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Ich bin selbständiger Immobilienmakler und möchte auf meiner Homepage im Pressebereich wissenschaftliche Arbeiten in Bezug auf die Immobilienwirtschaft veröffentlichen. Die Quellenangaben wurden von mir sorgfältig und gewissenhaft gemacht.
Die Frage lautet: Darf ich als selbständiger Immobilienmakler auf meiner HOMEPAGE im PRESSEBEREICH wissenschaftliche Arbeiten veröffentlichen? Oder verletze ich gegebenenfalls Urheberrechte und benötige das Einverständnis der Quellen? Dabei geht es mehr um die Texte als die Grafiken. Die Besonderheit ist ja in diesem Fall, dass ich ein Gewerbetreibender bin und meine Homepage dient im Grunde der Neukundengewinnung.
Antwort geschrieben am 27.07.2011 13:58:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ich gehe davon aus, dass Sie auf Ihrer Homepage die Arbeiten von fremden Autoren aus der Immobilienbranche nutzen möchten.
Wissenschaftliche Arbeiten genießen urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.
Das Recht zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 16 und 19a UrhG ist dem Rechteinhaber (Autor oder Verlag) vorbehalten.
Eine Verletzung dieser Rechte kann grundsätzlich zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen (§ 97 UrhG), wenn kein Einverständnis des Rechteinhabers eingeholt wurde.
Die Quellenangabe reicht zur Abwendung dieser Ansprüche nach der Rechtslage nicht aus, da sie das Einverständnis des Autors/Verlags nicht ersetzen kann.
2. Eine ausnahmsweise zulässige Nutzung fremder wissenschaftlicher Texte besteht im Rahmen der Zitierfreiheit gemäß § 51 UrhG - auch ohne Einverständnis der Rechteinhaber.
Dies jedoch nur unter folgenden einschränkenden Voraussetzungen:
- es wird nur ein Teil des fremden Werkes (Textes) übernommen. Zudem muss der eigene Anteil an dem neu geschaffenen, zusammengesetzten Text muss überwiegen (BGH, GRUR 1968, 607).
- das Zitat dient der der eigenen geistigen Auseinandersetzung mit dem Thema, sog. Zitatzweck – d.h. es muss eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und Ihrem Text bestehen (BGH, GRUR 1987, 363).
Das bedeutet, eine ganze Abhandlung darf nicht verwendet werden, sondern nur Ausschnitte, auf denen aufbauend Sie einen eigenen Text verfassen.
Denn die Zitierfreiheit soll nicht die Übernahme fremder Texte, sondern die geistige Auseinandersetzung mit diesen ermöglichen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist zusätzlich die Quelle anzugeben: der Name des Autors, des Verlages, Erscheinungsjahr und Seite (§ 63 UrhG).
Ob das Zitat dann zu gewerblichen Zwecken genutzt werden soll, ist – wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen - nicht entscheidend.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
www.legal-webhosting.com
info@legal-webhosting.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.07.2011 14:31:43
Danke für die präzise Antwort.
Sollte gegen die Voraussetzungen von 2. verstoßen werden. Wie hoch wäre denn in einem solchen Fall für gewöhnlich eine Abmahnung? Mal eine ungefähre Größe als Anhaltspunkt.
Danke für die präzise Antwort.
Sollte gegen die Voraussetzungen von 2. verstoßen werden. Wie hoch wäre denn in einem solchen Fall für gewöhnlich eine Abmahnung? Mal eine ungefähre Größe als Anhaltspunkt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.07.2011 15:16:30
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Bei Schriftwerken wird häufig von einem Streitwert von ca. 15.000 bis 20.000 € ausgegangen, nach dem sich die Rechtsanwaltsgebühren richten (z.B. OLG München, Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 29 W 2325/07).
Schon für die außergerichtliche Abmahnung werden daher Rechtsanwaltsgebühren von knapp 900 € brutto fällig.
Sollten Sie zur Verteidigung ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen, verdoppelt sich die Summe.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren mit Vertretung durch RA auf beiden Seiten, dann drohen Gesamtkosten von ca. 4.500 € brutto.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Bei Schriftwerken wird häufig von einem Streitwert von ca. 15.000 bis 20.000 € ausgegangen, nach dem sich die Rechtsanwaltsgebühren richten (z.B. OLG München, Beschluss vom 16.10.2007, Az.: 29 W 2325/07).
Schon für die außergerichtliche Abmahnung werden daher Rechtsanwaltsgebühren von knapp 900 € brutto fällig.
Sollten Sie zur Verteidigung ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen, verdoppelt sich die Summe.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren mit Vertretung durch RA auf beiden Seiten, dann drohen Gesamtkosten von ca. 4.500 € brutto.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
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Ingo Driftmeyer
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