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Veröffentlichung von Bildern im Kindergarten


16.09.2011 17:24 |
Preis: ***,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
mein Mann und ich haben eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Fotos durch den Kindergarten gegeben, die wir nun 2 Jahre danach zurückziehen wollen. Wir haben der Veröffntlichung vollständig wiedersprochen und dann eine neue Einverständniserklärung gegeben, die Veröffntlichungen auf die Fotos im Internet und bei Fremdmedien wie Zeitung/TV ausschlließt. Wir wollen dann natürlich, dass die Fotos entfernt werden, die bisher geschossen worden.

Der Kindergartenleiter sagt (mündlich), das gehe so nicht.

Stimmt das?

Beste Grüße

Silke Thiel
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Veröffentlichung
16.09.2011 | 18:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
269 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Einwilligung bzw. die Zustimmung zur Veröffentlichung der Bilder ist als geschäftsähnliche Handlung den Vorschriften des BGB über Willenserklärungen sinngemäß anwendbar. Daher finden auch die Vorschriften über Widerruf und Anfechtung einer Willenerklärung auf die Einwilligung sinngemäß Anwendung. Es spielen aber auch die Grundrechte der Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG eine größere Rolle als bei der Regelung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen nach §§ 104f. BGB weil die Einwilligung einen höchstpersönlichen Charakter hat. Deshalb können Sie Ihre Einwilligung bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes analog § 42 UrhG auch noch nach Zugang beim Erklärungsempfänger, hier der Kindergarten, widerrufen werden.

Dies bedeutet, dass wenn Sie einen wichtigen Grund haben und benennen können, jederzeit Ihre Einwilligung widerrufen oder auch begrenzen können.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
Oerlinghausen

269 Bewertungen
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