Veröffentlichung der Antwortdauer auf eMail-Anfragen
29.07.2008 06:55
| Preis:
***,00 € |
Internetrecht, Computerrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Guten Morgen,
ich betreibe unter www.kundenserviceTEST.de eine Internetseite die Endverbrauchern helfen soll auf eMail-Anfragen an Firmen schneller eine bessere Rückantwort zu erhalten.
Hierzu wird eine entsprechende Anfrage an das System übermittelt (nur nach vorheriger Anmeldung möglich) und dann mit einer Absenderadresse@kundenservicetest.de an den jeweiligen Empänger (Firma) verschickt.
Gleichzeitig wir der Empfänger unterhalb der ihm so zugestellten Nachricht folgendermaßen darauf hingewiesen dass die Antwortdauer auf diese Anfrage auf unserer Internetseite veröffentlicht wird:
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Diese Anfrage wurde im Benutzer-Auftrag über kundenserviceTEST.de gesendet. Die Antwortdauer auf diese Anfrage wird aufgezeichnet und veröffentlicht.
Der Inhalt (Text) Ihrer Antwort(en) wird aus rechtlichen Gründen nicht veröffentlicht. Dieser ist nur dem vorgesehenen Empfänger zugänglich.
Sie wollen mehr über uns erfahren ?http://www.kundenserviceTEST.de
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Nun die alles entscheidende Frage:
Mir ist klar, dass ich den Wortlaut/Inhalt der Nachricht wegen Achtung des Persönlichkeitsrechts u.a. nicht veröffentlichen darf. (LG Köln (Urteil v. 06.09.2006 - Az.:
28 O 178/06) Aber wie sieht es mit der Bearbeitungsdauer aus ?
Darf ich die Bearbeitungszeit der Anfragen protokollieren und veröffentlichen (ohne Anmeldung einsehbar) wenn ich dafür sorge dass der Inhalt der Nachricht nur vom vorgesehenen Empfänger eingesehen werden kann ?
-- Einsatz geändert am 29.07.2008 06:52:45
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Veröffentlichung
29.07.2008 | 06:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine rechtlichen Bedenken, da Sie insoweit geschäftliche E-Mails nicht veröffentlichen und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht gegeben ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Nachfrage vom Fragesteller
29.07.2008 | 07:04
Hallo, vielen Dank für die schnelle Rückantwort.
Sie schreiben "...da Sie insoweit geschäftliche E-Mails nicht veröffentlichen.".
Dies trifft ja nur auf die Antworten der angeschriebenen Firmen zu.
Die Anfragen (Texte) der Verbraucher werden im Wortlaut (anonymisiert) veröffentlicht. Allerdings stimmen die Benutzer bei der Anmeldung und beim Versand der Anfrage diesem Vorgehen explizit zu.
In sofern kein Problem ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.07.2008 | 07:06
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Dies ist unproblematisch, da Sie nicht die Antworten der jeweiligen Unternehmen veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de