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Veröffentlichung Mandantennamen


13.05.2012 23:00 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth


| in unter 2 Stunden

Unser online-shop wurde abgemahnt.
Bei der Sichtung der Unterlagen stellte unser Anwalt fest, dass der Abmahner selber sich nicht an Spielregeln hielt und mahnte unsererseits ab.
Der Anwalt der Gegenseite veröffentlicht jetzt auf seiner Internetseite unseren Namen als aktuellen "Gegner" und bezeichnet uns als Abmahner.
Nennt Abmahnungsgrund, Streitwert und Kosten.
Abgesehen davon, dass ein Anwalt es sehr nötig haben muss, wenn er eine Liste seiner aktuellen Gegner veröffentlichen muss, frage ich mich, ob das so einfach geht.
Würde dann gerne auch die Gegenseite als Abmahner auf unserer Interentseite anprangern.
Darf ich das auch?


14.05.2012 | 00:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrte Frau Ratsuchende,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die von Ihnen gestellte Frage war lange umstritten. Erst nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/2006 ist die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet auch für Rechtsanwälte zulässig. Die Veröffentlichung von Mandantenlisten ist dagegen wegen der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit nicht zulässig.
Zu entscheiden hatte das BVerfG ein gerichtliches Verbot betreffend die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer anwaltlichen Homepage, welches der BGH mit Beschluss vom 23.05.2006 – Az.: VI ZR 235/05 entschieden hatte. Das BVerfG hat entschieden, dass dieses Verbot verfassungswidrig ist und den Anwalt in seinen Rechten der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) verletzt.
Zur Begründung führte das BVerfG aus, dass Werbemaßnahmen von Anwälten ebenfalls den Schutz der freien Berufsausübung (Art. 12 GG) genießen. Dieser Schutz gilt auch ohne Einschränkung für Werbemaßnahmen von Anwälten im Internet.
Daher ist die Veröffentlichung als Gegner zulässig.

Selbstverständlich dürfen auch Sie den Gegner im Internet veröffentlichen. Der Eintrag muss der Wahrheit entsprechen und dann dürfen Sie den Gegner veröffentlichen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, gerne zur Verfügung.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
Oerlinghausen

266 Bewertungen
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