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Sehr geehrte Damen und Herren,
darf ich als Gelegenheitsmakler Vermittlungsprovision
verlangen?
z.B.Hausverkauf
Grundstücksverkauf
Wohnungsverkauf
Wohnungsvermittlung
Wenn ja,wie muß die Rechnung ausgestellt werden ?
Wie oft im Kalenderjahr darf ich die Tätigkeit ausüben?
In welcher Form muß ich den Interessenten darauf hinweisen?
Muß das Inserat entsprechend darauf hinweisen?Z.B.zzgl.Vermittlungsprovisin in Höhe von ---Prozent.
Wann ist die Provision fällig?
Mit freundlichen Grüßen
Der freundliche und kompetente Vermittler.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.01.2010 12:13:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jochen Bauer
Sanderstraße 4a, 97070 Würzburg, Tel: 0931/26082760, Fax: 0931/26082770
Arbeitsrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 37
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich dürfen Sie auch als sogenannter Gelegenheitsmakler eine Maklerprovision verlangen. Problematisch ist hierbei die Grenze zur Gewerblichkeit. Diese wird in der Regel bei drei oder mehr Abschlüssen in einem Jahr gezogen. Kommt das zuständige Finanzamt zu der Ansicht, dass Ihrerseits ein Gewerbe vorliegt, so könnten Sie also in Erklärungsnot kommen.
Handelt es sich tatsächlich nur um vereinzelte Abschlüsse, also weniger als drei pro Jahr, so ist im Normalfall nicht von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, da es an der Voraussetzung der Nachhaltigkeit fehlt. In diesem Fall bedürfen Sie auch nicht der Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Gewerbeordnung. Auch die Makler- und Bauträgerverodnung (MaBV) gilt für einen solchen Gelegenheitsmakler nicht.
Da Sie somit kein Unternehmer sind, dürfen Sie auch kein Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen, da die getätigten Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen, § 1 Abs.1 UStG.
Eines gesonderten Hinweises, dass Sie lediglich Gelegenheitsmakler sind, bedarf es nicht. Sie haben insofern keine Aufklärungspflicht Ihren Kunden gegenüber, es sei denn, diese fragen gezielt danach.
Auch eines vorherigen Hinweises auf die Höhe des Maklerlohnes bedarf es nicht; dieser würde nur zur Klarheit dienen. Grundsätzlich kann ein Maklervertrag auch mündlich geschlossen werden. Es bietet sich aber aus Beweiszwecken an, die Details des Vertrages schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen. Ein Hinweis auf die Provision kann bereits in einem Zeitungsinserat erfolgen.
Der Maklerlohn selbst entsteht gemäß § 652 Abs. 1 BGB dann, wenn der Kauf- oder Mietvertrag Vertrag infolge der Vermittlung oder des Nachweises durch den Makler zustande kommt. Es muss also zunächst der provisionspflichtige Maklervertrag geschlossen werden, anschließend muss der Makler seine typische Maklertätigkeit entfalten (Nachweis oder Vermittlung). Wegen dieser Tätigkeit muss es schließlich zu einem Abschluß des Hauptvertrages kommen.
Angesichts des engen Grades zwischen gewerblicher und nichtgewerblicher Tätigkeit sollten Sie sich jedoch vorab nochmals persönlich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, insbesondere was die Form und den Inhalt des Maklervertrages angeht. Sollten Sie die Grenze zur Gewerblichkeit überschreiten, drohen Steuernachzahlungen sowie Probleme mit dem Gewerbeamt.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
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