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Verminderung des Ehegattenunterhalts nach Änderung der Rechtsprechung?


06.09.2009 15:11 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit November 2003 geschieden. Die Ehe dauerte formell gut 16 Jahre. Seit Anfang 1996 lebten wir jedoch dauerhaft und räumlich getrennt. Während der Ehe war meine Ex-Frau durchgehend selbst berufstätig, weitestgehend in Vollzeit.

Im Scheidungsverfahrens wurden die Unterhaltsansprüche durch Vergleich geregelt.

Hierbei wurden bei mir zugrunde gelegt:
Ein monatliches Nettoeinkommen von 3.800 Eur.

Bei meiner Ex-Ehefrau:
eine monatliche EU-Rente von 1.200 Eur und 300 Eur andere Einkünfte. Die Erwerbsunfähigkeit trat während des Getrenntlebens ein.

Im Vergleich wurden damals vereinbart:
Kindesunterhalt für meinen 1988 geborenen Sohn (nach Alterstufe 3, Einkommensgruppe 10) tabellarisch 483 Eur, Zahlbetrag 406 Eur.

Ehegattenunterhalt insgesamt 530 Eur monatlich
(Elementarunterhalt 420 Eur, Altersvorsorgeunterhalt 110 Eur)

Mein volljähriger Sohn befindet sich noch in Ausbildung und wohnt mittlerweile nicht mehr bei der Mutter.

Meine Frage:
Besteht nach der jüngsten Änderung der Unterhaltrechtes die Möglichkeit, den Ehegattenunterhalt zur verringern und wie muss ich hierzu vorgehen oder muss ich bis zum Ableben weiter zahlen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema:
Änderung Ehegattenunterhalts
Antwort vom
06.09.2009 | 19:27
Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Abänderung des damals geschlossenen Prozessvergleichs gem. § 313 Abs. 1 BGB. Denn durch die Einfügung des § 1578 b in das Bürgerliche Gesetzbuch ermöglichte der Gesetzgeber die Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Weil die Parteien eines Vergleichs vor der Einfügung dieser Vorschrift die Dauer der Zahlungsverpflichtung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren wollten, ist dem Unterhaltsschuldner in der Regel ein Festhalten am auf der überholten Rechtslage beruhenden Vergleich nicht zumutbar.

In Ihrem Fall stellt sich jedoch aufgrund der Erwerbsunfähigkeit Ihrer geschiedenen Ehefrau die Frage, ob unter Berücksichtigung des § 1578b BGB eine Befristung möglich wäre.

§ 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Denn indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt es andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB wegen einer Krankheit, die regelmäßig nicht ehebedingt ist, an Bedeutung.
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts nicht unberücksichtigt bleiben kann. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen.

Da aus Ihrer geschiedenen Ehe Kinder hervorgegangen sind und die Ehe formal 16 Jahre dauerte und innerhalb dieser Zeit die Erwerbsunfähigkeit eintrat, kann es durchaus sein, dass im Falle einer Abänderungsklage das Familiengericht hier die Voraussetzungen einer Befristung ablehnt. So auch der BGH bei einer 26 Jahre dauernden Ehe mit einer krebserkrankten Ehefrau (BGH, Urteil vom 27.05.2009, XII ZR 111/08). Die neue Rechtslage muss bei Ihnen daher nicht zu der begehrten Befristung führen.

Weitere Gründe für eine Abänderung könnten jedoch durch eine Wiederheirat oder neugeborene Kinder entstehen.

Diese Informationen stellen lediglich eine überschlägige Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben dar.

Mit freundlichen Grüßen

Korkmaz
Rechtsanwalt