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Guten Tag,
meine Frau hat von 1999-2003 Bafög bekommen.
Im April 2009 bekam sie einen Bescheid vom Studentenwerk DO mit einem Aktenvermerk zu einer Anfrage gem. §45 d ESTG und einem Kapitalertrag laut Freistellungsbetrag von 122 € (nur für das Jahr 2002).
Daraufhin fordert das StudWerk nun eine Aufstellung aller Konten und Kapitalerträge für den kompletten Zeitraum 1999-2003.
Es gab ein Girokonto bei der Sparkasse und ein Wertpapierdepot, auf das sie mtl. 300 Mark/150 € einzahlte, aus dem vermutlich auch der erfasste Kapitalertrag stammte.
Allerdings war dies vermutlich eine Ertragsthesaurierung, das heißt keine Auszahlung, so dass sie dies höchstwahrscheinlich damals auch nicht angegeben hatte.
Für das Girokonto bei der Sparkasse sind Angaben aber nur noch durch die Spk. kostenpflichtig nach Stundensatz erhältlich.
Wir hatten 2009 initial auf das erste Schreiben reagiert, die Angaben für das Depot eingereicht, die Auskunft der Spk. beigefügt, dass die Informationen nur kostenpflichtig erhältlich wäre.
Nach weiteren 14 (!) Monaten kommt nun mit einer erneuten 1monatigen Fristsetzung die Auflage, die Unterlagen von der Spk. auf unserer Kosten bereitzustellen, zudem die Auflage von dem Fondsverkäufer eine Erklärung zu bekommen, dass dieser weitere Informationen nicht bereitstellen kann. All dies mit offenem Ausgang, das heißt wir wissen nicht, welche Auswirkungen unsere damalige Antwort hatte und ebenfalls nicht, welche eine weitere potentielle neue Antwort hätte.
Wie sollte allgemein darauf reagiert werden?
Ist ein Antrag auf Fristverlängerung sinnvoll?
Ist dies nicht bei einem Kapitalertrag von 122€ nach 8 Jahren völlig unverhältnismäßig, zumal das Darlehen bereits 2009 komplett zurückgezahlt wurde?
Kann das StudWerk fordern, auf unsere Kosten die Unterlagen von der Sparkasse zu beschaffen?
Danke und Grüße
h
Antwort geschrieben am 16.07.2010 00:03:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26, 22041 Hamburg, Tel: 040 / 79691494, Fax: 040 / 68268589
Gebührenrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 74
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Aufgrund des sich ergebenden Kapitalertrages muss das BAföG-Amt nach derzeitiger Aktenlage davon ausgehen, dass Ihre Frau zum Zeitpunkt des BAföG-Bezuges Vermögen über dem Freibetrag hatte. Gem. § 11 Abs.2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden sein Vermögen anzurechnen, so dass fraglich ist, ob Ihre Frau überhaupt Anspruch auf BAföG hatte und wenn ja, in welcher Höhe.
Zur erneuten Überprüfung sind weitergehende Angaben erforderlich, da das BAföG-Amt ansonsten aufgrund der Aktenlage davon ausgehen muss, dass eine BAföG-Berechtigung nicht bestand.
Insofern ist es auch unerheblich, dass es sich „nur" um Kapitalerträge in Höhe von EUR 122 handelt, da es maßgeblich auf das dahinterstehende Kapital und die tatsächliche Berechtigung zum Bezug von BAföG ankommt. Ihre Frau hat vermutlich allein das ihr gewährte Darlehen zurückgezahlt. Sollte Ihre Frau aufgrund vorhandenen Vermögens jedoch keinen oder geringeren Anspruch auf BAföG-Leistungen gehabt haben, müsste sie auch den ihr gewährten Zuschuss zurückzahlen. Dieser beträgt vermutlich mehr als EUR 122,00. Insofern kann ich eine Unverhältnismäßigkeit in der Forderung der Behörde zum Nachweis der BAföG-Berechtigung nicht erkennen.
Da Ihrer Frau grundsätzlich der Nachweis ihrer Berechtigung zum Bezug von BAföG obliegt, sollte es in ihrem Sinne sein, den Sachverhalt aufzuklären. Sollten hier entsprechende kostenverursachende Unterlagen hilfreich sein, kann Ihnen nur angeraten werden, diese zu besorgen. Insofern ist zu bedenken, dass die fehlende Angabe zum Vermögen Ihrer Frau und die jetzige Nachprüfung durch Ihre Frau und nicht durch die Behörde verursacht wurde. Die Behörde kann Sie zur Vorlage der Unterlagen nicht zwingen. Jedoch wird eine Verweigerung hier wohl zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden, weil Ihre Frau eine schlüssige, plausible und vollständige Erklärungen über Herkunft und Zuordnung der Gelder auf ihren Konten abzugeben hat.
Inwiefern eine Fristverlängerung sinnvoll erscheint, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Sollten die gewünschten Unterlagen jedoch nicht fristgerecht vorgelegt werden können, sollte ein entsprechender Antrag in jedem Fall gestellt werden, da ansonsten bei einem Fristablauf ohne Reaktion mit einem Aufhebungsbescheid zu Lasten Ihrer Frau zu rechnen ist.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und möchte Sie abschließend noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für Rückfragen und die weitere Vertretung zur Verfügung. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung per E-Mail, Post und Telefon erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin
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