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Guten Tag,
ich möchte meinen Freund (36Jahre) nach Deutschland einladen. Er ist türkischer Staatsbürger,ist in Deutschland geboren. Seit 3 Jahren lebt er ununterbrochen in der Türkei.Er möchte wieder zurück nach Deutschland und hier sein Leben aufbauen,da er in der Türkei nicht zurecht kommt.Er hat eine Türkin geheiratet,von der er sich jetzt scheiden lassen will,hat auch ein Kind.
Ich weiß, dass dies eigentlich unmöglich ist,aber er möchte es versuchen. Er möchte mit einem Schengenvisum für Besuchszwecke in Deutschland einreisen, um dann hier vor Ort seine Möglichkeiten abzuklären, z.B.Arbeit suchen.Ich bin die einzigste,die eine Verpflichtungserklärung abgeben kann.Seine in Deutschland lebende Mutter hat nicht genug Einkommen.Meine Frage ist nun,welche Folgen sich für mich ergeben könnten,wenn er nach Ablauf seines Visums illegal in Deutschland bleibt,was ich niemals unterstützen würde.Dass ich alle Kosten für die Fahndung,Gericht,Abschiebung zu tragen habe, weiß ich.
Aber wie hoch könnten diese Kosten werden? Und vorallem:Werde ich strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen? Die Ausländerbehörde teilte mir mit,dass ich wegen Einschleusens von Ausländern angezeigt werde könnte.Ist dem so?
Welche überzeugenden Rückkehrgründe gibt es?Wie kann er seine Rückkehrwilligkeit darlegen?
Er hat natürlich nicht vor,hier illegal zu bleiben,er möchte lediglich seine Mutter und mich besuchen und in dem Zuge seine Möglichkeiten zur Wiederkehr nach Deutschland abklären,da dies hier vor Ort einfacher ist,als in der Türkei.Wenn das alles keinen Erfolg bringt,werden wir über eine Heirat nachdenken.
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 11.10.2011 11:47:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
a) Wie hoch könnten diese Kosten werden?
Diese sind leider im Voraus nicht zu beziffern. Ich kann Ihnen aber Erfahrungswerte geben: diese können schnell mehrere Tausend Euro erreichen. Davon kann ich nur abraten, wenn Sie Zweifel über die Rückkehrwilligkeit haben.
b) Werde ich strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen? Die Ausländerbehörde teilte mir mit,dass ich wegen Einschleusens von Ausländern angezeigt werde könnte.Ist dem so?
Sie können ja angezeigt werden. Eine strafbare Handlung setzt allerdings zum einen Vorsatz, zum anderen einen Vermögensvorteil zu Ihren Gunsten voraus. Es ist also nach dem Sachvortrag nicht von einer strafbare Handlung auszugehen.
Die entsprechende Vorschrift (§ 96 Abs. 1 AufenthG) lautet:
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
1.nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1 a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt."
c) Welche überzeugenden Rückkehrgründe gibt es?Wie kann er seine Rückkehrwilligkeit darlegen?
Er sollte wirtschaftliche und/oder familiäre Gründe darlegen und nachweisen. Hier hilft, die familiäre Verwurzelung in der Türkei durch Vorhandensein von Verwandten, eine gute Arbeitsstelle, solide Finanzen, Nachweis über Urlaubsgenehmigung für den geplanten Zeitraum, Grundbesitz, Nachweis über frühere Aufenthalte in der EU, etc.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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