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Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten unser kleines Wochenendhäuschen mit 7.600 qm großem Waldgrundstück vermieten.
Die potentiellen Mieter möchten gerne von diesem Waldgrundstück Bäume selber fällen, die Bäume selber zu Brennholz verarbeiten und das entstandene Brennholz selbst zum Heizen zuhause nutzen.
Wir selbst wollen gewissermaßen synchron dazu ebenso Brennholz für unsere eigenen Zwecke gewinnen.
Wir haben nun einen "Mietvertrag für ein Wochenendhäuschen mit Waldgrundstück" aufgesetzt (Standardmietvertrag mit einigen sachdienlichen Änderungen).
Könnten Sie uns bitte sagen, was im Mietvertrag unbedingt v.a. auch im Hinblick auf das Holzfällen des Mieters (etwaige Schäden hierdurch am Mieteigentum oder Fremdeigentum) Berücksichtigung finden sollte und worauf man sonst noch achten sollte vielleicht auch in Bezug auf andere Dinge, die wir vielleicht bisher außer Acht gelassen haben könnten bzw. worauf man den Mieter sonst noch hinweisen sollte ?
Vielen Dank !
Antwort geschrieben am 24.03.2011 12:02:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern Sie fragen, was „unbedingt" in einen Mietvertrag gehört, so betrifft dies nur die Parteien des Mietvertrages, das Mietobjekt und die Höhe der Miete – hierüber kann man sogar lediglich mündlich übereinkommen, da ein Mietvertrag nicht zwingend der Schriftform unterliegt, vgl. § 550 BGB.
Es kann in Ihrem Fall natürlich auch schriftlich geregelt werden, dass der Mieter sämtliche Schäden am Mietobjekt, also Haus und Grundstück, sowie am Eigentum Dritter, welche durch Holzarbeiten entstehen, zu tragen hat. Auch können Sie sich das Recht einräumen lassen, selbst in einem bestimmten Umfang Brennholz zu gewinnen.
Um beantworten zu können, was bisher außer Acht geblieben ist und worauf der Mieter noch hinzuweisen ist, muss eine Besprechung und Prüfung des bisherigen Vertragsentwurfs stattfinden, da es im Rahmen dieser Plattform und auf Basis Ihrer Angaben nicht möglich ist, eine seriöse abschließende Beurteilung vorzunehmen. Dies ist aber nur im Rahmen eines Mandats möglich, weshalb Sie einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung beauftragen sollten – in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.03.2011 12:13:42
Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Was würden Sie zusätzlich zu dem von Ihnen obenstehend gesagten noch unbedingt in den Mietvertrag aufnehmen, damit man als Vermieter bei der Vermietung des Waldgrundstücks das Risiko am besten minimiert für irgendetwas haftbar gemacht zu werden (z.B. dem Mieter auferlegen eine Haftpflichtversicherung oder Ähnliches abzuschließen, etc. ) ???
Vielen herzlichen Dank !
Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Was würden Sie zusätzlich zu dem von Ihnen obenstehend gesagten noch unbedingt in den Mietvertrag aufnehmen, damit man als Vermieter bei der Vermietung des Waldgrundstücks das Risiko am besten minimiert für irgendetwas haftbar gemacht zu werden (z.B. dem Mieter auferlegen eine Haftpflichtversicherung oder Ähnliches abzuschließen, etc. ) ???
Vielen herzlichen Dank !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.03.2011 16:40:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können sich vom Mieter vor Abschluss des Mietvertrages das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung nachweisen lassen, dann ist jedweder Ärger diesbezüglich vermeidbar. Auch ist an den Abschluss einer Versicherung gegen Sturmschäden, Schneebruch u.ä. zu denken.
Eine Besprechung und Prüfung des bisherigen Vertragsentwurfs sind dringend zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können sich vom Mieter vor Abschluss des Mietvertrages das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung nachweisen lassen, dann ist jedweder Ärger diesbezüglich vermeidbar. Auch ist an den Abschluss einer Versicherung gegen Sturmschäden, Schneebruch u.ä. zu denken.
Eine Besprechung und Prüfung des bisherigen Vertragsentwurfs sind dringend zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
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