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Wir haben unsere Wohnung zum 31.01.2012 gegenüber der Wohnungsbaugenossenschaft gekündigt. Der Mietvertrag wurde am 27.12.1977 (in der DDR) abgeschlossen. Die Wohnungsbaugenossenschaft verlangt nunmehr nach unserer Wahl entweder die Rückgabe der Wohnung in einem Zustand, in dem sie malermäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, d.h. in einem durchgängig guten malermäßigen Zustand bei maximal einer Tapetenlage oder (alternativ) die Entfernung sämtlicher Tapeten. Angemerkt sei, das die Wohnung in 3 Räumen nicht durchgängig gemalert ist, da hier große Anbauwände standen. An diesen stellen befindet sich noch die Tapete vom Einzug (aus dem Jahre 1977). Im Mietvertrag vom 27.12.1977 sind folgende vertragliche Regelungen zu finden: Nr.4c)"Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gibt das Mietglied die Wohnung mit Zubehör sauber und mit sämtlichen Schlüsseln zurück. Sofern das Mietglied nach diesem Vertrag für die malermäßige Instandsetzung verantwortlich ist, hat die Rückgabe in einem Zustand zu erfolgen, in dem sie malermäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist." Nr.5a)"Die Genossenschaft hat die Wohnung in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Vertragsdauer zu erhalten." Nr. 5c)"Die Kosten für die malermäßige Instandhaltung (Tapezieren und Streichen) in der Wohnung hat das Mietglied selbst zu tragen." Meine Frage lautet nunmehr: Sind die vertraglichen Regelungen im Mietvertrag rechtlich wirksam bzw. muss ich die Wohnung entweder malermäßig instandsetzen bzw. die Tapeten vollständig entfernen?