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Frage geschrieben am 27.08.2010 14:54:35

Vermieterpfandrecht-gewerbliche Räume

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1718
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Habe am 15 Jan.2010 ein Friseurladen übernommen, mit den Angaben des Vermieters, "mein Vorgänger" hätte diesen in den letzten 1,5 Jahren heruntergewirtschaftet. Vorher unter eigenen Leitung des Vermieters wäre er super gelaufen. Die Warmmiete beläuft sich auf 630 € warm plus Abstand der über 30 Jahre alten Einrichtung von mtl.150 €. Der Laden läuft bis Heute nicht. Bin bis heute im Rückstand mit der Miete bzw. Er bekommt für August noch 530 € und für den Abstand Juli und August noch je 150 €.

Ohne Ankündigung, kam er am 13.08.2010 in den Laden rein und schrie erst am eine halbe Stunde herum, wenn ich nicht bald alles tilgen würde, wäre zu 31.08.2010 Schluss mit lustig.

Habe daraufhin einen Brief per Einschreiben gesendet, das ich auf "seinen" Vorschlag eingehen würde und das Mietverhältnis zum 31.08.2010 beenden möchte und ich ihm die noch offene Summe in Raten zurückzahlen würde.

Habe bis Heute keine Bilanzen bekommen. Der Vertrag läuft offiziell bis 2014.

Weiterhin habe ich den Vorbesitzer aufgesucht, der mir bestätigt hat, das er das Gleiche mit ihm gemacht, sprich,Laden ist toll gelaufen usw.. Habe den Laden ja unter ganz anderen Voraussetzungen übernommen.
Ich weiß von Kunden und Vorbesitzer, das der Laden in den letzten 6 Jahren nicht mehr gelaufen ist. Der Vermieter hat mich einfach belogen.
Heute bekam ich Post von seinem Anwalt, in dem steht, das der Vermieter diese Äusserung niemals getätigt hat, das Ende August Schluss sei. Und er ab sofort, von seinem Vermieterpfandrecht gebrauch mache.
Darf ich meine privaten Sachen nun nicht da raus holen, bzw. mein Arbeitsmaterial. Und darf er einfach das Schlossausstauschen.


Antwort geschrieben am 27.08.2010 15:13:28
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Schloss darf Ihr Vermieter nicht einfach austauschen. Hierfür müsste er zunächst Räumungsklage erheben und nach Erhalt eines zusprechenden Urteils einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Anderenfalls könnten Sie im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen.

Zurzeit ist offenbar streitig, ob der mündlich angebotene und von Ihnen schriftlich angenommene Aufhebungsvertrag zum 31.08.2010 Bestand hat. Da Sie sich anscheinend aus dem Mietverhältnis auf jeden Fall lösen möchten, sollten Sie eine Kündigung (Mietrecht) unter Einhaltung der Kündigungsfrist aussprechend und mittels Einwurfeinschreiben zustellen, um das Anfallen weiterer Mieten zu vermeiden. Vorsorglich sollten Sie außerdem die Anfechtung des Mietvertrags wegen Täuschung erklären.

Da Sie mit der Miete in Rückstand ist, hat der Vermieter ein Pfandrecht an den von Ihnen eingebrachten Sachen, soweit Sie der Pfändung unterliegen, § 562 BGB. Gemäß § 811 ABs. 1 Nr. 5 ZPO sind pfändungsfrei die zur Fortsetzung Ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, also insbesondere auch Ihre Arbeitsmaterial. Es muss allerdings damit zu rechnen sein, dass Sie das Material alsbald wieder für einen neuen Friseursalon benötigen.

Die für Ihren persönlichen Gebrauch benötigten Gegenstände sind ohnehin pfandfrei gemäß § 811 Abs. 1 Nr.1 ZPO.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
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