In wenigen Veröffentlichung ist der Name des Zwangsverwalters der zu versteigernden Immobilie enthalten. Unter Umständen auch mit Geschäftsanschrift und evtl. Telefonnummer.
Ich habe gerade erstmalig eine Unterlassungsauffordeurng erhalten. Der betreffende Anwalt hält mir vor ohne geschlossenen Vertrag mit ihm seinen Namen zu veröffentlichen. Er fordert mich auf, seinen Namen zu entfernen und künftig nicht mehr zu veröffentlichen.
- Muss ich diese Informationen aus meinem Angebot entfernen?
- Wenn nein, wie kann ich argumentieren?
(Sein Name wird bereits vom Gericht und öffentlichen Seiten bezüglich dieser Zwangsvollstreckung im Internet veröffentlicht. Sein Name ist also in diesem Zusammenhang bereits bekannt. Es handelt sich um öffentliches Interesse, welches seine "Privatsphäre" im Kontext seiner öffentlichen Arbeit überwiegt. So habe ich jedenfalls den Pressekodex in Sachen identifizierende Berichterstattung verstanden.)
- Muss ich technische Vorkehrungen leisten, dass sein Name nicht mehr veröffentlicht werden kann? (Eine manuelle Prüfung aller Veröffentlichungen ist mir nicht möglich.)
- Muss ich eine entsprechende Unterlassungserklärung leisten?
Antwort geschrieben am 30.01.2012 09:40:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 182
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach § 28 I 1 Nr. 2 BDSG ist auch die Nutzung von personenbezogenen Daten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn die Daten allgemein zugänglich sind und die verantwortlichen Stellen die Daten veröffentlichen durfte. Es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung und der Nutzung dem Berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. Offensichtlich überwiegt bedeutet dabei, es muss unzweifelhaft auf der Hand liegen.
Da ein Rechtsanwalt typischerweise nicht im Verborgenen arbeitet, er also in aller Öffentlichkeit für das Recht streitet, so § 169 GVG, hat dieser selbst an der Verbreitung seiner Schriftsätze allenfalls ein schwaches Geheimhaltungsinteresse, so dass selbst aus diesen in alles Öffentlichkeit und damit auch im Internet zitiert werden darf.
Eine Identifizierung und Namensnennung kann ein Rechtsanwalt nicht verhindern, wenn für die Mitteilung über die Person ein Interesse besteht.
Für Ihren Fall bedeutet dies:
Da Sie die Daten aus den Veröffentlichungen der Amtsgerichte kommen, dürfen Sie diese auch ohne Einschränkung nutzten. Schon aus diesem Grund kann der Rechtsanwalt die Nutzung seiner Daten nicht verhindern. Sie müssen die Unterlassungserklärung auch nicht unterschreiben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, etwa im Rahmen der Antwort gegenüber dem Rechtsanwalt, ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2012 10:16:32
Danke für Ihre Antwort, die bereits sehr hilfreich für mich war.
Der Zwangsverwalter ist meist, aber meines Wissens nach nicht zwangsläufig ein Rechtsanwalt. Ist für eine andere damit gewerbetreibende Person das gleiche zu sagen, wenn sie einen öffentlichen Auftrag als Zwangsverwalter ausübt und dies - wie im ersten Beispiel auch - bereits vom Amtsgericht evröffentlicht wurde?
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre Antwort, die bereits sehr hilfreich für mich war.
Der Zwangsverwalter ist meist, aber meines Wissens nach nicht zwangsläufig ein Rechtsanwalt. Ist für eine andere damit gewerbetreibende Person das gleiche zu sagen, wenn sie einen öffentlichen Auftrag als Zwangsverwalter ausübt und dies - wie im ersten Beispiel auch - bereits vom Amtsgericht evröffentlicht wurde?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2012 10:55:53
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
die Antwort gilt auch für andere Zwangsverwalter, sofern diese im entsprechenden Register vermerkt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
die Antwort gilt auch für andere Zwangsverwalter, sofern diese im entsprechenden Register vermerkt werden.
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