Damals (1995) war die "Vermögensschadenhaftpflicht" noch kein großes Thema, wie heutzutage. Das Beratungsunternehmen, für das ich tätig war, hatte auch nur eine "normale" Haftpflichtversicherung für die Mitarbeiter abgeschlossen, bei der Vermögensschadenshaftpflicht ausgeschlossen war. Mir hat damals niemand zu einer solchen Versicherung geraten und ich hatte eine solche auch nicht abgeschlossen - was sicherlich ein Fehler war.
Da ich damals (1995) nur sehr wenige Finanzprodukte vermittelt habe, und dabei auch sehr sorgfältig vorgegangen bin, ist bisher keine Schadenersatzklage an mich herangetragen worden.
Trotzdem interessiert mich eine Antwort auf die Frage, ob ich mich noch heute durch eine Versicherung rückwirkend gegen solche möglichen Schadenersatzklagen schützen könnte? In wie weit würde hier eine private Haftpflichtversicherung einspringen?
Ich sage schon mal Vielen Dank für eine Antwort!
Antwort geschrieben am 07.11.2011 11:29:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
1. Würde ein Privathaftpflichtversicherung einspringen?
Im Grunde genommen übernimmt eine Privathaftpflichtversicherung keine Schäden, die im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit verursacht werden. Hierfür wäre eine Betriebshaftpflicht zuständig gewesen aber wiederum nicht im Bereich von Vermögensschäden.
2. Kann eine Vermögensschadensversicherung abgeschlossen werden, die eine Rückwärtsdeckung übernimmt?
Das ist durchaus möglich und nennt sich dann Rückdeckung. Jedoch müssten Sie einerseits die Prämien für den gesammten zurück liegenden Zeitraum entrichten (vgl. Brügge in: Veith/Gräfe: Vermögensschadenshaftplichtversicherung, § 15 Rn. 113 ff.).
Allerdingsist der Versicherer nach § 2 II AVB-WSR, bei einer Rückwärtsversicherung leistungsfrei, wenn der VN oder eine mitversicherte Person positiv erkannt haben, dass ein bestimmtes Vorkommnis möglicherweise objektiv – also unabhängig vom Verschulden – fehlerhaft war oder wenn ein Dritter ein Vorkommnis – wenn auch nur bedingt – dem VN gegenüber als fehlerhaft bezeichnet hat.
Hierzu kann ich in Ihrem Fall naturgemäß nichts sagen.
Insgesamt stellt sich aber ggf. die Frage, ob das Unternehmen nicht seine nebenberuflichen Vermittler über einen Gruppenversicherungsvertrag hätte versichern müssen, also eine sogenannte Patronatserklärung hätte abgeben müssen, wie es bei großen Versicherungsgesellschaften für deren Außendienst der Fall ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben haben zu können. Sollte noch etwas unklar oder offen geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
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