Grundbuschsituation:
a. Im Grundbuch ist eine Grundschuld für eine Bank i. H. v. 75.000 € in Abt. III eingetragen;
b. Nach der Grundschuldeintragung ist ein Nießbrauch in Abt. II eingetragen;
c. Nach dem Nießbrauch ist meine Sicherungsgrundschuld i.H. v. 400.000 € in Abt. III eingetragen.
In der notariellen Nießbrauchannahme-Urkunde steht folgendes (Nießbraucherin war Testamentsvollstreckerin und ist heute 74 Jahre alt):
„ …. bewillige und beantrage in Erfüllung des Vermächtnis, das mir der Verstorbene in seinem formgültigen Privattestament vom xxxxxx ausgesetzt hat den
Nießbrauch
in das Grundbuch einzutragen unter der Maßgabe, daß die Berechtigte nicht nur die gewöhnlichen Erhaltungskosten, sondern auch die außergewöhnlichen Aufwendungen jeder denkbaren Art zu tragen hat. Weiter hat die Berechtigte auch sämtliche auf der nießbrauchbelasteten Sache ruhenden öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegen anzusehen sind, zu tragen, ebenso sämtliche privatrechtlichen Lasten, die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhen, einschließlich der Tilgung von Hypotheken und Grundschulden."
Die Bank hat aus Ihrer Grundschuld die Zwangsversteigerung beantragt und der Versteigerungstermin ist angesetzt.
Da die Bank zwischenzeitlich eine Forderung von ca. 220.000 € angemeldet hat und die Nießbraucherin ca. 194.000 € angemeldet hat, werde ich wohl ganz mit meiner Forderung wegfallen, da das Haus max. 350.000 € bei einer Versteigerung bringen wird.
Nun meine Frage:
Muss die Nießbraucherin laut Nießbrauchannahme für die ausstehenden Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Gesamttilgung aus Punkt a. aufkommen und wenn ja habe ich dies beim Amtsgericht anzumelden bzw. Widerspruch gegen den Ersatzwert des Nießbrauchs zu einzulegen?
Antwort geschrieben am 30.06.2011 01:18:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Die notarielle Urkunde ist eindeutig. Der Nießbraucher ist verpflichtet, wie ein Eigentümer außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. In diesem Fall hat er als privatrechtliche Lasten neben den Zinsen auch die laufenden Tilgungsbeträge für die dem Nießbrauch jeweils im Rang vorgehenden Grundpfandrechte zu tragen, also hier allein für die Grundschuld in Höhe von 75 tsd €.
Mit besten Grüßen
Patrick Hermes
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