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Frage geschrieben am 29.06.2011 23:35:46

Verpflichtung aus Nießbrauchannahme

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 792
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Folgender Fall:

Grundbuschsituation:

a. Im Grundbuch ist eine Grundschuld für eine Bank i. H. v. 75.000 € in Abt. III eingetragen;
b. Nach der Grundschuldeintragung ist ein Nießbrauch in Abt. II eingetragen;
c. Nach dem Nießbrauch ist meine Sicherungsgrundschuld i.H. v. 400.000 € in Abt. III eingetragen.

In der notariellen Nießbrauchannahme-Urkunde steht folgendes (Nießbraucherin war Testamentsvollstreckerin und ist heute 74 Jahre alt):

„ …. bewillige und beantrage in Erfüllung des Vermächtnis, das mir der Verstorbene in seinem formgültigen Privattestament vom xxxxxx ausgesetzt hat den

Nießbrauch

in das Grundbuch einzutragen unter der Maßgabe, daß die Berechtigte nicht nur die gewöhnlichen Erhaltungskosten, sondern auch die außergewöhnlichen Aufwendungen jeder denkbaren Art zu tragen hat. Weiter hat die Berechtigte auch sämtliche auf der nießbrauchbelasteten Sache ruhenden öffentlichen Lasten einschließlich der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegen anzusehen sind, zu tragen, ebenso sämtliche privatrechtlichen Lasten, die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhen, einschließlich der Tilgung von Hypotheken und Grundschulden."

Die Bank hat aus Ihrer Grundschuld die Zwangsversteigerung beantragt und der Versteigerungstermin ist angesetzt.

Da die Bank zwischenzeitlich eine Forderung von ca. 220.000 € angemeldet hat und die Nießbraucherin ca. 194.000 € angemeldet hat, werde ich wohl ganz mit meiner Forderung wegfallen, da das Haus max. 350.000 € bei einer Versteigerung bringen wird.

Nun meine Frage:

Muss die Nießbraucherin laut Nießbrauchannahme für die ausstehenden Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Gesamttilgung aus Punkt a. aufkommen und wenn ja habe ich dies beim Amtsgericht anzumelden bzw. Widerspruch gegen den Ersatzwert des Nießbrauchs zu einzulegen?


Antwort geschrieben am 30.06.2011 01:18:27
Rechtsanwalt Patrick Hermes
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Ist der eingetragene Nießbrauch rangbesser, als das Recht des betreibenden Gläubigers, bleibt es nach der Versteigerung bestehen (§§ 44, 52 ZVG), ist Nießbrauch rangschlechter, erlischt es mit dem Zuschlag; an seine Stelle tritt ein Anspruch auf Wertersatz aus dem Versteigerungserlöse in Form einer Rente (§§ 121, 92II ZVG). Lediglich wenn der Nießbrauch in das geringste Gebot aufgenommen wird, bleibt er auch nach dem Zuschlag bestehen. Ich bin mir nicht sicher, was Sie mit "nach" eingetragen meinen. Ich gehe aber davon, dass das Nießbrauchsrecht hier rangschlechter ist und somit mit Zuschlag erlischt.
Die notarielle Urkunde ist eindeutig. Der Nießbraucher ist verpflichtet, wie ein Eigentümer außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. In diesem Fall hat er als privatrechtliche Lasten neben den Zinsen auch die laufenden Tilgungsbeträge für die dem Nießbrauch jeweils im Rang vorgehenden Grundpfandrechte zu tragen, also hier allein für die Grundschuld in Höhe von 75 tsd €.
Mit besten Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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