadenersatz) bis zum 13.02. zu bezahlen. Hätten Sie mir einen Rat wie ich hier weiter vorgehen soll? Mir erscheint 834 euro doch viel zu hoch. Ich sehe diesen Fehler ein dass ich meine Aufsichtspflicht verletzt habe. Jedoch eine so hohe Summe scheint mir für Privat verursachte fehler bei e-bay extrem.
Vielen dank für eine rasche Antwort.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 2.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 2.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.02.2009 15:50:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 115
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 115
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Sie räumen die Urheberrechtsverletzung ein, weshalb eine Unterlassungserklärung grds. abgegeben werden sollte.
Die Gebühren liegen eher im unteren Bereich, hier scheint der Streitwert relativ niedrig bemessen worden zu sein. Sog. Abmahnungen führen leicht allein zu Gebührenforderungen im hohen dreistelligen Bereich.
Angesichts der Schadenersatzforderung möchte ich jedoch auf Folgendes hinweisen:
Sie schreiben Ihr 13jähriger Sohn hat die Urheberrechtsverletzung begangen. Dies führt Ihre Problematik in den Bereich der Haftung für Minderjährige.
Sie haften gem. § 832 für den Schaden den ein Minderjähriger infolge der Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht begangen hat.
Können Sie aber den Nachweis erbringen, dass es Ihnen nicht möglich war, die Störung zu unterbinden, entfällt Ihre Haftung. Hier kommt es entscheidend auf Umstände des Einzelfalles an, die in einer ausführlichen anwaltlichen Beratung geklärt werden sollten.
Nach Ihren Angaben haben Sie bereits am folgenden Tag das Tun Ihres Sohnes kontrolliert und hierbei, als Sie die Urheberrechtsverletzung bemerkten, das Angebot gelöscht um (weiteren) Schaden zu vermeiden.
Bezüglich des Schadenersatzanspruches gilt es durch Sie auch zu beachten, dass der Anspruchsteller alle Voraussetzungen eines solches Anspruches behaupten und beweisen können muss. Ob dies in Ihrem Fall erfolgt ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Es muss also durch das Tun Ihres Sohnes ein Schaden in der benannten Höhe tatsächlich entstanden sein.
Kontaktieren Sie die Gegenseite und weisen Sie auf das Tun Ihres minderjährigen Sohnes hin oder aber kontaktieren Sie einen Anwalt, damit sich dieser die Unterlassungs- u. Verpflichtungserklärung anschaut.
In vielen Fällen gehen die Forderungen auf Unterlassung auch zu weit, so dass hier unter Umständen nur eine modifizierte Erklärung abgegeben werden sollte.
___
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2009 19:46:40
Danke für die sehr schnelle Antwort. Somit bin ich für meinen Sohn haftbar. Bedeudet das denn, dass das meine privat Haftpflichtversicherung übernimmt? Und wenn ja, wie kann ich einerseits die Frist bis zum 06.02. einhalten und andererseits abwarten, bis die Haftpflichtversicherung tätig wird? Bin ich da nicht um Schadensbegrenzung verpflichtet? Uebrigens hat E-Bay schriftlich bestätigt, dass der User keine möglichkeit hat, seine Auktionen herauszulöschen und somit Schadensbegrenzung zu machen.
Danke für die sehr schnelle Antwort. Somit bin ich für meinen Sohn haftbar. Bedeudet das denn, dass das meine privat Haftpflichtversicherung übernimmt? Und wenn ja, wie kann ich einerseits die Frist bis zum 06.02. einhalten und andererseits abwarten, bis die Haftpflichtversicherung tätig wird? Bin ich da nicht um Schadensbegrenzung verpflichtet? Uebrigens hat E-Bay schriftlich bestätigt, dass der User keine möglichkeit hat, seine Auktionen herauszulöschen und somit Schadensbegrenzung zu machen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2009 09:49:40
Sehr geehrter Fragesteller,
in aller Regel sehen die Privathaftpflichtverträge keine Einstandspflicht bei reinen Vermögensschäden vor. Versichert sind Vermögensschäden die infolge eines Sachschadens entstehen.
Bei dem hier geltend gemachten Anspruch handelt es sich jedoch um einen reinen (Vermögens)schadenersatzanspruch.
Ob in Ihrem Fall eventuell eine Ausnahme vorliegt, etwa weil eine Zusatzversicherung besteht, kann ich nicht beurteilen.
Nochmals: Die Abgabe der Unterlassungserklärung ist von den finanziellen Ansprüchen getrennt zu sehen. Sie sollten also zunächst die Unterlassungserklärung prüfen oder prüfen lassen um feststellen zu können ob der Inhalt in Ordnung ist und nicht zu weit geht.
In einem weiteren Schritt sollte versucht werden, die geforderte Gesamtsumme zu senken.
Dies können Sie selbst unternehmen, oder Sie beauftragen hiermit eine Kanzlei Ihrer Wahl. Die Gebühren für die Abwehr oder Abmilderung des Anspruches können Sie mit der Kanzlei vereinbaren soweit sich das Verfahren im außergerichtlichen Bereich bewegt, so dass die Abwehr auch unter einem wirtschaftlichen Gesichtsspunkt angezeigt sein kann.
Gern können Sie hierzu die Dienste meiner Kanzlei in Anspruch nehmen.
Sehr geehrter Fragesteller,
in aller Regel sehen die Privathaftpflichtverträge keine Einstandspflicht bei reinen Vermögensschäden vor. Versichert sind Vermögensschäden die infolge eines Sachschadens entstehen.
Bei dem hier geltend gemachten Anspruch handelt es sich jedoch um einen reinen (Vermögens)schadenersatzanspruch.
Ob in Ihrem Fall eventuell eine Ausnahme vorliegt, etwa weil eine Zusatzversicherung besteht, kann ich nicht beurteilen.
Nochmals: Die Abgabe der Unterlassungserklärung ist von den finanziellen Ansprüchen getrennt zu sehen. Sie sollten also zunächst die Unterlassungserklärung prüfen oder prüfen lassen um feststellen zu können ob der Inhalt in Ordnung ist und nicht zu weit geht.
In einem weiteren Schritt sollte versucht werden, die geforderte Gesamtsumme zu senken.
Dies können Sie selbst unternehmen, oder Sie beauftragen hiermit eine Kanzlei Ihrer Wahl. Die Gebühren für die Abwehr oder Abmilderung des Anspruches können Sie mit der Kanzlei vereinbaren soweit sich das Verfahren im außergerichtlichen Bereich bewegt, so dass die Abwehr auch unter einem wirtschaftlichen Gesichtsspunkt angezeigt sein kann.
Gern können Sie hierzu die Dienste meiner Kanzlei in Anspruch nehmen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Ziegler direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

