mein Mann und ich haben eine Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Fotos durch den Kindergarten gegeben, die wir nun 2 Jahre danach zurückziehen wollen. Wir haben der Veröffntlichung vollständig wiedersprochen und dann eine neue Einverständniserklärung gegeben, die Veröffntlichungen auf die Fotos im Internet und bei Fremdmedien wie Zeitung/TV ausschlließt. Wir wollen dann natürlich, dass die Fotos entfernt werden, die bisher geschossen worden.
Der Kindergartenleiter sagt (mündlich), das gehe so nicht.
Stimmt das?
Beste Grüße
Silke Thiel
Antwort geschrieben am 16.09.2011 18:43:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 182
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 182
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Einwilligung bzw. die Zustimmung zur Veröffentlichung der Bilder ist als geschäftsähnliche Handlung den Vorschriften des BGB über Willenserklärungen sinngemäß anwendbar. Daher finden auch die Vorschriften über Widerruf und Anfechtung einer Willenerklärung auf die Einwilligung sinngemäß Anwendung. Es spielen aber auch die Grundrechte der Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG eine größere Rolle als bei der Regelung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen nach §§ 104f. BGB weil die Einwilligung einen höchstpersönlichen Charakter hat. Deshalb können Sie Ihre Einwilligung bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes analog § 42 UrhG auch noch nach Zugang beim Erklärungsempfänger, hier der Kindergarten, widerrufen werden.
Dies bedeutet, dass wenn Sie einen wichtigen Grund haben und benennen können, jederzeit Ihre Einwilligung widerrufen oder auch begrenzen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Gerth direkt

