Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 16.01.2011 20:06:23

Verpflichtungserklärung für die Stiefkinder

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1599
Hallo !
Ich habe Fragen zur Verpflichtungserklärung für meine Stiefkinder.
Aber zuerst die Fakten:
Meine brasilianische Frau ist im Juli mit ihren drei kleinen Kindern nach Deutschland gekommen. Wir haben geheiratet und sie hat seit Oktober eine Aufenthaltserlaubnis mit der Anmerkung §28 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthG , gültig für ein Jahr. Zusätzlich die Auflage zum Integrationskurs.
Soweit aus meiner Sicht unkritisch.
Kurz danach hat sich die Ausländerbehörde gemeldet und verlangt, dass ich Verpflichtungserklärungen für meine Stiefkinder abgebe.
Ich habe diese erst mal nicht unterschrieben, sondern darauf hingewiesen, dass ich dies unbillig sei, weil ich
(a) kein Sorgerecht für die Kinder habe, also keine durchgreifenden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Kinder hätte, insbesondere wenn die Familie auseinanderbrechen würde oder meine Frau zum Beispiel so krank würde, dass sie ihrer Sorgepflicht nicht mehr nachkommen könnte und letztlich das Jugendamt ins Spiel käme.
(b) weil keine zeitliche Begrenzung auf der Verpflichtungserklärung vermerkt ist, ich im schlimmsten Falle für die Kinder bis zu Ihrer Volljährigkeit zahlen müsste, auch wenn die Familie schon lange nicht mehr bestehen sollte.
In der Folgezeit wurde der Fall von der AB weiter analysiert und mir folgendes mitgeteilt:
(1) Auch wenn ich auf Antrag meiner Frau durch das Famíliengericht das (gemeinsame) Sorgerecht erhalten würde, müsste ich die Verpflichtungserklärungen unterschreiben.
(2) Ein Bürgschaft / Hinterlegung kann die Verpflichtungserklärung nicht ersetzen.
(3) Die Verpflichtungserklärungen beziehen sich immer auf einen Aufenthaltszweck. Bei meinen Stiefkindern auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32. Würde der Aufenthaltszweck wegfallen, zum Beispiel wegen
- Auflösung der Familie
- Ablauf der Befristung der Aufenthaltsgenehmigung ohne Antrag auf Verlängerung
- Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts
so würde auch die Verpflichtungserklärung hinfällig, spätestens wenn sie Deutschland verlassen würden oder wenn sie auf Grund eines anderen Aufenthaltszweckes ein neues Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten würden.
________________________________________________________________________
Meine Fragen beziehen sich besonders auf den Punkt (3) mit den zugehörigen Unterpunkten:
(A) Geben die Hinweise der Ausländerbehörde die Rechtslage und die Verwaltungspraxis vollständig und richtig wieder ?
(B) Muss der angestrebte Aufenthaltszweck auf den Verpflichtungserklärungen vermerkt werden, damit ich mich im schlimmsten Falle darauf berufen könnte ?
(C) Stimmt die Interpretation der Ausländerbehörde, dass im Falle eines Auseinanderbrechens der Familie (Indiz wäre Wegfall des gemeinsamen Lebensmittelpunkts) der Aufenthaltszweck entfällt ?
(D) Wenn ja, gibt es Praxisbeispiele, wie lange die Verpflichtung dann doch noch nachwirkt ?
(E) Kann es aus Ihrer Sicht den Fall geben, dass Behörden, z.B. Familiengerichte, Jugendämter oder auch die Ausländerbehörde selbst, trotz eines Auseinanderbrechens der Familie, meiner Frau und/oder den Kindern ein fortdauernden Aufenthalt in Deutschland mit den jetzigen Aufenthaltszwecken (§ 28 , § 30) ermöglichen und ich damit letztlich doch zeitlich unbegrenzt für alle Kosten der Lebensführung der drei Kinder verpflichtet wäre ?
(F) Gibt es noch andere Hinweise oder Empfehlungen Ihrerseits ?


Antwort geschrieben am 16.01.2011 21:18:21
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst mal ist festzustellen, dass Sie überhaupt nicht verpflichtet sind, eine solche Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies kann aber sicherlich die Erteilung des Aufenthaltstitels Ihrer Stiefkinder beeinträchtigen.

Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 68 Rn.2)

Dies bedeutet, dass Sie nicht die Kosten des Lebensunterhalts der Kinder übernehmen müssen, sondern im Falle von Gewährung von staatlichen Leistungen, diese zu ersetzen haben.

(A) Geben die Hinweise der Ausländerbehörde die Rechtslage und die Verwaltungspraxis vollständig und richtig wieder ?

