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Frage geschrieben am 26.02.2010 06:47:24

Vermögensverwaltende (GmbH & Co.)KG

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2437
Um nicht nach §15 Abs.3 Nr. 2 EstG schon als Gewerbe qualifiziert zu werden ist eine Möglichkeit die Geschäftsführung ganz oder teilweise von der Komplementär-GmbH auf einen Kommanditisten zu übertragen.
Allerdings ist mir der Wortlaut des Gesetzes nicht ganz klar.
Muss der geschäftsführende Kommanditist eine natürliche Person sein oder kann auch er eine GmbH sein ?

Freundliche Grüße, FG


Antwort geschrieben am 26.02.2010 08:23:32
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19, 51371 Leverkusen, Tel: 0214 / 2061697, Fax: 0214 / 2061698
Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer gemachten Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine ihrer Art nach gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).

Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft liegt in der Tat dann NICHT vor, wenn ein nicht persönlich haftender Gesellschafter (Kommanditist) zur Geschäftsführung befugt ist.
Das gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 15.8 Abs. 6 Satz 2 EStR) unabhängig davon, ob der zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist.

Die Prägewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wird sogar auch dann ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person NEBEN einer Kapitalgesellschaft geschäftsführungsbefugt ist.
Es ist dann auch unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft und die natürliche Person nur gemeinschaftlich oder je einzeln zur Geschäftsführung befugt sind (BFH v. 23.05.1996 – IV R 87/93, BStBl 1996 II S. 523).


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.02.2010 13:04:04

Sehr geehrter Herr Schweizer,

Vielen Dank für Ihre Antwort. Nur um das Ergebnis nocheinmal zusammenzufassen:

Eine GmbH & Co. KG bei der eine weitere GmbH Kommanditist ist und diese Geschäftsführungsbefugnis besitzt ist (sofern sie nicht Ihrer Art nach gewerbliche Tätigkeiten ausübt) ist KEIN Gewerbebetrieb ?

Freundliche Grüße,

FG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.02.2010 13:08:27

So ist es!

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Reinhard Schweizer
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