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Frage geschrieben am 06.08.2010 12:15:40

Vermittlungsgutschein, Überprüfungsantrag § 44 SGB X

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1676
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Hallo, meine Schwiegermutter hat einen Job durch einen Arbeitsvermittler bekommen. Dieser teilte ihr jetzt mit das der Vermittlungsscheck nicht vom Amt bezahlt wird, da die Vermittlung durchs Amt erfolgt ist. Dieses stimmt in keinster Weise.

In Kurzform

07.07.2009 Vermittlungsgutschein ausgehändigt bekommen
08.07.09 Vermittlungsvertrag unterschrieben
15-23.07.09 Probearbeiten in Firma
24.07.09 Erkundigung der Chefin beim Amt, wegen Förderung
von 08-10/2009 war meine Mutter krankgeschrieben, sie kündigte den Vermittlungsvertrag

08.10.2009 neuen Vermittlungsgutschein bekommen, neuen Vermittlungsvertrag unterschrieben mit AV
04.01.2010 Einstellung in der Firma

Die AV reichte den 2. Vermittlungsgutschein + Vermittlungsvertrag ein. Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung, das sie schon Kontakt mit der Firma hatte, bevor der 2. Vermittlungsgutschein ausgestellt wurde und die Chefin schon Absprachen mit dem AA hatte. Widerspruch- abgelehnt
Daraufhin wurde der 1. Vermittlungsscheck eingereicht, abgelehnt mit dem Verweis auf das 1. Schreiben.
Ich weiß jetzt nicht was man noch machen kann, da sonst meine Mutter zahlen muss. Nachfragen bei der Firma haben ergeben, das die Vermittlung nur durch den AV entstand, das AA wurde damit nicht beauftragt.

Was kann man jetzt machen? Kann man hier jetzt auch einen Überprüfungsantrag stellen. Die AV will nicht klagen, da es amok lange dauert und erstmal Geld kostet.

Ist es nicht ein verwaltungsfehler, wie kann ein weiterer Scheck ausgestellt werden, wenn angeblich die Voraussetzungen nicht gegeben sind, sie galt ja schon als vermittelt.

Vielen lieben Dank für die Hilfe!


Antwort geschrieben am 06.08.2010 13:44:12
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Einen Überprüfungsantrag können Sie nur dann stellen, wenn der Bescheid bereits rechtskräftig ist. Befinden Sie sich noch in der Klagefrist, so sollte eher Klage erhoben werden. Denn Sie davon ausgehen, dass die Agentur für Arbeit bei ihrer bisherigen Auffassung verbleiben wird. Es müsste spätestens dann der Klageweg beschritten werden. Hierdurch können Verzögerungen von mehreren Monaten bis hin zu einem halben Jahr oder länger eintreten.

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass das Verfahren gerichtskostenfrei wäre. Wird kein Anwalt beauftragt, so fallen keine Kosten an. Wird ein Anwalt beauftragt und obsiegen Sie, so muss die Agentur für Arbeit die Kosten des Verfahrens tragen.

Im übrigen richtet sich die Rechtslage nach § 421g SGB III. In Ihrem Fall könnte der Tatbestand des Abs.3 Nr.2 erfüllt sein. Um dies aber genau beurteilen zu können, müsste der Bescheid bzw. der Widerspruchsbescheid eingesehen werden. Ich biete Ihnen an dieser Stelle an, mir diese per Mail, Fax oder Post zuzusenden. Sodann würde ich umgehend eine Prüfung vornehmen. Weitere Kosten entstehen Ihnen hierdurch zunächst nicht.

Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


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