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Wir sind drei Geschwister und haben gemeinschaftlich (zu gleichen Anteilen) eine Wohnung erworben, die wir vermieten wollen. Kann nur einer von uns drei Geschwistern als Vermieter fungieren, bzw. muss oder sollte die Vermietung als "Eigentümergemeinschaft" erfolgen ? Wenn nur einer als Vermieter agiert, bedarf es aus rechtlichen Gründen einer vorherigen schriftlichen Einwilligung aller Eingentümer oder kann das in rein mündlicher Abstimmung erfolgen bzw. was ist die Voraussetzung dafür, dass bei einer Eigentümergemeinschaft der Mietvertrag auf einen der Eigentümer lauten darf ?Antwort geschrieben am 22.01.2012 13:17:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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grundsätzlich kann über Gemeinschaftseigentum nur gemeinsam verfügt werden, als zum Beispiel die Vermietung.
Allerdings kann als Vermieter im Mietvertrag auch nur ein einzelner Eigentümer eingetragen werden, der sich dann die Zustimmung der anderen Miteigentümer vorher einzuholen hat. Die Zustimmung reicht dafür mündlich aus, ist aber besser schriftlich zu empfehlen (aus Beweisgründen).
Dies muss dem Mieter auch nicht offen gelegt werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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