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Lieber Anwalt/ liebe Anwältin,
Wir haben für unser mongolisches AUPAIR eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Da wir mit ihr nicht zufrieden waren, haben wir ihr gekündigt. Bei ihrer Ankunft haben wir schnell erfahren, dass ihre Mutter in Deutschland lebt. (sie war mit einem Deutschen verheiratet und ist seit 10 Jahren hier)
Am Tag der Kündigung hat sie uns mitgeteilt, dass sie zu ihrer Mutter fahren wird und sich dort eine neue Gastfamilie suchen will. Mittlerweile hat sie sich von unserem Wohnsitz abgemeldet.
Nachdem sich das aUPAIR nun außerhalb unseres Wirkunsgbereichs aufhält, wollten wir die Verpflichtungserklärung widerrufen, man teilte uns mit, dass dies nicht möglich sei. Uns wurde aber damals gesagt, dass die Erklärung nur solange Bestand hat, wie sie bei uns AUPAIR ist und dass man die Erklärung widerrufen könne.
Nach Auskunft der Mutter möchte bzw soll das AUPAIR zurück in die Mongolei, falls sie bis 30.12 (Ablauf Visum) keine neue Gastfamilie findet.
Dass die Mutter in Deutschland lebt, hat sie bei ihrer Bewerbung nicht angegeben, sonst hätten wir sie nie genommen.
Die Krankenversicherung bezahlen wir noch, da uns das Risiko zu hoch erscheint. Gibt es denn keine Möglichkeit aus der Verpflichtungserklärung zu kommen, bzw. Diese zu widerrufen? die jeweiligen Ausländerbehörden haben wir postalisch per Einschreiben über den neuen Aufenthaltsort informiert. Was kann im schlimmsten Fall finanziell auf uns zukommen?
Danke für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 13.12.2011 21:08:09
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Gibt es denn keine Möglichkeit aus der Verpflichtungserklärung zu kommen, bzw. Diese zu widerrufen?
Widerrufen können Sie die Erklärung leider nicht.
Das einzige, was Sie noch machen könnten, wäre die Verpflichtungserklärung gem. § 123 BGB analog anzufechten, wenn Sie durch Täuschung zu ihrer Abgabe bestimmt worden sind. Seiner rechtlichen Natur nach ist eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 Abs. 1 AufenthG ein einseitiger öffentlich-rechtlicher Vertrag. Dieser ist anfechtbar. Wenn Sie gelogen worden sind und deswegen die Verpflichtungserklärung abgegeben haben, können Sie diese anfechten. Die Vorschriften des BGB sind analog anwendbar (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16.11.2011, Aktenzeichen: 10 K 99/11). Sollte die Behörde dies akzeptieren, so sind Sie von der Verpflichtung frei, anderenfalls müssen Sie bei Inanspruchnahme durch die Behörde gegen den entsprechenden Kostenbescheid klagen.
Was kann im schlimmsten Fall finanziell auf uns zukommen?
Dass Sie für den Kosten des Aufenthalts, einschließlich der Abschiebung, aufkommen müssen. Allerdings ist ganz unwahrscheinlich, dass außer der Kosten der Abschiebung weitere Kosten anfallen würden, weil das Mädchen krankenversichert ist und bei der Mutter wohnt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.12.2011 15:55:52
Hallo,
Vielen Dnk für Ihre Antwort. Mittlerweile wissen wir, dass Berlin eine Fiktionsbescheinigung für 3 Monate ausgestellt hat, mit dem Vermerk, dass der ursprüngliche Aufenthaltstitel seine Gültigkeit behält und dass eine Beschäftigung ausgeschlossen ist, bis auf eine Aupairmädchen Tätigkeit bei uns (Kopien liegen uns vor). Wir sind schockiert. Wie kann eine Behörde so etwas ausstellen, wenn wir dem Aupair gekündigt haben, vor allem ohne uns darüber in Kenntnis zu setzten. Können wir uns dagegen wehren? Wie verhält es sich nun mit der V Erklärung? Wir ziehen in Erwägung die Behörde anzuzeigen, macht das Sinn? Wir hatten die Behörde in Berlin über die Kündigung informiert.
Vielen Dank.
Hallo,
Vielen Dnk für Ihre Antwort. Mittlerweile wissen wir, dass Berlin eine Fiktionsbescheinigung für 3 Monate ausgestellt hat, mit dem Vermerk, dass der ursprüngliche Aufenthaltstitel seine Gültigkeit behält und dass eine Beschäftigung ausgeschlossen ist, bis auf eine Aupairmädchen Tätigkeit bei uns (Kopien liegen uns vor). Wir sind schockiert. Wie kann eine Behörde so etwas ausstellen, wenn wir dem Aupair gekündigt haben, vor allem ohne uns darüber in Kenntnis zu setzten. Können wir uns dagegen wehren? Wie verhält es sich nun mit der V Erklärung? Wir ziehen in Erwägung die Behörde anzuzeigen, macht das Sinn? Wir hatten die Behörde in Berlin über die Kündigung informiert.
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.01.2012 11:27:55
Hallo,
nun haben Sie den Sachverhalt erheblich ausgeweitet, so dass es keine Pflicht zur Beantwortung gibt. Ich kann Ihnen aber mitteilen, dass Sie gegen die Fiktionsbescheinigung nicht vorgehen können, weil diese für den Erlass eines Verwaltungsaktes - was auch eine Aufenthaltserlaubnis ist- eine vorbereitende Handlung ist. Erst später, wenn eventull eine Aufenthaltserlaubnis da ist, könnten Sie dagegen vorgehen.
Wenn Sie Interesse an einer weitergehenden Auskunft haben, wenden Sie sich an mich entweder per Mail oder per Direktanfrage, so dass wir ein weiteres Vorgehen vereinbaren können. Für Sie würden möglicherweise große Probleme enstehen, wenn das Mädchen schwanger geworden wäre.
Mit freundlichen GRüssn
Edin Koca
Rechtsanwalt
Hallo,
nun haben Sie den Sachverhalt erheblich ausgeweitet, so dass es keine Pflicht zur Beantwortung gibt. Ich kann Ihnen aber mitteilen, dass Sie gegen die Fiktionsbescheinigung nicht vorgehen können, weil diese für den Erlass eines Verwaltungsaktes - was auch eine Aufenthaltserlaubnis ist- eine vorbereitende Handlung ist. Erst später, wenn eventull eine Aufenthaltserlaubnis da ist, könnten Sie dagegen vorgehen.
Wenn Sie Interesse an einer weitergehenden Auskunft haben, wenden Sie sich an mich entweder per Mail oder per Direktanfrage, so dass wir ein weiteres Vorgehen vereinbaren können. Für Sie würden möglicherweise große Probleme enstehen, wenn das Mädchen schwanger geworden wäre.
Mit freundlichen GRüssn
Edin Koca
Rechtsanwalt
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