16.09.2011 | 18:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
269 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Einwilligung bzw. die Zustimmung zur Veröffentlichung der Bilder ist als geschäftsähnliche Handlung den Vorschriften des BGB über Willenserklärungen sinngemäß anwendbar. Daher finden auch die Vorschriften über
Widerruf und Anfechtung einer Willenerklärung auf die Einwilligung sinngemäß Anwendung. Es spielen aber auch die Grundrechte der
Art. 1 Abs. 1 GG,
Art. 2 Abs. 1 GG eine größere Rolle als bei der Regelung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen nach
§§ 104f. BGB weil die Einwilligung einen höchstpersönlichen Charakter hat. Deshalb können Sie Ihre Einwilligung bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes analog
§ 42 UrhG auch noch nach Zugang beim Erklärungsempfänger, hier der Kindergarten, widerrufen werden.
Dies bedeutet, dass wenn Sie einen wichtigen Grund haben und benennen können, jederzeit Ihre Einwilligung widerrufen oder auch begrenzen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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