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Frage geschrieben am 10.03.2011 00:08:34

Verpflichtungserklärung für Au pair , welches nach Italien möchte

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1046
wir haben einen Au pair Vertrag mit einer Chilenin, welcher noch bis Mitte Juli läuft.

Im Zuge des Visum-verfahrens haben wir eine Verpflichtungserklärung abgegeben.-befristet bis zum Ende des Au pair Verhältnisses.

Die Mutter unseres Au Pairs-in Chile- ist schwer erkrankt. Nun möchte das Mädchen ihre Familie finanziell unterstützen.

Verwandte unseres Au pairs-welche in Rom leben- haben nun für das Mädchen einen Job in Rom besorgt ( per sofort), bei dem es ihr möglich wäre, ihre Familie in Chile finanziell zu unterstützen.

Wer garantiert mir, dass ein Aufenthaltstitel in Italien jemals erteilt werden wird? Das heisst , ich habe damit wohl zu rechnen, dass sich das Mädchen dann illegal in Italien aufhält. Zumindest für die Zeit bis zu einer eventuellen Erteilung eines Visums.Das Visum für Deutschland ist ja an die Au Pair Tätigkeit bei uns verknüpft, verfällt demnach nach Verlassen unsres Haushaltes.

Wir wissen alle, dass man Menschen von solchen Vorhaben nicht abhalten kann, ich wüsste zumindest nicht wie.

Nun meine Frage: gilt diese Verpflichtungserklärung europaweit?

Habe ich die Möglichkeit, aus diesem Risiko-für diese drei Monate-rauszukommen?

Ist eine solche Verpflichtungserklärung auch tatsächlich begrenzt? Trotz evtl. illegalen Aufenthaltes?


Antwort geschrieben am 10.03.2011 00:40:18
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

a) Nun meine Frage: gilt diese Verpflichtungserklärung europaweit?

Nein, denn die Verpflichtung ist ggü. der deutschen Behörde eingegangen.

b)Habe ich die Möglichkeit, aus diesem Risiko-für diese drei Monate-rauszukommen?

Bei einer wesentlichen Änderung der für den Erklärungsinhalt maßgeblichen Verhältnisse und Umstände kommt auch entsprechend § 60 VwVfG ein Recht auf Anpassung der Verpflichtung für die Zukunft oder eine außerordentliche Kündigung in Betracht (Stiegeler in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 68 Rn. 7). Dies ist aber nicht einfach durchzusetzen, da die Möglichkeit umstritten ist.

c) Ist eine solche Verpflichtungserklärung auch tatsächlich begrenzt? Trotz evtl. illegalen Aufenthaltes?

Inhalt und Reichweite der im § 68 AufenthG geregelten Haftungsverpflichtung sind durch Auslegung anhand objektiver Umstände zu ermitteln. Ist die Erklärung auf einem Formular der Behörde unter Verwendung vorformulierter Aussagen abgegeben worden, ist von erheblicher Bedeutung, wie der Erklärende die Eintragungen im Formular verstanden hat. Anhand dieser Kriterien ist im Einzelfall zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche Aufenthaltsdauer die Verpflichtung gelten soll.

Die Unterhaltsverpflichtung kann sich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthalts einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung erstrecken (BVerwG, InfAuslR 1999, 182, 184 = BVerwGE 108, 1, 8). Das ist aber nicht der Fall, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für solche Zeiten keine Verpflichtung eingegangen werden sollte. Die Verwaltung vertritt jedoch die Auffassung, trotz ausdrücklicher Angabe der Geltungsdauer auf einer Verpflichtungserklärung seien auch nach diesem Zeitraum anfallende Kosten durch den Verpflichtungsgeber zu tragen.

Im Falle einer Befristung der Verpflichtungserklärung endet die Haftung bei Ablauf der Frist, ansonsten mit dem Ende des vorgesehenen Aufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt wird und dies aufenthaltsrechtlich anerkannt worden ist.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2011 01:19:00

Danke für Ihre prompte Antwort. Mir ist es allerdings nicht konkret genug.

das Erlöschen bei Ablauf der Frist, das Ablösen des ursprünglichen Aufenthaltszwecks durch einen aufenthaltsrechtlich anerkannten anderen Aufenthaltszweck etc. war mir bewusst.

Sie haben geschrieben, dass eine solche Verpflichtungserklärung ausserhalb Deutschlands- in diesem Fall Italien- nicht gilt. Was bedeutet das? Darf ich das nun so interpretieren: ich hafte nicht für evtl. anfallende Kosten , da es dann italienische Angelegenheit wird? - Gilt diese Verpflichtungserklärung demnach nur für evtl. Kosten, die in Deutschland entstehen könnten? D.h. solange sich das Mädchen in Deutschland aufhält?

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Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2011 08:32:15

Darf ich das nun so interpretieren: ich hafte nicht für evtl. anfallende Kosten , da es dann italienische Angelegenheit wird? - Gilt diese Verpflichtungserklärung demnach nur für evtl. Kosten, die in Deutschland entstehen könnten? D.h. solange sich das Mädchen in Deutschland aufhält?


Sie haben laut Vorschrift "sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen"

Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Der Anspruch ist durch Leistungsbescheid geltend zu machen, und zwar durch die Behörde, die öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat.

Dies kann sinngemäß nur eine deutsche öffentliche Stelle sein.

Konkret: Sie haften nur für die von einer deutschen öffentlichen Stelle aufgewendeten Kosten.

Ich hoffe, die Unklarheit beseitigt zu haben. Mit freundlichen Grüßen



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