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Frage geschrieben am 02.05.2011 10:47:12

Vermietetes Wohnungseigentum, keine Mietzahlung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 986
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Problem liegt vor, wo ich aktuell nicht mehr weiter weiss.

- Wir besitzen seit 16 Jahren eine finanzierte Eigentumswohnung in Düsseldorf (1 Zi).
- Wir wohnen in Süddeutschland und es ist nahezu unmöglich vor Ort zu sein.(nur nach Terminvereinbarung
- Die Wohnung ist seit März 2010 neu vermietet.
- Seit Dezember 2010 keine Mietzahlungen mehr, keine Reaktion auf Mahnschreiben
- März 2011, fristlose Kündigung (Mietrecht) per Einschreiben RS (liegt vor) zum 18.4., aber keine Info ob Auszug erfolgt ist oder nicht.
Auch die Aufforderung auf Ausgleich der fehlenden Mietzahlungen wurde ignoriert.

- Die Hausverwaltung (HV) hat seit mehreren Jahren die Vollmacht die Wohnung zu vermieten, was auch immer problemlos geklappt hat. Auch bei Auszügen voriger Mieter, bei Ausständen von Mieten etc. war dies immer per Fax/Telefon schnell geklärt.
Seit ca. 5 Monaten ignoriert diese jedoch jegliche Anfragen/Bitten.
Auch die Bitte um Überprüfung ob der Mieter ausgezogen ist wird in keinster Form beantwortet. Es ist unmöglich die HV zu kontaktieren. Mailbox, Anrufbeantworter, Fax, per Post. Keine Reaktion.
Auch eine schriftliche Terminvereinbarung (per Fax) vor Ort zwecks Wohnungsbesichtung und Übergabe der Schlüssel an mich wurde ebenfalls ignoriert.

- wg. familiären Krankheitsfall und damit verb. finanziellen Anforderung ist eine Neuvermietung nicht möglich und somit ist ein schneller Verkauf der Wohnung notwendig/erwünscht, was aber
wegen der fehlenden Information ob der Auszug erfolgt ist, sowie der Weigerung der HV zu einem Gespräch bzw. der Überprüfung ob der Mieter ausgezogen ist, nahezu unmöglich ist. Ohne Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung kann kein Makler beauftrag werden.

Hier kombinieren sich mehrere Probleme zu einem grossen Problem, was ich nicht mehr bewältigen kann ohne Hilfe. Daher habe ich meine Frage etwas aufgeteilt:

- wie komme am einfachsten an die Info ob der Mieter ausgezogen ist ohne auf Verdacht nach DD zu fahren zu müssen?
- Auch wenn es eher aussichtslos ist, wie komme ich dann die fehlenden Mietzahlungen, welche rechtlichen Mittel stehen zur Verfügung.
- Die ganze Sache wird dann interessant, wenn der Mieter nicht ausgezogen ist. Wie wäre in diesem Fall die Vorgehensweise
bzw. die rechtlichen Möglichkeiten? Anzeige bei der Polizei (mit welchem Tatbestand)?
- wie verfahre ich mit der Hausverwaltung, die ohne offensichtlichen Grund, keinerlei Reaktion zeigt, welche aber problemlos den Status des Mieters überprüfen könnte.

Ich möchte lediglich mein Eigentum verkaufen und benötige hierfür Zutritt zur Wohnung, die hierfür geräumt sein muss.

mit freundlichen Grüssen
und mit Hoffnung auf ein Licht am Horizont.


Antwort geschrieben am 02.05.2011 11:22:23
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Hausverwaltung sich weigert überhaupt mit Ihnen in Kontakt zu treten, dann könnten Sie der Hausverwaltung eine Frist setzen zur Beantwortung Ihrer Frage.

Wenn sich dann immer noch nichts gerührt haben sollte, wäre die einzige Möglichkeit nunmehr dort selbst nachzuschauen. Die Fahrtkosten würden Ihnen aber erstattet werden, da die Hausverwaltung die Pflicht verletzt hat.

Hilfsweise könnte dann noch ein Rechtsanwalt damit beauftragt werden. Meist wird dann eher reagiert, als wenn eine Privatperson schreibt.
Aufgrund Ihrer Rechtsschutzversicherung dürften diese Kosten auch bei Ihnen abgedeckt sein.

Wenn er noch nicht ausgezogen sein sollte, müsste eine Räumungsklage und wegen der noch offenen Mieten eine Zahlungsklage (separat wegen prozessualer Vorteile) gegen den Mieter angetrengt werden.
Der Zahlungsklage vorausgehen kann aber ein kostengünstiger Mahnbescheid, um schneller an einen Titel gelangen zu können, wenn der Mieter keinen Einspruch erhebt.

Eine Anzeige bei der Polizei dürfte aber in diesem Fall (noch) keinen Erfolg versprechen, da das Nicht-Folge leisten von Räumungen noch keinen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt, zumindest nicht solange, bis er gerichtlich festgstellt worden ist.
Im Laufe des Verfahrens sollte aber auf diese Möglichkeit immer wieder geschaut werden.

Hinsichtlich der Hausverwaltung kann ggf. fristlos gekündigt werden und teilweise das Geld zurückverlangt für den Zeitraum, in dem nicht geleistet worden ist.
Hierzu müsste aber die Hausverwaltung zunächst noch einmal, am besten durch einen REchtsanwalt, angeschrieben werden.
Wenn dann wieder keine Reaktion erfolgen sollte, kann fristlos gekündigt werden.

Gerne stehe ich Ihnen für die Rechtsdurchsetzung zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.05.2011 12:02:00

Hallo und Danke für die rasche Antwort.

Ob die RSV die Kosten übernimmt bezweifle ich, da wir eine Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz haben und keinen Vermieterrechtsschutz.

Für die Fristsetzung an die Hausverwaltung würde ich in Erwägung ziehen, sie entsprechend zu engagieren. Dies ist natürlich auch abhängig von den zu erwartenden Kosten.

Wie kann ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen?

mit freundlichen Grüssen.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.05.2011 12:11:11

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne können Sie mich unter den angegebenen Telefonnummern erreichen:

0511 86699888
0177 2993178

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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