Das Foto hat er selbst fotografiert.
Darf das Foto überhaupt verwendet werden?
Können wir Probleme wegen den abgebildeten Personen bekommen?
Auf dem Foto ist die Rolltreppe zu sehen, die er natürlich nicht gebaut hat, nur die Einrichtung des Cafés darunter. Kann es dadurch zu Problemen mit dem Centerbetreiber kommen?
Antwort geschrieben am 12.09.2011 18:26:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Fragen gerne wie folgt:
Ihre Anfrage betrifft zwei verschiedene Bereiche.
Zunächst die Frage bezüglich der abgebildeten Personen:
Gemäß der Regelung in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ist die Verbreitung von Abbildungen einer Person ohne deren Einwilligung grundsätzlich nicht zulässig.
Ausnahmen sind in § 23 KUG geregelt, wie z.B. bei öffentliche Versammlungen, Aufzügen, o.ä.
Wenn die einzelnen Personen erkennbar sind, wie Sie in Ihrer Schilderung angeben, ist also eine Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Bilder nicht zulässig.
Es würde sich daher anbieten, die Gesichter der abgebildeten Personen unkenntlich zu machen, wie dies vielfach bei Fotografien geschieht.
Anderenfalls besteht die Gefahr von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen der abgebildeten Personen.
Der zweite Bereich sind die Innenaufnahmen in einem Einkaufszentrum.
Dies betrifft z.B. Regelungen des Urheberrechts. Das gewerbliche Recht an Fotos von Bauwerken ist in § 59 Abs. 1 UrhG geregelt:
„§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
Aus der Regelung ergibt sich im Umkehrschluß, daß Fotografien von Innenansichten des Bauwerks nach dem Urheberrecht ohne Genehmigung nicht ohne weiteres zulässig sind. Es ist noch einmal hervorzuheben, daß auch Teile eines Bauwerks wie z.B. Treppenhäuser etc. Urheberschutz genießen können.
Die Antwort auf Ihre Frage muß daher lauten, daß es bei der gewerblichen Nutzung von Fotos die Innenansichten des Einkaufszentrums abbilden zu Problemen kommen könnte.
Allerdings ist die Frage, ob der Betreiber des Einkaufszentrums überhaupt etwas gegen die Nutzung einzuwenden hat, denn normalerweise kommt Einkaufszentren (fast) jede Art von Publikation Ihrer Räumlichkeiten durchaus entgegen.
Es wäre in Ihrem Fall sicherlich die einfachste und sicherste Vorgehensweise, wenn Sie von dem Betreiber des Einkaufszentrums eine kurze schriftliche Bestätigung einholen würden, etwa daß die Veröffentlichung der beigefügten Aufnahme XY von dem neu gestalteten Cafe des Einkaufszentrums genehmigt wird.
Damit wären Sie jedenfalls rechtlich abgesichert und müssen keine Abmahnung von Dritten befürchten.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.09.2011 18:43:01
Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Noch eine kurze Nachfrage dazu:
Unter §23 KUG steht folgender Passus: "Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;" dürfen ohne Einwilligung verwendet werden.
Trifft dieser Passus nicht auf den genannten Fall zu? Oder setzt er voraus, dass die Personen dann nicht zu erkennen sind?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Noch eine kurze Nachfrage dazu:
Unter §23 KUG steht folgender Passus: "Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;" dürfen ohne Einwilligung verwendet werden.
Trifft dieser Passus nicht auf den genannten Fall zu? Oder setzt er voraus, dass die Personen dann nicht zu erkennen sind?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.09.2011 19:02:58
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ihre Nachfrage in Ihrem Fall ist sicherlich nicht unberechtigt. Trotzdem kann ich Ihnen diese Lösung nicht empfehlen.
Nach der Definition der Rechtsprechung ist der Abgebildete lediglich Beiwerk, wenn „er nach dem Gesamteindruck des Bildes derart untergeordnet ist, daß er auch entfallen könnte, ohne daß Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern".
Wie Sie unschwer erkennen, können hier zwei verschiedene Gerichte – insbesondere wenn die Person auf dem Bild erkennbar ist – bei einem Foto zu zwei verschiedenen Ansichten gelangen.
Daher kann ich Ihnen nicht empfehlen, sich dem Risiko einer Klage durch einen Abgebildeten auszusetzen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ihre Nachfrage in Ihrem Fall ist sicherlich nicht unberechtigt. Trotzdem kann ich Ihnen diese Lösung nicht empfehlen.
Nach der Definition der Rechtsprechung ist der Abgebildete lediglich Beiwerk, wenn „er nach dem Gesamteindruck des Bildes derart untergeordnet ist, daß er auch entfallen könnte, ohne daß Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern".
Wie Sie unschwer erkennen, können hier zwei verschiedene Gerichte – insbesondere wenn die Person auf dem Bild erkennbar ist – bei einem Foto zu zwei verschiedenen Ansichten gelangen.
Daher kann ich Ihnen nicht empfehlen, sich dem Risiko einer Klage durch einen Abgebildeten auszusetzen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
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