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Verpflichtung zur Kostenübernahme


05.04.2008 21:36 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

da ich in der Öffentlichkeit den Herrn XXX beleidigt habe , bekam ich vor kurzen eine Strafbewährte Unterlassungserklärung mit den Vermerk bei Zuwiederhandlung bekomme ich eine Vertragsstrafe von 4000€,desweiteren soll ich mich verpflichten die entstandenen Kosten eines Rechtsanwaltes von 402€ zu übernehmen .
Im Anhang befand sich gleich eine Rechnung mit Mwst. des Rechtsanwaltes.

Hier meine Frage, muss ich diese Kosten des Anwaltes tragen?
Ich habe doch aber keinen Anwalt beauftragt,ist es nicht so, wer die Musik bestellt muß auch bezahlen?
Kann ich dann auch eine Unterlassungserklärung durch einen Anwalt schreiben lassen und gleich die enstandenen Kosten durch den Anwalt an Herrn XXX weiterreichen?

Mit freundlichen Grüßen...
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Kostenübernahme
05.04.2008 | 22:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Trettin
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:

I. Es ist richtig, daß derjenige, der einen Anwalt beauftragt, vertraglich verpflichtet ist, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

Das schließt aber nicht aus, daß ihm ein Freistellungs- bzw. Ersatzanspruch in entsprechder Höhe gegen einen Dritten zusteht. Genau um einen solchen Anspruch geht es hier, d. h. der Gegner verlangt von Ihnen, daß Sie ihn von den Kosten freistellen bzw. ihm die Kosten ersetzen, die ihm durch die Beauftragung eines Anwalts entstanden sind.

II. Ob dieses Verlangen berechtigt ist, richtet sich danach, ob dem Gegner ein Unterlassungsanspruch gegen Sie zustand.

Dies läßt sich im Rahmen dieser Plattform zwar nicht abschließend beurteilen. Es spricht jedoch viel für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs, wenn Sie den Gegner tatsächlich beleidigt haben, und objektiv weitere Beleidigungen zu befürchten waren ("Wiederholungsgefahr").

In diesem Fall hat der Gegener Sie zu Recht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern lassen, weil nur so die Wiederholungsgefahr beseitigt werden konnte.

Grundsätzlich sind Sie dann auch verpflichtet, dem Gegner dessen notwendige Aufwendungen für das Aufforderungsschreiben zu erstatten. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

III. Geht man davon aus, daß der Anspruch an sich gegeben ist, bleibt zu prüfen, ob er auch in Höhe von 402,00 € besteht.

Insoweit kommt es darauf an, ob der zugrundegelegte Gegenstandswert zutreffend ist. Dies wiederum richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalls, so daß mir - da ich diese Umstände nicht kenne - eine Stellungnahme nicht möglich ist.

Ich kann empfehle Ihnen deshalb, das Schreiben der Gegenseite einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen. Insbesondere sollten Sie die Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie sie unterzeichnen.

IV. Wenn Sie selbst einen Unterlassungsanspruch gegen Ihren Gegner haben, können auch Sie selbstverständlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen.

Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Trettin
Essen

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Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein