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Vermittlungscoaching, Trainings-Maßnahme bei ALG II


20.05.2012 14:56 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken




Hallo und guten Tag,

bevor ich mein eigentliches Anliegen zur Sprache bringe, zunächst einige Hintergrund-Informationen:
seit dem 01.01.2005 beziehe ich ALGII.
Seit dem 23.April befinde ich mich in einer Bewerbungs-, respektive Trainings-Maßnahme, über deren Sinn oder Unsinn man sich streiten kann, zumal ich eine solche Maßnahme nunmehr zum vierten Mal absolviere!
Der Brief mit der Einladung zum „Vermittlungscoaching" erreichte mich wenige Tage vor Beginn der Maßnahme – es fand kein persönliches Gespräch mit meiner Fall-Managerin statt!
Zudem gibt es gesundheitliche Einschränkungen (Tinnitus, rezidivierende Depression, etc.) – diese sind meiner Fall-Managerin hinlänglich bekannt, worauf wir uns bei der Suche nach einem Arbeitsplatz auf den Teilzeitbereich geeinigt hatten! In den Unterlagen der beauftragten Firma zur Durchführung der Trainings-Maßnahme werde ich als zu vermittelnde Person in eine Vollzeitstelle gelistet! Es ist müßig sich ein um das andere Mal erklären und rechtfertigen zu müssen!
Die Trainings-Maßnahme sieht zur Komplettierung ein etwa zwei wöchiges Praktikum vor! Der alleinige Gedanke wieder einmal zu einem Praktikum gezwungen zu werden – lässt mir, mit Verlaub – schon im Vorfeld alle Haare zu Berge stehen! (Gebranntes Kind scheut das Feuer!!!)
Des Weiteren möchte ich noch kurz erwähnen, dass ich seit März vergangenen Jahres einen Gewerbeschein beantragt habe (gestalte und drucke eigene Bücher und Fotokarten), zahle ordnungsgemäß meinen Beitrag zur Berufsgenossenschaft, d.h., ich übe eine selbstständige Nebenbeschäftigung aus!
Doch nun zur eigentlichen Frage: bei meinem letzten Besuch im März hatte meine Fall-Managerin im Eifer des Gefechtes vergessen, eine neue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Wie soll ich mich – mit diesem Hintergrund – nun im aktuellen Fall der Trainings-Maßnahme und des bevorstehenden Praktikums verhalten – darauf hinweisen, dass überhaupt keine Eingliederungsvereinbarung besteht? Welches Verhalten würden Sie mir raten?

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich

und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Dillo


-- Einsatz geändert am 20.05.2012 17:11:59
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ALG
Eingrenzung vom Fragesteller 20.05.2012 | 17:10
20.05.2012 | 17:58

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
238 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte.

Wenn Sie eine Pflicht verletzen, können Sie eine Sanktion erhalten.

Geregelt ist dies in § 31 SGB II:

§ 31 Pflichtverletzungen

(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.

Allerdings ist für jeden Leistungszeitraum eine neue, gültige Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was vorliegend nicht der Fall ist.

Demgemäß könnten Sie von der Maßnahme fern bleiben.

Es könnte dann aber sein, da Sie dies anzeigen müssen und wenn Sie keine neue Vereinbarung schließen, die Behörde einen sogenannten ersetzenden Verwaltungsakt erlässt. Auf dieser Grundlage würden dann entsprechenden Sanktionsmaßnahmen erlassen werden.

Ich würde Ihnen daher raten, zunächst weiter die Maßnahme zu besuchen und die Behörde auf die fehlende Vereinbarung hin zu weisen, um sich nicht den Argwohn der Behörde zu zu ziehen.

Man kann in der Tat über Sinn oder Unsinn solcher Maßnahmen streiten, jedoch war es der Wille des Gesetzgebers im Rahmen des Konzeptes des Förderns und Forderns Langzeitarbeitlose, zu denen Sie gehören, durch Maßnahmen wieder in die Arbeitswelt zu integrieren - die Employability zu steigern.

Sie sollten daher ggf. mit der Fallmanagerin für Sie geeignetere Maßnahmen suchen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

Nachfrage vom Fragesteller 20.05.2012 | 18:27

Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,

recht herzlichen Dank für Ihre Antwort! So werde ich wohl in den sauren Apfel beißen, die Maßnahme über mich ergehen lassen und meine Fall-Managerin auf ihr Versäumnis bezüglich der Eingliederungsvereinbarung hinweisen...

mit freundlichen Grüßen

Ch. Horn

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.05.2012 | 18:37

Sehr geehrte Ratsuchende,

im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit halte ich dies für die beste Lösung.

Einen schönen und sonnigen Sonntag Abend wünschend

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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