Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Veröffentlichung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Mitglied in einem ehrenamtlichen Verein. Im Jahr 2008 wurde auf einer unserer Veranstaltungen, welche auf der Homepage öffentlich einsehbar sind, wo auch jedermann recht herzlich eingeladen ist, ein Video von einem Bekannten des Vereines gedreht.
Mit dieser Aufnahme waren damals alle einverstanden und haben gegen die Aufnahme vor Ort nichts gesagt. Die Aufnahme beträgt ca. 4 - 5 Minuten.
Das Video soll den Verein repräsentieren. Das Video soll darstellen, welche Aktivitäten der Verein bei seinen Treffen unternimmt.
Anfang des Jahres 2011 wurde dieses Video nun öffentlich per Verlinkung auf unsere Homepage gesetzt. Das Video wird bei einem Videoportal gehostet. Der Ersteller des Video hat seine Elaubnis hierzu erteilt.
Bis zum heutigen Tage gab es keine Beschwerden.
Jetzt ist aber ein Mitglied ausgetreten und fordert den Verein auf, dass Video zu entfernen, da einer Veröffentlichung niemals zugestimmt wurde.
Es könnte ebenfalls passieren, dass 1 - 2 Mitglieder aufgrund dieses Vorfalles, welche aber noch im Verein sind, dies ebenfalls fordern, aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Migliedern.
Frage:
Können wir als Verein das Video "online" lassen?
Antwort geschrieben am 30.10.2011 18:38:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Bildnisse von identifizierbaren Menschen aufgenommen und "öffentlich zur Schau gestellt werden", dann ist das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" (KunstUrhG) maßgeblich. Danach ist die Verbreitung von Bildern und Videos unzulässig. Ausnahmen gelten, wenn eine Einwilligung der betreffenden Person vorliegt (§ 22 KunstUrhG) oder die Person lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft erscheint. Weiterhin ist eine Veröffentlichung möglich, wenn Personen auf Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen oder an ihrer Darstellung "ein höheres Interesse der Kunst" festgestellt werden kann, § 23 Absatz 1 KunstUrhG.
Im Zusammenhang mit Versammlungen dürfen Menschen allerdings nicht gezeigt werden, wenn sie als Einzelpersonen erscheinen. Sie müssen als allgemeines Mitglied einer Gruppe erscheinen. Ist dies bei dem von Ihnen genannten Video der Fall, wird eine Einwilligung des Ex-Mitglieds nicht benötigt und er kann die Veröffentlichung des Videos nicht untersagen.
Erscheint diese Person allerdings als eindeutig erkennbare und identifizierbare Einzelperson, darf das Video nur mit der Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Eine solche Einwilligung muss dabei auch die spätere Nutzung (Veröffentlichung für die Allgemeinheit im Internet) umfassen, das bloße Dulden der Aufnahmen reicht dann nicht aus.
Eine von einem Betroffenen gegebene Einwilligung ist für ihn grundsätzlich bindend. Allerdings kann er sie widerrufen, wenn sich die Umstände gravierend verändert haben und nunmehr sein Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Eine solche Änderung könnte hier darin liegen, dass der Betroffene aus dem Verein ausgetreten ist und daher auch nicht mehr öffentlich für den Verein werben bzw. hiermit in Verbindung gebracht werden will. Ob dies für einen Widerruf ausreicht, würde im Streitfall der Richter unter Abwägung der Interessen beider Seiten entscheiden. Würde es sich z.B. um Fotos handeln, die in einer gedruckten Vereinszeitung erschienen sind, würde der Richter wohl nicht verlangen, dass diese Zeitungen "eingestampft" werden. Da es aber mit wenig Aufwand möglich ist, dass Video aus dem Netz zu nehmen oder die Passagen, in denen der Betroffene erkennbar ist, herauszuschneiden, könnte die Güterabwägung auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Hierbei können natürlich auch die Hintergründe, die zum Austritt geführt haben, einen Rolle spielen.
Fazit:
Erscheint der Betroffene lediglich als allgemeines Teilnehmer der Versammlung, kann er die Veröffentlichung nicht verhindern.
Erscheint er aber als Einzelperson, kommt es darauf an, ob Sie eine Einwilligung des Betroffenen nachweisen können, die dieser auch nicht wirksam widerrufen hat. Da ein solcher Nachweis mangels schriftlicher Fixierung schwierig werden könnte und selbst dann die Güterabwägung zu Gunsten des Betroffenen ausfallen könnte, rate ich in diesem Fall zur Vermeidung eines Rechtsstreits dazu, das Video zu entfernen bzw. die entsprechenden Passagen, in denen der Betroffene erkennbar ist, herauszuschneiden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
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Fax 0441-7779346
info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.11.2011 11:19:33
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Hieraus haben sich noch 3 kleine Fragen ergeben:
1. Die besagte Person ist niemals alleine auf dem Video zu sehen, sondern es ist immer mindestens eine weitere Person mit auf dem Bild, sprich zwei. Im Verlauf des Videos wird deutlich, dass das Video den Verein repräsentieren soll und die Aufgaben dessen darstellt, in dem dort auch andere Mitglieder bei verschiedenen Aufgaben gezeigt werden. Kann hierbei von einem allgemeinen Teilnehmer bei der o.g. Person gesprochen werden und somit das Video online bleiben?
