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Folgende Situation:
AG fördert zum Teil ein berufsbegleitendes Studium des AN.Das Studium wird in Fernstudium erbracht und an 22 Präzenstagen die eine Anwesenheit erforderten. Für 50% der Präzenztage gewährte der AG bezahlten Urlaub. Für die andere Hälfte mußte der AN seinen Jahrsurlaub aufwenden.
Vor Förderbeginn wurde eine Rückzahlungsklausel vereinbart. Wortlaut: "Nach Beendigung der Massnahme (!) reduziert sich der Rückzahlungsanspruch je Monat um 1/24 des geförderten Betrages."
Der AN kündigte nun selbst und wurde vom AG aufgefordert den vollen Betrag der Förderung zurückzuzahlen. Der AN kündigt, da er beruflich nicht ausgelastet ist.
Zwischenzeitlich existiert im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung, in der auf eine Rückzahlungsklausel für Fördermaßnahmen verzichtet wird, aber gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass für frühere Vereinbarung, die jeweils individuell getroffenen Vereinbarungen gelten.
Ist hier eventuell eine zu lange Bindungsdauer vereinbart?
Muss wirklich der volle Förderbetrag zurückgezahlt werden?
Besteht eventuell kein Rückzahlungsanspruch aufgrund der neuen Betriebsvereinbarung?
Antwort geschrieben am 02.03.2011 19:47:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Vorab ist festzustellen, dass Ihnen die neue Betriebsvereinbarung nicht nützlich ist, da diese von sich aus nicht auf alte Vereinbarungen anwendbar ist, zumal die Vereinbarung selbst zum Ausdruck bringt, dass alte Individualabreden bezüglich der Rückzahlung unberührt bleiben.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer Fortbildungskosten nur dann zurückzahlen, wenn die Rückzahlung wirksam vertraglich vereinbart worden ist. Die Rückzahlungsklausel kann unwirksam sein, wenn sie formularmäßig aufgenommen wird und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Ob die Klausel in Ihrem Fall wirksam ist kann hier nicht abschließend beurteilt werden, da Sie die Klausel nicht vollständig mitgeteilt haben. Es sieht aber ganz danach aus, dass hier eine formularmäßige Vereinbarung vorliegt.
Normalerweise vereinbaren die Unternehmen mit Ihren Arbeitnehmern Bindungsfristen, damit das Unternehmen auch von der neu erworbenen Qualifikation des Arbeitnehmers profitiert. Diese sind zum Beispiel wie folgt gefasst:
"Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. ......€ betragen. Sie gelten für die Dauer von zwei Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuß. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig an die .... zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/ 24 verrechnet
Hier ist zum Beispiel eine Bindung von 2 Jahren vereinbart worden.
Der Passus "reduziert sich der Rückzahlungsanspruch je Monat um 1/24 des geförderten Betrages" in Ihrem Vertrag,ist keine Anspruchsgrundlage an sich und bringt auch keine Bindung zum Ausdruck; er stellt lediglich eine Verrechnungsregel auf.
Die Rechtsprechung stellt bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Bindung auf die Dauer der Maßnahme und auf die für sie aufgewendeten Kosten ab.
Als Richtschnur kann festgehalten werden:
Maßnahmendauer: bis 2 Monate, Bindungsdauer: höchstens 1 Jahr.
Maßnahmendauer: bis 6 Monate, Bindungsdauer: höchstens 2 Jahre.
Maßnahmendauer: über 6 Monate, Bindungsdauer: bis 3 Jahre zulässig.
Im Einzelfall können diese Fristen abweichen. Es kommt auf die konkreten Umstände des Falles an.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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