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Veröffentlichung von Gutscheincodes


| 30.05.2007 08:25 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim




Sehr geehrte Damen und Herren,

auf meiner Internetseite veröffentliche ich Gutscheincodes für Internetshops. Zu jedem Eintrag gibt es kurze Infos zu Wert und Gültigkeit sowie einen Link zum jeweiligen Shop. Zu den Codes: Sie stammen vornehmlich aus Internetforen, Newslettern, E-Mails meiner Besucher und Briefpost. Sie sind i.d.R. leicht über Google zu finden, also kein "Geheimnis". Beispiel: Mit dem Gutschein 12345 erhalten Sie bei Shop ABC 5 Euro Rabatt. Während der Bestellung können die Codes (in dem vom Shop vorgesehenen Feld) eingegeben werden. Dieser wird technisch geprüft und (bei Akzeptanz) in Abzug gebracht.

Nun kommt es vor, dass mich Shopbetreiber um die Entfernung der betreffenden Codes (und Links) bitten und rechtliche Schritte androhen. Bin ich dazu verpflichtet? Häufige Argumente: Die Codes sind nur für bestimmte Internetseiten, Werbeaktionen oder Kunden vorgesehen und ich verwende sie missbräuchlich. Derartige "Regeln" sind jedoch nicht nachzulesen. Die Codes sind allgemeingültig, i.d.R. nicht personengebunden und im Internet frei zugänglich.

Wie sieht die rechtliche Lage aus?

Mit freundlichen Grüßen
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Veröffentlichung
30.05.2007 | 10:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage, die ich gemessen an ihrem Einsatz und Umfang wie folgt beantworten darf.

Grundsätzlich bewegen Sie sich auf der rechtlich sicheren Seite, wenn Sie die einzelnen Aussteller der Gutscheine vor Veröffentlichung um eine entsprechende Erlaubnis bitten und die Gutscheincodes sodann nur mit erteilter Erlaubnis einstellen.

Andererseits existieren mittlerweile unzählige Gutscheinseiten im Internet, so dass möglicherweise eine Zustimmung insgesamt im Bereich der Verkehrssitte liegen kann und die Aussteller gerade den Gutschein als Werbemöglichkeit und Produktabsatzhilfe ansehen.

Juristisch gilt jedoch auch hier, sofern der Gutschein personenbezogen oder für einen anderen individuellen Gebrauch bestimmt ist, darf er nicht veröffentlicht werden.

Sofern die Gutscheincodes frei veröffentlicht werden und gerade für die Öffentlichkeit bestimmt sind, so ist grundsätzlich auch deren Weitergabe über das Internet möglich. Dies gilt insbesondere, wenn die Gutscheincodes Werbeangebote darstellen.

Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Angebote ist eine Verallgemeinerung im Rahmen dieser Beratung jedoch nicht möglich. Konkret müsste jeder einzelne Gutscheincode in Bezug auf die Veröffentlichung geprüft werden, beziehungsweise Bezug zum Schuldner des Gutscheincodes.

Des weiteren ist darauf zu achten, dass keine urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Ansprüche verletzt werden. Dies kann durchaus bereits der Fall sein, wenn Grafiken oder Markennamen oder Werbeslogans abgebildet werden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung und hilfreiche Antwort gegeben zu haben. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

Www.rechtsbuero24.de




Nachfrage vom Fragesteller 30.05.2007 | 11:36

Sehr geehrter Herr Joachim,

zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Leider bin ich jetzt nicht viel schlauer als zuvor.

In erster Linie geht es um Gutscheincodes, die der Shopbetreiber im Rahmen einer (Werbe-)Aktion auf anderen Wegen unters Volk bringen möchte (z.B. über einen bestimmten Newsletter). Ich erfahre von diesem Gutscheincode (z.B. weil ich Empfänger dieses Newsletters bin oder ein Empfänger diesen Code in einem öffentlichen Forum postet) und setze ihn auf meine Homepage. Nun ist der Shopbetreiber nicht sehr erfreut darüber und droht mit rechtlichen Schritten, weil er mir keine explizite Erlaubsnis dazu erteilt hat.

Natürlich möchte ich Streitigkeiten aus dem Wege gehen und entferne auf freundliche Nachfrage diese Einträge. Aber wenn z.B. mit juristischen Schritten gedroht wird, wenn ich der Entfernung nicht binnen 24 Stunden nachkomme, interessiert mich der rechtliche Hintergrund. Darf der Shopbetreiber tatsächlich bestimmen, auf welchen Wegen sich so eine Gutschein-Aktion verbreiten darf und allen anderen die Nennung rechtlich verbieten?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.05.2007 | 12:12

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Konkretisierung.

In diesem Fall gehe ich davon aus, dass eine Veröffentlichung des Gutscheincodes durch Sie nicht statthaft ist, da der Gutscheincode an einen bestimmten Kreis von Empfängern durch den Shopinhaber gerichtet ist. Er will dadurch eine zu hohe Inanspruchnahme von Rabatten und Gutschriften vermeiden. Dies gilt besonders, wenn er unterschiedliche Gutscheincodes, die nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt sind, benutzt.

So kann es durchaus sein, dass der Ihnen zugesandte Gutscheincodes, auch nur für Sie gültig ist, also personalisiert ist. In diesem Zusammenhang würden Sie durch die Veröffentlichung des Gutscheincodes in das Recht des Shopinhabers eingreifen, seine Kunden hinsichtlich der Nutzung des Gutscheincodes auszuwählen, eingreifen.

Im würde daher durchaus ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB zustehen.

Ich hoffe, nunmehr weiter für Aufklärung gesorgt zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

Www.rechtsbuero24.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

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