Frage geschrieben am 23.08.2009 20:34:50
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vermietung Wohnung
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2477Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
-Fragen nach Person, Alter, Herkunft, Familienstand, usw. Bitte auflisten. Danke sonnenengel
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Antwort geschrieben am 23.08.2009 20:59:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Es gilt eine Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters (in erster Linie Bonität des Mieters) und den Rechten des Mieters vorzunehmen.
Nicht jede unrichtige Selbstauskunft des Mieters löst nachteilige Rechtsfolgen auslöst, weil sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sein kann.
Vielmehr rechtfertigt die unrichtige Beantwortung einer in einem Fragebogen gestellten Frage nur dann eine Kündigung, wenn die Frage zulässigerweise gestellt worden ist und wenn die Falschauskunft wesentliche Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses besitzt.
So werden Fragen nach
- den Einkommensverhältnissen,
- nach der Bonität,
- nach dem Beruf oder
- nach dem Familienstand
als zulässig angesehen.
Mietschulden aus früheren Rechtsverhältnissen berühren die Bonität eines Mietinteressenten, die nicht nur durch die laufenden Einkünfte, sondern auch durch die offenen Verbindlichkeiten geprägt ist. Deshalb hat das AG Bonn (WuM 1992, 597) zum Beispiel darauf abgestellt, dass Fragen des Vermieters nach der Bonität des Mietinteressenten, nach seinem Arbeitsverhältnis und seinem Einkommen wahrheitsgemäß in einer Selbstauskunft beantwortet werden müssten, um eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung auszuschließen.
Hier nochmals das Wichtigste zusammengefasst:
1. Fragen nach der Identität des Mieters : Namen, Vornamen, Anschrift, Telefonnummer: Zulässig.
2. Frage nach der Anzahl und Alter der Personen (s. u. zum Alter), die in die Wohnung ziehen werden: Zulässig.
3. Frage nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherungen gemäß § 807 ZPO: Zulässig.
4. Frage nach den Einkommensverhältnissen von Angehörigen.: nur zulässig wenn die Angehörigen in den Mietvertrag mit einbezogen werden sollen, z.B. im Rahmen einer Mietbürgschaft.
5. Frage nach dem Beschäftigungsverhältnis und Beruf : Umstritten, wird von den meisten Gerichten als zulässig betrachtet
6. Frage nach dem Nettoverdienst zulässig, aber nicht nach dem Nettoeinkommens (Berücksichtigung der Verbindlichkeiten)
Ich selbst sehe Schwierigkeiten bei Alter und Herkunft:
Denn es gilt nach § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) - Benachteiligungsverbot -:
Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam.
§ 1 AGG (Ziel des Gesetzes) ist hierfür maßgeblich und lautet:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Ansonsten sollten Sie auf gängige Muster von Haus und Grund e. V. oder aus solche aus dem Fachbuchhandel (zur Sicherheit) zurückgreifen.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.08.2009 21:21:25
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich hatte leider noch etwas vergessen:
1. Einkommenssteuererklärung
Ich halte dieses wegen des Steuergeheimnisses für schwierig, derart konkrete Unterlagen zu fordern; Fragen nach Einkommen ist aber immer zulässig.
Möglicherweise legt aber der Mieter freiwillig Nachweise vor.
Schließlich soll eine verlässliche Grundlage bestehen.
Wenn der Mieter Ihrem derartigen Ansinnen aber nicht nachkommen sollte, brauchen Sie keinen Vertrag abzuschließen - ein rein faktische Angelegenheit.
2. Gehaltsnachweise
Siehe oben zu 1., Fragen sind erlaubt.
Eine SCHUFA-Klausel ist aber zulässig. Der Mieter muss allerdings Ihrem (ansonsten nicht zulässigem) Auskunftsbegehren zustimmen und dieses unterschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich hatte leider noch etwas vergessen:
1. Einkommenssteuererklärung
Ich halte dieses wegen des Steuergeheimnisses für schwierig, derart konkrete Unterlagen zu fordern; Fragen nach Einkommen ist aber immer zulässig.
Möglicherweise legt aber der Mieter freiwillig Nachweise vor.
Schließlich soll eine verlässliche Grundlage bestehen.
Wenn der Mieter Ihrem derartigen Ansinnen aber nicht nachkommen sollte, brauchen Sie keinen Vertrag abzuschließen - ein rein faktische Angelegenheit.
2. Gehaltsnachweise
Siehe oben zu 1., Fragen sind erlaubt.
Eine SCHUFA-Klausel ist aber zulässig. Der Mieter muss allerdings Ihrem (ansonsten nicht zulässigem) Auskunftsbegehren zustimmen und dieses unterschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
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