Frage geschrieben am 23.07.2010 00:51:56
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Vermögensausgleich - Verzicht?
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1247Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wir leben seit 4 Jahren getrennt und wollen uns nun scheiden lassen. Wir sind beide frühberentet, ich die Ehefrau seit 1996, Ehemann seit 2004. Keine Kinder vorhanden, seit 1985 verheiratet.
Wir sind beide frühberentet: Ehefrau, also ich seit 1996, Ehemann seit 2004.
Die Rentenhöhe in meinem Falle (Ehefrau) beträgt 700 € brutto, die meines Mannes ca. 1400 €.
Wir haben in den vergangenen 4 Jahren alles Wichtige geklärt bis auf den Vermögensausgleich.
Wir haben drüber nachgedacht, auf einen Vermögensausgleich zu verzichten.
Den Verzicht auf einen Vermögensausgleich müssten wir wie wir erfahren haben notariell beurkunden lassen, was auch kostenmäßig nicht unerheblich ist.
Da ich finanziell eindeutig schlechter da stehe und seit 1996 nichts mehr in die Rentenkasse eingezahlt habe, mein Mann immerhin 8 Jahre länger eingezahlt hat bei deutlich höherem Einkommen würde es für meinen Mann ja eine Rentenkürzung bedeuten, für mich eine finanzielle Verbesserung. Bevor ich mich entscheide, möchte ich wissen, um welche Beträge es dabei geht.
Antwort geschrieben am 23.07.2010 04:47:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden die jeweiligen Anwartschaften der Versorgung, die während der Ehezeit erworben worden sind, geteilt, vgl. § 1 VersAusgG.
Da Ihr Mann doppelt so hohe Rente bezieht wie Sie, ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Großteil dieser Rente dieser Teilung unterfallen würde, wodurch Sie bessergestellt und sein Anspruch vermindert wird.
Die genaue Höhe dieser zu teilenden Anwartschaften können Sie nur durch Einholung der entsprechenden Rentenberechnungen, für die der Eingang des Scheidungsantrages erforderlich ist, erfahren.
Sie können natürlich auch nach Einholung der Auskünfte durch das Gericht mit Ihrem Mann immer noch eine Regelung treffen, die dann allerdings notariell beurkundet werden muss, vgl. § 7 VersAusglG.
Angesichts der recht geringen Rente, die Sie beziehen, sollten Sie auf jeden Fall diese Auskünfte einholen.
Ihnen steht. überschlägig gesagt, die Hälfte der Differenz zwischen den beiden während der Ehe erworbenen Anwartschaften zu, hier also maximal 350.- €/Monat.
Wirtschaftlich gesehen könnten Sie dieses Ergebnis auch durch einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht Ihres Mannes erreichen, wovon allerdings abzuraten ist, weil der Unterhaltsanspruch gg. vollstreckt werden muss und im Falle der Leistungsunfähigkeit und/oder Unpfändbarkeit nicht beizutreiben ist.
Beim Versorgungsausgleich hingegen wird direkt eine Anwartschaft für Sie bei dem betreffenden Rententräger begründet, vgl. § 10 VersAusgG;
Sie haben dann Ansprüche gegen die Rentenkasse.
Aus diesem Grunde sollten Sie möglichst nicht auf den Versorgungsausgleich verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
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