Frage geschrieben am 15.12.2005 18:23:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3012Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe Ende 2004 gekündigt, um mich zum 1.1.2005 selbständig zu machen (das habe ich zum Glück auch getan..)
Einer der Kunden aus Zeiten meiner Festanstellung hat bis heute eine seit mehreren Jahren offene Rechnung - trotz Mahnungen - nicht gezahlt. Mein alter Arbeitgeber verlangt nun von mir, rund ein Jahr nach meinem Ausscheiden, eine lückenlose Aufstellung der damaligen Vorgänge und stellt mir dazu ein Ultimatum.
Meine Frage nun: Ist das Rechtens? Kann mir der alte Arbeigeber ein Ultimatum stellen? Und bin ich überhaupt verpflichtet, Angaben zu den damaligen Vorfällen zu machen? Mein alter Arbeitgeber beruft sich auf eine "immer noch offene Verpflichtung" ihm gegenüber.
Vielen Dank für eine Antwort - dürfte den Rechtsgelehrten wohl nicht allzu schwer fallen...
Herzliche Grüße
Hinweis:
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Antwort geschrieben am 15.12.2005 19:20:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Henn
Mühlenstr. 19a, 41460 Neuss, Tel: 02131-715700, Fax: 02131-715722
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht, EDV-Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen und nach summarischer Prüfung gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende 2004 die gegenseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten beendet. Ihre Pflicht zur Durchführung einer Aufstellung für einen Vorgang Ihres ehemaligen Arbeitgebers wäre Teil Ihrer „normalen“ Arbeitsleistung, die Sie mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erbringen müssen.
Anders sähe die Sache nur aus, wenn Sie eine nachvertragliche Verpflichtung zur Erstellung der Übersicht hätten. Eine nachvertragliche Pflicht ist z.B. ein Wettbewerbsverbot, nicht aber die Erarbeitung der von Ihnen verlangten Aufstellung. Sofern Sie sich also nicht (z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages) zu einer solchen Erarbeitung auch nachvertraglich verpflichtet haben, kann Ihr alter Arbeitgeber diese von Ihnen nicht verlangen (und erst recht nicht unentgeltlich). Er wird einen aktuellen Mitarbeiter damit betrauen müssen, die Vorgänge zusammenzusuchen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung der Rechtslage eine erste Orientierung an die Hand gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Henn, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.12.2005 19:26:23
Vielen Dank für die prompte und ausführliche Antwort. Ein Wettberwerbsverbot besteht im Übrigen nicht, ich habe damsls auch selbst gekündigt und keine weiteren Schriftstücke nach meinem Ausscheiden erhalten. Dementsprechend auch nichts unterzeichnet.
Ich wäre meinem alten Arbeitgeber also auch nicht zu Schadensersatz verpflichtet, sollte die Rechnung nicht bezahlt werden. Sehe ich das richtig? Ein einfaches "Ja" oder "Nein" genügt mir schon.
Herzlichen Dank, das hier ist eine sehr feine Sache!
Vielen Dank für die prompte und ausführliche Antwort. Ein Wettberwerbsverbot besteht im Übrigen nicht, ich habe damsls auch selbst gekündigt und keine weiteren Schriftstücke nach meinem Ausscheiden erhalten. Dementsprechend auch nichts unterzeichnet.
Ich wäre meinem alten Arbeitgeber also auch nicht zu Schadensersatz verpflichtet, sollte die Rechnung nicht bezahlt werden. Sehe ich das richtig? Ein einfaches "Ja" oder "Nein" genügt mir schon.
Herzlichen Dank, das hier ist eine sehr feine Sache!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.12.2005 21:58:01
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit das anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes überblickt werden kann: Ja. Ihr alter Arbeitgeber ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er die Rechnung eines seiner Kunden bezahlt erhält bzw. ggf. einklagt.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Henn, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit das anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes überblickt werden kann: Ja. Ihr alter Arbeitgeber ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er die Rechnung eines seiner Kunden bezahlt erhält bzw. ggf. einklagt.
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