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Frage geschrieben am 31.07.2010 06:23:45

Verpflichtungserklärung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1822
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich möchte für ein 3Monatsvisum eine Verpflichtungserklärung abgeben.Ein Sachbearbeiter meinte, man sei bei 3Monatsvisum nicht so pingelig. Ich muß unterschreiben, wirtschaftlich dazu in der lage zu sein. Nach einer E.V. wird dabei nicht explizit gefragt. Ich mußte die E.V. abgeben, bin aber nicht zahlungsunfähig, also keine PI. Mein Monatseinkommen liegt auch über den Grenzen, die als Mindesteinkommen in dem Formular aufgeführt sind.
1. Besteht trotz Fehlens der Frage nach der E.V. die Gefahr, dass im Eintretungsfall wegen Straftat eine Pfändung nach ZPO § 850 f, Absatz 2 erfolgt?
2. Besteht die Gefahr, dass z. B. bei Eintritt von Pflegebebedürftigkeit der eingeladenen Person eine Pfändung nach ZPO § 850 d, Abs. 3 erfolgen könnte?
Es wird bei mir noch auf Jahre hinaus nach 850 c gepfändet. Ich will also nicht in die Gefahr kommen, dass wegen der Verpflichtungserklärung in den Vorrechtsbereich hinein gepfändet werden könnte.


Antwort geschrieben am 31.07.2010 12:08:32
Sehr geehrter Herr Frageteller,

ich nehme Stellung zu der gestellten Frage wie folgt:

Die Verpflichtugserklärung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Gunsten Dritter. Sie schließen daher mit der Gemeinde oder Landkreis oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, einen Vertrag zu Gunten Ihres Besuchers aus dem Ausland. Darin verpflichten Sie sich, dass Sie für dessen Verbindlichkeiten aufkommen werden, falls der Besucher dies nicht im Stande ist. Besondere Bestimmungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag sind in §§ 54- 62 Verwaltungsverfahrensgesetz (genauer gesagt ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des betreffenden Landes anwendbar, was aber für die rechtliche Bewertung bedeutungslos ist) sind näher geregelt. Gem. § 61 VwVfG kann sich jeder Vertragsschließende der sofortigen Vollstreckung unterworfen. In diesem Fall muss sich die Behörde durch einen Angehörigen des offentlichen Dienstes vertrten lassen, der die Befähigung zum Richteramt hat, also durch einen Volljursiten. In der Regel wird also diese Klausel in den Vertrag nicht aufgenommen, so dass unter Umständen erstmal die Behörde auf Zahlung klagen müßte.

Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den §§ 167 ff. Verwaltungsgerichtordnung I.V.m. dem ZPO.

Frage 1: Die Zwangsvollstreckung gem. § 850 f Abs. 2 ZPO brauchen Sie nicht zu fürchten, da danach wegen einer Straftat vollstrckt wird, Sie aber nur aus dem Vertrag bzw. aus der Verpflichtungserklärung haften.

Frage 2: Die Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850 f Abs. 3 ZPO bezieht sich auf die Festsetzung des Pfändungsfreibetrages. Diese Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn Ihr Einkommen über 2985, 00 € liegt. Das ist unter Zugundelegung Ihrer Angaben, nämlich Ihr Einkommen liege über den Grenzen, die als Mindesteinkommen in dem Formular aufgeführt sind, nicht zu beantworten. Auf den Betrag aus dem Formular kommt es bei der Anwedndung des § 850 f Abs. 3 ZPO nicht an. Wenn Ihr Einkommen unter dieser Grenze liegt, dann brauchen Sie eine eventulle Anhebung der Pfändbarkeitsgrenze nicht zu befürchten. Diese würde sich nur auf die Beträge die über die in dem § 850 c ZPO festgesetzten Beträgen, beziehen.

Die Antwort wurde auf Grund Ihrer Angaben erstellt. Sie ersetzt nicht eine persönliche Beratung, weil nicht alle relevanten Angaben für die rechtliche Bewertung sind, angegeben wurden.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.07.2010 12:54:58

Vielen Dank für schnelle und verständliche Antwort. Mein Netto beträgt
3.060,90. Davon werden unter Berücksichtigung von zwei Unterhaltspflichten 612 € wegen Bankabtretung gepfändet.

Wären dann im vorgetragenen Fall 3.060,90 minus 2985 = 75,90 zusätzlich pfändbar?

Dank und Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.07.2010 13:28:48

Nein.

2895,00 € ist nur eine Grenze, die überhaupt den Antrag des Gläubigers möglich macht.

Auf Grund der neuen Angabe ergibt sich gem. § 850c Abs. 1 ZPO(ohen Berücksichtigung der weiteren Absätze dieser Vorschirft, weil zu wenige Angaben), dass bei Ihnen 1562,32 € unpfändbar sind. Also über diesen Betrag hinaus wäre eine Pfändung möglich.

Diesen Betrag von 1562,32 € kann geändert werden, wenn Ihr EInkommen höher als 2985 € ist, was hier der Fall ist. Also jetzt könnte z.B. der Richter sagen, nicht pfändbar sind 1500, 00 und nicht 1562,32 €. Da es hier bzgl. der hier errechneten Höhe - 1562, 32 € -um gesetzliche Vorgabe handelt und ein Antrag des Gläubigers erforderlich ist, sollte er gute Argumente haben, um diese gesetzliche Regelung nach freiem Ermessen des Richters zu Ihren Ungunsten zu kippen. Dabei ist anzumerken, dass es dabei nur um monatliche unpfändbare Beträge geht. Diese können geändert werden, nicht eine eventuelle Schuld an sich.

Ich kann Ihnen auch einen Tipp geben: Wenn Sie so viel Bedenken haben, können Sie versuchen, die Person zu versichern. Das wird wohl auch in Ihrem Heimatland möglich sein.

Viele Grüße


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 31.07.2010 14:08:13

Gem. § 850 c Abs. 2 wird dann der nach § 850 c Abs. 1 ZPO errechnete unpfändbare Betrag nach einer mathematischen Formel vergrößert, wobei sich ergibt, dass der Mehrbetrag über 3020,06 voll pfändbar ist. Bis zum Betrag von 3020,06 ist bei Unterhaltspflichten für 2 Personen ein Betrag von 583,01 € pfändbar. Also dieser Betrag wäre dann auf den über 3020,06 hinausgehenden Betrag (Ihr Nettoeinkommen) hinzuzurechnen gewesen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 31.07.2010 14:27:37

Ich weiß nicht, ob dies ausreichend verständlich war: Der pfändbare monatliche Betrag für eine Pfändung wegen einer Forderung aus einem Vertrag beläuft sich bei Ihnen auf 623,85 €. Dieser Betrag ist gem. § 850 f Abs. 3 ZPO erhöhbar.

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Verpflichtungserklärung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-31
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