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Veröffentlichung von Discotheken-Adressen auf eigener Internetseite


10.11.2007 19:43 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von




Guten Tag.

Ich würde gerne wissen, ob ich auf meiner Internetseite eine Liste mit allen Techno-Discotheken in Deutschland veröffentlichen darf, ohne den Betreiber der Discothek einzeln um Erlaubnis bitten zu müssen.

Die Einträge sollen die Form haben (fiktive Angaben folgen):

Discothek Mustername
Discothekenstr. 123
12345 Musterstadt
www.discothek-musterstadt.de

Weitere Angaben wie Bewertungen/Werturteile/Meinungen sind NICHT geplant.

Ich möchte weiterhin vor diese Liste Bannerwerbung schalten, um durch die eventuell hohe Besucherzahl etwas Geld zu verdienen.

Ist dies (mit oder ohne) Bannerwerbung zulässig, ohne eine Angriffsfläche für eventuelle Klagen (Stichwort: Datenschutz, informationielle Selbstbestimmung) zu bieten?

Falls zulässig: Kann ich mich im Klagefall auf ihre Angaben berufen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema:
Internetseite Veröffentlichung
Antwort vom
10.11.2007 | 20:28
Sehr geehrter Fragesteller,

ich rate Ihnen auf jeden Fall, alle! dieser Diskothekenunternehmen vorher unter Bekanntgabe des Szenarios (mit/ohne Bannerwerbung; was, wo, wie, warum veröffentlicht wird) um Zustimmung zu bitten.

Wer sich im Internet und Telefonbuch öffentlich macht, erteilt zwar grdsl. seine Einwilligung in weitere Veröffentlichungen seiner Unternehmensdaten (Selbst darüber ist sich die Rechtsprechung allerdings nicht einig!). Allerdings veröffentlichen Sie nicht nur die Unternehmensdaten, sondern Sie tun dies in einem bestimmten Kontext (als Promotion für Techno-Diskotheken in Dtschld. und zur Aufwertung Ihrer eigenen Webpage). Diesen Kontext könnten einige der Unternehmen ablehnen - aus welchen Gründen auch immer (z.B. weil eine der Diskotheken findet, dass Ihre Webpage und deren Nennung darin eine fragwürdige Zielgruppe anspricht, die nicht gewollt ist usw. usf.). Sie könnten dann aus wettbewerbsrechtlichen oder gewerbebetriebsrechtlichen Gründen zur Löschung gezwungen werden (per Abmahnung mit evtl. Kostenfolge).

Rein praktisch wird es wohl kein Problem sein, alle diese Diskotheken wären Ihnen wohl sogar dankbar für die Werbung, aber aus den o.g. rechtlichen Gründen sollten Sie sich die Mühe machen, jedes einzelne Unternehmen (Diskothek) "abzuklappern".

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Schneider
Rechtsanwalt