2. Sollten wir uns entscheiden, dass Video doch zu entfernen, dürfen wir dann auf der Homepage lediglich den Vornamen des Ex-Mitgliedes nennen, mit dem Verweis darauf, dass er aufgrund "der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte" uns aufgefordert hat, dass Video zu entfernen oder kann er uns dies ebenso verbieten?
3. Analog zu 2. Sollte das Video auf einer Plattform nicht von uns veröffentlicht werden, sondern von Dritten, dürften wir dann lediglich den Hinweiß (oder den Link) auf die Homepage setzen, dass das Video dort zu finden ist?
Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung der Fragen.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Hieraus haben sich noch 3 kleine Fragen ergeben:
1. Die besagte Person ist niemals alleine auf dem Video zu sehen, sondern es ist immer mindestens eine weitere Person mit auf dem Bild, sprich zwei. Im Verlauf des Videos wird deutlich, dass das Video den Verein repräsentieren soll und die Aufgaben dessen darstellt, in dem dort auch andere Mitglieder bei verschiedenen Aufgaben gezeigt werden. Kann hierbei von einem allgemeinen Teilnehmer bei der o.g. Person gesprochen werden und somit das Video online bleiben?
2. Sollten wir uns entscheiden, dass Video doch zu entfernen, dürfen wir dann auf der Homepage lediglich den Vornamen des Ex-Mitgliedes nennen, mit dem Verweis darauf, dass er aufgrund "der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte" uns aufgefordert hat, dass Video zu entfernen oder kann er uns dies ebenso verbieten?
3. Analog zu 2. Sollte das Video auf einer Plattform nicht von uns veröffentlicht werden, sondern von Dritten, dürften wir dann lediglich den Hinweiß (oder den Link) auf die Homepage setzen, dass das Video dort zu finden ist?
Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung der Fragen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.11.2011 11:28:28
Vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Dies hängt davon ab, ob bei den Aufnahmen die Ansammlung von Menschen – und nicht der Betroffene – im Vordergrund steht. Bei Aufnahmen, in denen neben dem Betroffenen nur eine weitere Person zu sehen ist und der Betroffene daher nicht als lediglich als „Teil der Masse" erscheint, könnte dies aber zweifelhaft sein.
2. Eine solche Erwähnung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt, vorausgesetzt natürlich sie entspricht der Wahrheit und erfolgt in sachlicher Form.
3. Wenn man unterstellt, dass die Veröffentlichung mangels wirksamer Einwilligung recbtswidrig erfolgt, darf darauf nur verlinkt werden, wenn sich der Verlinkende diese Inhalte nicht "zu Eigen" macht und ein überwiegendes Informationsinteresse an dem Verweis auf die Originalquelle besteht, vgl. BGH, Urteil v. 14.10.2010 – Az. I ZR 191/08; LG Braunschweig, Urteil v. 05.10.2011 - Az. 9 O 1956/11. Eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und den Rechten des Betroffenen müsste hierbei zu Gunsten des öffentlichen Informationsinteresses ausfallen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Dies hängt davon ab, ob bei den Aufnahmen die Ansammlung von Menschen – und nicht der Betroffene – im Vordergrund steht. Bei Aufnahmen, in denen neben dem Betroffenen nur eine weitere Person zu sehen ist und der Betroffene daher nicht als lediglich als „Teil der Masse" erscheint, könnte dies aber zweifelhaft sein.
2. Eine solche Erwähnung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt, vorausgesetzt natürlich sie entspricht der Wahrheit und erfolgt in sachlicher Form.
3. Wenn man unterstellt, dass die Veröffentlichung mangels wirksamer Einwilligung recbtswidrig erfolgt, darf darauf nur verlinkt werden, wenn sich der Verlinkende diese Inhalte nicht "zu Eigen" macht und ein überwiegendes Informationsinteresse an dem Verweis auf die Originalquelle besteht, vgl. BGH, Urteil v. 14.10.2010 – Az. I ZR 191/08; LG Braunschweig, Urteil v. 05.10.2011 - Az. 9 O 1956/11. Eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und den Rechten des Betroffenen müsste hierbei zu Gunsten des öffentlichen Informationsinteresses ausfallen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
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