Frage geschrieben am 14.09.2005 12:10:00
Vermieterpfandrecht
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4375Welche Dinge darf er nicht pfänden, braucht er einen Gerichtsbeschluß,müssen die Gegenstände einen bestimmten Wert haben ?
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Diese Antwort ist vom 14.9.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.09.2005 12:51:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Nur solche Sachen unterliegen dem Vermieterpfandrecht (beim Wohnraummietvertrag), die im Eigentum des Mieters stehen, die pfändbar sind und die während der Mietzeit in die Mietwohnung eingebracht wurden.
2.Nicht gepfändet werden dürfen alle in § 811ff ZPO genannten Sachen:
(bitte einsehen unter folgendem Link http://www.anwaltundgut.de/gesetze/ZPO/ZPO%20%a7%20811%20Unpf%e4ndbare%20Sachen.html)
z.B. Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen (Kleidung, Küchengeräte, Haushaltsgeräte etc., Sachen, die der Erwerbstätigkeit dienen, Dienstkleidung, auch allgemein übliche Elektorgeräte -Fernseher, Video. Allerdings kann der Vermieter verlangen, dass Sie – soweit Sie Eigentümer eines teueren Fernsehers sind- diesen hergeben gegen Übergabe eines billigeren Geräts.
Der Wert spielt insofern eine Rolle, als die Sachen der Verwertung dienlich sein müssen. Der Gerichtsvollzieher wird also nicht Stofftiere Ihrer Kinder mitnehmen.
3.Jetzt zur Durchsetzung:
Auch ohne Anrufung des Gerichts kann der Vermieter die Entfernung von Sachen aus der Wohnung verhindern. „Verhindern“ meint zunächst wörtlichen Widerspruch, aber auch in engen grenzen „Gewaltanwendung“ gegen den Mieter (Palandt, Weidenkaff, § 562b Abs. 1, RN 5) und nach Ansicht des Münchner Kommentars auch gegen Dritte. Wenn Sie die Sachen gegen seinen Widerspruch wegbringen, hat er einen Herausgabeanspruch gegen den Mieter oder gegen Dritte (z.B. Freunde, bei denen Sie die Sachen unterbringen).
Solange Sie in der Wohnung wohnen, darf er aber nicht einfach in die Wohnung und Sachen mitnehmen! ER kann natürlich wegen der ausstehenden Miete die Zahlung einklagen und dann per Gerichtsvollzieher die Pfändung durchführen.
4.Wenn Sie aber aus der Wohnung ausziehen, darf der Vermieter im Wege seines Selbsthilferechts pfändbare Sachen von Ihnen verlangen und in Besitz nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.09.2005 14:27:00
zu abs.1 während der Mietzeit eingebrachte Gegenstände ,heißt das wenn wir die Gegenstände z.B. Computer lange vor der Mietzeit gekauft haben ist er für den Vermieter nicht pfändbar ?
Ansonsten vielen Dank für die schnelle Antwort es hat uns sehr geholfen
zu abs.1 während der Mietzeit eingebrachte Gegenstände ,heißt das wenn wir die Gegenstände z.B. Computer lange vor der Mietzeit gekauft haben ist er für den Vermieter nicht pfändbar ?
Ansonsten vielen Dank für die schnelle Antwort es hat uns sehr geholfen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.09.2005 14:33:48
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider heißt es das nicht. "Einbringen" bedeutet, dass Sie die Sachen tatsächlich in die Wohnung bringen. Wann Sie die Sachen gekauft haben, ist unerheblich.
Darunter fallen aber nicht solche Sachen, die nur vorübergehend in die Wohnung gebracht wurden, z.B. zum Reparieren oder wenn der Computer eigentlich an Ihrem Arbeitsplatz/Büro steht und Sie ihn zum Arbeiten am Wochenende mit nach Hause nehmen. Dann darf er nicht gepfändet werden.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider heißt es das nicht. "Einbringen" bedeutet, dass Sie die Sachen tatsächlich in die Wohnung bringen. Wann Sie die Sachen gekauft haben, ist unerheblich.
Darunter fallen aber nicht solche Sachen, die nur vorübergehend in die Wohnung gebracht wurden, z.B. zum Reparieren oder wenn der Computer eigentlich an Ihrem Arbeitsplatz/Büro steht und Sie ihn zum Arbeiten am Wochenende mit nach Hause nehmen. Dann darf er nicht gepfändet werden.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
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