Meiner Meinung nach nicht vollständig: Denn Sie müssen keine Verpflichtunserklärung unterschreiben (hinweis 1); der Aufenthaltstitel nach §32 AufenthG setzt nicht eine "Familie" mit Ihnen voraus, sondern dass die Sorgeberechtigte (hier: Ihre Ehefrau) zusammen mit ihrer Kinder zusammenleben (vgl § 27 Abs. 1) (Hinweis 2).

B) Muss der angestrebte Aufenthaltszweck auf den Verpflichtungserklärungen vermerkt werden, damit ich mich im schlimmsten Falle darauf berufen könnte ?

Ich gehe davon aus, dass Sie diese Hinweise schriftlich bekommen haben. Dies beurteile ich als ausreichend. Sie können dies aber verlangen (die Eintragung). Denn Sie können die Erklärung Ihrem Wunsch nach ändern.

68.1.1.3 AVV-AufenthG lautet: "Beschränkt der Verpflichtete seine Haftung (z. B. Ausschluss der Haftung für Krankheits- und Pflegekosten, summenmäßige Beschränkung), ist die Verpflichtungserklärung im übernommenen Haftungsumfang wirksam. Die zuständige Behörde hat jedoch zu prüfen, ob die Haftungsbeschränkung der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht."

(C) Stimmt die Interpretation der Ausländerbehörde, dass im Falle eines Auseinanderbrechens der Familie (Indiz wäre Wegfall des gemeinsamen Lebensmittelpunkts) der Aufenthaltszweck entfällt?

Wie oben dargestellt, spielt m.E. nur eine Rolle, ob die Mutter mit den Kindern zusammenlebt und nicht, ob diese mit Ihnen leben.

Hätten Sie und Ihre Frau das gemeinsame Sorgerecht würde bespielsweise genügen, wenn die Eltern getrennt leben und das Kind überwiegend oder vollständig bei einem von beiden lebt, falls das Sorgerecht (noch) nicht einem von ihnen übertragen ist. Es wäre mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, wenn in Trennungsfällen der Nachzug versagt würde.

D) Wenn ja, gibt es Praxisbeispiele, wie lange die Verpflichtung dann doch noch nachwirkt?

Wegen des funktionalen Zusammenhangs mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Ausländer ist die Verpflichtungserklärung des Dritten i.d.R. auf die Kosten für den Unterhalt während des Geltungsdauer der beantragten u. in Aussicht gestellten AufTit gerichtet (Siehr/Bumke, ZAR 1998, 210). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung könnte nur dann angenommen werden, wenn auch der Aufenthaltstitel für einen längeren Zeitraum in Rede stünde und zugesagt werden könnte (OVG NRW, EZAR 603 Nr 8: „unbefristet" unzulässig).
In Anbetracht dieser möglichen Auslegungszweifel ist von vornherein auf eindeutige Formulierungen Wert zu legen, auch wenn die Behörde die Beschränkung des Haftungsumfangs zum Anlass für eine Ablehnung nehmen kann. Die Haftung kann sich je nach Erklärungsinhalt auch auf Zeiten illegalen Aufenthalts erstrecken (BVerwGE 108, 1) (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 68, Rn.4)

E) Kann es aus Ihrer Sicht den Fall geben, dass Behörden, z.B. Familiengerichte, Jugendämter oder auch die Ausländerbehörde selbst, trotz eines Auseinanderbrechens der Familie, meiner Frau und/oder den Kindern ein fortdauernden Aufenthalt in Deutschland mit den jetzigen Aufenthaltszwecken (§ 28 , § 30) ermöglichen und ich damit letztlich doch zeitlich unbegrenzt für alle Kosten der Lebensführung der drei Kinder verpflichtet wäre ?

Ich bleibe bei meiner Antwort: hier spielt nur § 28 AufenthG eine Rolle. Der Anspruch nach § 28 AufenthG wäre auch Bsp. noch gegeben, wenn Sie mit Ihrer Frau nicht mehr zusammen leben und Ihre Frau bsp. nach § 35 Abs. 1 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hätte.

(F) Gibt es noch andere Hinweise oder Empfehlungen Ihrerseits ?

a) Muster eines Formulars für die Verpflichtungserklärung:
http://www.lra-ll.de/landratsamt/abteilungen/sg34/Formulare-pdf/Verpflichtungserklaerung-Muster.pdf

b) Wenn die Kinder mit Visum eingereist sind, stellt der Antrag eines Aufenthaltstitels nach § 32 AufenthG keinen Erstantrag sondern einen Verlängerungsantrag. In diesem Rahmen ist die Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht mehr zu prüfen (daher wäre keine Verpflichtungserklärung notwendig).

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Ausländerrecht letzten Monat:

17
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Verpflichtungserklärung   Stiefkinder