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Sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich habe mich 2003 von meinem Ehemann getrennt und bin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Da der Mietvertrag auf uns beide ausgestellt war, teilte ich dem Vermieter meinen Auszug schriftlich mit. Mein Ex-Mann übernahm damit alle Rechte und Pflichten alleine für diese Wohnung, was er auch schriftlich dem Vermieter mitteilte.
Für die Kaution mussten wir beim Einzug damals ein Sparbuch einrichten, welches nur auf meinen Namen ausgestellt ist. Die Verpfändungserklärung liegt im Original beim Vermieter, das Sparbuch hingegen befindet sich in meinem Besitz.
Mein Ex-Mann ist ebenfalls aus o.g. Wohnung 2008 ausgezogen. Der Vermieter erhob nach Wohnungsrückgabe lt. Protokoll eine große Summe Geld zurück für Mängel. Da mein Ex-Mann Hartz IV bekam, konnte er kein Geld zurückzahlen. Der Vermieter eröffnete ein gerichtliches Verfahren gegen meinen Ex-Mann.
Die Scheidung fand ebenfalls 2008 statt und ich habe kurz danach wieder geheiratet.
Anfang des Jahres 2009 beging mein Ex-Mann Suizid.
Aus der Ehe stammen 2 Kinder, welche beide das Erbe ausschlugen. Nach Beendigung der rechtlichen Erbfolge durch das Amtsgericht konnte kein Erbe gefunden werden, so dass alles an den Staat ging. Die Wohnung, wo mein Ex-Mann zuletzt wohnte, räumte die Stadt aus.
Nun meine Frage:
Was ist mit der noch bestehenden Kautionssumme? Wer hat Anspruch darauf?
Vom Anwalt des Vermieters habe ich ein Schreiben erhalten, dass auch der Fiskus keinen Anspruch auf die Kautionssumme erhebt.
Die Kautionsfreigabe obliegt dem Vermieter, jedoch braucht er dazu das Sparbuch, welches in meinem Besitz ist.
Muss ich das Sparbuch herausgeben, obwohl ich rechtlich nicht erbberechtigt bin bzw. nichts mehr mit dem damaligen Vermieter zu tun habe.
Wie ist hier die Rechtslage?
vielen Dank im voraus
lonny
Antwort geschrieben am 10.08.2011 13:27:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 123
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Soweit das Sparbuch auf Ihren Namen lautet und Sie noch dazu im Besitz dieses Sparbuchs sind, so sind Sie Inhaberin der Guthabensforderung. Das Sparbuch ist nämlich ein sogenanntes Inhaberpapier.
Das Sparbuch und das darauf befindliche Guthaben war somit nicht Teil des Nachlasses Ihres verstorbenen Exmannes.
Aus diesem Grund sind Sie Forderungsinhaberin und haben gegen den Vermieter einen Anspruch auf Auszahlung des Restguthabens, beziehungsweise auf Pfandfreigabe.
Aus diesem Grund sollten Sie das Sparbuch an den Vermieter herausgeben. Damit dieser die Kaution verwerten und den eventuellen Kautionsrest an Sie herausgeben kann.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
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