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Frage geschrieben am 18.06.2011 21:22:43

Veröffentlichung von gesamtem Schriftverkehr rund um ein Urteil

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1426
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe ein Normenkontrollverfahren gewonnen. Die Gegenseite wollte die Kosten nicht zahlen und das Landratsamt setzt das Urteil nicht um.
Darf ich den ganzen Schriftverkehr in diesem Zusammenhang einschl. Vorgeschichte mit der Gemeinde, Schriftsätze meines und der gegnerischen Anwälte, das Urteil, sowie das ganze Nachspiel hierzu (es ist noch nicht zu Ende) komplett auf meiner noch einzurichtenden Homepage veröffentlichen? Muß ich die Namen in den Schriftstücken schwärzen? Was ist sonst noch zu beachten? Muß ich meine Adresse etc. angeben oder reicht die e-Mail-Anschrift. In einem Zeitungsartikel wurde mein Name veröffentlicht, obwohl die Zeitung mich nie kontaktiert hatte und ich auch keine Person von öffentlicher Bedeutung bin.


Antwort geschrieben am 18.06.2011 22:39:19
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie können den Schriftverkehr auf der Webseite veröffentlichen, jedoch müssen Sie die Namen schwärzen. Auch die Adressen, Telefonnummern und Emailadressen müssen unkenntlich gemacht werden.

Ihre Adresse müssen Sie nicht angeben, Ihre Emailadresse reicht aus, sofern Sie mit der Webseite kein Geld verdienen wollen.

Bezüglich der Namensnennung in den Zeitungsartikel können Sie die Zeitung auf Unterlassung verklagen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.06.2011 16:55:30

Darf ich einen Link eingeben, der auf einen Artikel in der örtlichen Presse (dort sind auch Namen enthalten)verweist? Darf ich den Ort in dem dies sich abspielt nennen? Darf ich den Ort des zuständigen Landratsamt nennen? Darf ich erwähnen, dass die Gemeinde durch die Kanzlei des Bürgermeisters (seine Zulassung ruht zwar, aber er steht weiterhin auf dem Briefbogen)verteten wurde?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.06.2011 17:40:27

Sehr geehrte Ratsuchende,

den Link auf den Presseartikel dürfen Sie setzen, auch den Ort können Sie nennen, sowie dass die Gemeinde durch die Kanzlei des Bürgermeisters vertreten wurde.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Veröffentlichung von gesamtem Schriftverkehr rund um ein Urteil | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-06-19
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