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Vermögenschadenhaftpflichtversicherung Begrenzung Nachhaftungsfrist


08.03.2009 08:45 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Johannes Muhr




ich war von 1996 bis zur Aufgabe meiner Selbständigkeit als Versicherungsmakler im Oktober 2004 durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert.
Seit 2004 bin ich im Angestelltenverhältnis und benötige keine eigene VSV mehr.

Nun versucht ein ehemaliger Kunde mich wegen Falschberatung bei einer atypisch stillen Beteiligung zu verklagen. Die Beratung war im Jahre 1999, zu einem Zeitpunkt, zu dem ich auch versichert war.

Die Versicherung verweigert nun die Deckungszusage mit dem Hinweis, dass die vertragliche dreijährige Nachhaftungsfrist abgelaufen sei, da der Schaden erst Ende 2008 gemeldet wurde und der Versicherungsvertrag in 10/2004 endete. Vor Ende 2008 hatte ich noch keine Kenntnis darüber, dass der Kunde eine Klage plant.

WIe aussichtsreich ist eine Klage gegen die Versicherung? Ich möchte nicht noch tausende Euro womöglich in den Sand setzen.
Der Streitwert liegt bei 15.000 Euro.
Hilft mir das Urteil des OLG Stuttgart vom 27.11.2008 (Aktenzeichen 7 U 89/08) unter Umständen weiter?
09.03.2009 | 11:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Johannes Muhr
38 Bewertungen
Sehr geehrter User,
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihrer Frage beantworte ich gerne wie folgt:

Die zeitliche Beschränkung der Nachhaftung ist eine Ausschlussfrist. Diese greift entgegen dem Wortlaut der Klausel nur, wenn den VN ein Verschulden trifft. So hat es zuletzt das LG Düsseldorf entschieden (9 O 145/07, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2007/9_O_145_07urteil20071029.html)

Es bestehen also Aussichten auf eine erfolgreiche Deckungsklage.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste Orientierung vermittelt zu haben. Nutzen sie gegebenenfalls die Nachfrageoption.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass ohne die genaue Kenntnis der wohl umfangreichen Unterlagen/ Verträge nur allgemeine Ratschläge erteilt werden können. Die Plattform 123 Recht kann eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Falls Sie eine genaue Überprüfung an Hand des Vertrages und der sonstigen Unterlagen durch mich wünschen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Bitte beachten Sie, dass auf der Plattform 123 Recht das Portal „Frag-einen-anwalt.de“ keine Upload-Funktion anbietet. Nur bei dem Portal „Anwalt Direktanfrage“ können Sie Ihren Fall schriftlich schildern und Dateien und Dokumente anhängen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Johannes Muhr
Köln

38 Bewertungen
FACHGEBIETE
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht